Rechtssatz RS0111575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111575
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Rechtssatz
Bei gemeinsamer Sportausübung außerhalb eines Wettkampfs kommt der wechselseitigen Rücksichtnahme ein höherer Stellenwert zu als während des eigentlichen Wettkampfs. Unabhängig davon, ob eine Trainingsfahrt (hier: eines Radclubs) - also eine Fahrt im Rahmen eines systematisch geplanten, pädagogisch fundierten und methodisch zielgerichteten Handlungsverlauf zur Steigerung und Optimierung sportlicher Leistungen - oder eine bloße "Vergnügungsfahrt" vorlag, bleibt für die Beurteilung der Frage, inwieweit ein Handeln auf eigene Gefahr vorliegt, der "Trainingskonsens", also der Konsens der Gruppe, wie er sich bei dem nebeneinander ausgeübten Sport niederschlägt, maßgebend.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 338/98i
Entscheidungstext OGH 14.01.1999 2 Ob 338/98i
Veröff: SZ 72/2
- 2 Ob 109/03y
Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 109/03y
Auch; Beisatz: Hier: Verletzung einer 13-Jährigen beim Judotraining durch 39-jährigen Trainingspartner; Haftung bejaht. (T1)
- 3 Ob 91/06p
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 91/06p
nur: Bei gemeinsamer Sportausübung außerhalb eines Wettkampfs kommt der wechselseitigen Rücksichtnahme ein höherer Stellenwert zu als während des eigentlichen Wettkampfs. (T2); Beisatz: Bei bloß gemeinsamer Sportausübung oder „paralleler Sportausübung" beruht die Gefährdung darauf, dass die Sportausübenden gleichzeitig auf beschränktem Raum eine bestimmte Sportart ausüben. Hier sind die Teilnehmer zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Sorgfaltseinhaltung verpflichtet. (T3); Beisatz: Hier: Volleyballspiel-Verletzung durch Spieler der eigenen Mannschaft. (T4)
- 1 Ob 139/06g
Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 139/06g
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, unter welchen Umständen und in welchem Umfang bei gemeinsamer Sportausübung sonst bestehende Gebote bzw Verbote stillschweigend einvernehmlich außer Kraft gesetzt werden und damit von den Beteiligten eine das übliche Ausmaß übersteigende Gefährdung in Kauf genommen wird, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich insoweit eine erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nicht stellt. (T5); Beisatz: Hier: Rodeln - Fahren auf Sicht. (T6)
- 3 Ob 40/08s
Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 40/08s
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Haftungsbegründender atypischer Sorgfaltsverstoß bejaht. (T7); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 91/06p. (T8)
- 2 Ob 99/14v
Entscheidungstext OGH 27.08.2014 2 Ob 99/14v
Vgl; Beisatz: Hier aber („Windschattenfahren“ zweier Radfahrer; Kollision nach Notbremsung wegen Fußgängerin): Ein solcher „Trainingskonsens“ wäre im Verhältnis zu dritten Verkehrsteilnehmern, so auch zur Beklagten, jedenfalls bedeutungslos. (T9)
- 2 Ob 181/20m
Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 181/20m
Beisatz: Hier: Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot beim Überholen auf einer Motocross-Strecke. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111575
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19990114_OGH0002_0020OB00338_98I0000_001