I. Die wesentlichen, auch hier zu beachtenden Grundsätze sind folgende:römisch eins. Die wesentlichen, auch hier zu beachtenden Grundsätze sind folgende:
1. Eine gewisse, bei den einzelnen Sportarten mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Sportausübenden ist im Wesen des Sports begründet und das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen daher gebilligt (RIS-Justiz RS0023400). Insoweit Gefährdungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des Sports nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt werden, können die sie verursachenden Handlungen und Unterlassungen von Sportausübenden wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen, wie sie sonst bei Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit und bei Körperverletzungen von Menschen gefordert werden, sind für den sportlichen Bereich reduziert (RIS-Justiz RS0023039).
2. Diese Reduzierung ist dahin zu verstehen, dass bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig ist (7 Ob 753/84; 2 Ob 109/03y = JBl 2005, 313 = ZVR 2005, 92 [Danzl] uva).
II. Bei bloß gemeinsamer Sportausübung oder „paralleler Sportausübung" beruht die Gefährdung darauf, dass die Sportausübenden gleichzeitig auf beschränktem Raum eine bestimmte Sportart ausüben. Hier sind die Teilnehmer zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Sorgfaltseinhaltung verpflichtet. Der wechselseitigen Rücksichtnahme kommt ein höherer Stellenwert zu als während des eigentlichen Wettkampfs (2 Ob 338/98i = SZ 72/2 zu einem Unfall bei einem Radfahrertraining einer Gruppe von acht Radfahrern, der durch eine Seitenversetzung bei zu geringem Abstand der Radfahrer zueinander ausgelöst worden war).römisch zwei. Bei bloß gemeinsamer Sportausübung oder „paralleler Sportausübung" beruht die Gefährdung darauf, dass die Sportausübenden gleichzeitig auf beschränktem Raum eine bestimmte Sportart ausüben. Hier sind die Teilnehmer zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Sorgfaltseinhaltung verpflichtet. Der wechselseitigen Rücksichtnahme kommt ein höherer Stellenwert zu als während des eigentlichen Wettkampfs (2 Ob 338/98i = SZ 72/2 zu einem Unfall bei einem Radfahrertraining einer Gruppe von acht Radfahrern, der durch eine Seitenversetzung bei zu geringem Abstand der Radfahrer zueinander ausgelöst worden war).
III. Der vorliegende Unfall ereignete sich zwar nicht bei einer Sportausübung gegeneinander (hier bestünde für eine leichte Sorgfaltsverletzung keine Haftung), wohl aber im Rahmen eines Wettkampfs (insofern ein Sachverhaltsunterschied zu der zuletzt zitierten Entscheidung 2 Ob 338/98i, aber auch zu der in der Revisionsbeantwortung angeführten Entscheidung 6 Ob 76/05b, die zu einem Unfall unter Eisläufern erging). Am ehesten vergleichbar zum vorliegenden Sachverhalt ist derjenige, wie er in der Entscheidung 5 Ob 540/78 = SZ 51/89 = EvBl 1979/10 zu beurteilen war. Dort ging es um die Verletzung eines Doppelpartners bei einem Tennisspiel, also ebenfalls im Rahmen eines gemeinsamen Wettkampfs gegen andere. Beide Tennisspieler wollten den Ball schlagen. Der Kläger wurde vom Schläger der Beklagten im Gesicht getroffen. Der Oberste Gerichtshof verwies auf die Reduktion der allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen bei der Ausübung des Sports und verneinte eine Haftung nicht nur, weil beim Tennisspiel öfter ein körperlicher Kontakt zwischen Doppelspielern mit dem Tennisschläger des Partners vorkommen, sondern auch deswegen, weil die dort Beklagte eine Anfängerin war.römisch drei. Der vorliegende Unfall ereignete sich zwar nicht bei einer Sportausübung gegeneinander (hier bestünde für eine leichte Sorgfaltsverletzung keine Haftung), wohl aber im Rahmen eines Wettkampfs (insofern ein Sachverhaltsunterschied zu der zuletzt zitierten Entscheidung 2 Ob 338/98i, aber auch zu der in der Revisionsbeantwortung angeführten Entscheidung 6 Ob 76/05b, die zu einem Unfall unter Eisläufern erging). Am ehesten vergleichbar zum vorliegenden Sachverhalt ist derjenige, wie er in der Entscheidung 5 Ob 540/78 = SZ 51/89 = EvBl 1979/10 zu beurteilen war. Dort ging es um die Verletzung eines Doppelpartners bei einem Tennisspiel, also ebenfalls im Rahmen eines gemeinsamen Wettkampfs gegen andere. Beide Tennisspieler wollten den Ball schlagen. Der Kläger wurde vom Schläger der Beklagten im Gesicht getroffen. Der Oberste Gerichtshof verwies auf die Reduktion der allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen bei der Ausübung des Sports und verneinte eine Haftung nicht nur, weil beim Tennisspiel öfter ein körperlicher Kontakt zwischen Doppelspielern mit dem Tennisschläger des Partners vorkommen, sondern auch deswegen, weil die dort Beklagte eine Anfängerin war.
IV. Aus der zitierten Rsp ist zunächst abzuleiten, dass die Grundsätze für die Sportausübung im Wettkampf gegeneinander nicht dieselben sind wie für die Sportausübung im Wettkampf nebeneinander. Eine unterschiedliche Beurteilung ist aber auch bei Letzterer geboten, wenn die gemeinsame Sportausübung außerhalb eines Wettkampfs (vgl. die Entscheidung zum Training von Radfahrern; gemeinsames Laufen uva) oder aber im Rahmen eines Wettkampfs (Doppelspiel im Tennis) erfolgt. Im letzteren Fall kommt der von den Parteien kontroversiell beurteilten Frage der „Emotionen" durchaus Bedeutung zu.römisch vier. Aus der zitierten Rsp ist zunächst abzuleiten, dass die Grundsätze für die Sportausübung im Wettkampf gegeneinander nicht dieselben sind wie für die Sportausübung im Wettkampf nebeneinander. Eine unterschiedliche Beurteilung ist aber auch bei Letzterer geboten, wenn die gemeinsame Sportausübung außerhalb eines Wettkampfs vergleiche die Entscheidung zum Training von Radfahrern; gemeinsames Laufen uva) oder aber im Rahmen eines Wettkampfs (Doppelspiel im Tennis) erfolgt. Im letzteren Fall kommt der von den Parteien kontroversiell beurteilten Frage der „Emotionen" durchaus Bedeutung zu.
V. Zu den Haftungsvoraussetzungen bei der gemeinsamen Sportausübung in einer Mannschaft im Rahmen eines Wettkampfs mit einer anderen Mannschaft:römisch fünf. Zu den Haftungsvoraussetzungen bei der gemeinsamen Sportausübung in einer Mannschaft im Rahmen eines Wettkampfs mit einer anderen Mannschaft:
1. Selbstverständlich ist eine Sorgfaltspflicht gegenüber den Mannschaftskameraden zu bejahen. Sie ist aber reduziert, soweit es um typische Gefahren der ausgeübten Sportart geht (so schon die zitierte Entscheidung 5 Ob 540/78 zum Doppelspiel im Tennis). Mag auch das Volleyballspiel auf der Seite einer Mannschaft und innerhalb derselben körperlos sein (die Spieler einer Mannschaft spielen nicht gegeneinander), so ist doch ein körperlicher Kontakt unter dem Mitspielern keineswegs selten dann gegeben, wenn zwei Spieler gleichzeitig versuchen, den im Spiel befindlichen Ball zu spielen. Dies kommt notorisch durchaus häufig vor, ist es doch das Ziel der gegnerischen Mannschaft, den Ball in eine „Lücke" zwischen den Spielern der anderen Mannschaft zu setzen. Zu fragen ist daher, ob das Verhalten der Beklagten, der zweifellos ein Regelverstoß vorzuwerfen ist, als noch für die Sportart typisch angesehen werden kann. Diese Frage kann auf den Boden der getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilte werden:
2. Sie hängt zunächst von der Häufigkeit des Regelverstoßes ab. Auch selten vorkommende Regelverstöße müssen nicht a priori als atypisch gewertet werden (6 Ob 674/88 zu einer Verletzung wegen Entgleitens eines Squash-Schlägers). Die Häufigkeit des Regelverstoßes hängt wiederum zum guten Teil von der Spielstärke und Routine der Sportausübenden ab. Bei einer „Hobbymannschaft" können Regelverstöße durchaus häufig vorkommen. In einer solchen Mannschaft können aber auch Spieler mit höchst unterschiedlicher Spielstärke den Sport ausüben (vgl. die Entscheidung 5 Ob 540/78: Dort waren ein guter Spieler und eine Anfängerin Tennispartner), sodass für die Teilnehmer einer solchen Mannschaft bei der Beurteilung der Typizität des Verhaltens ein anderer Maßstab anzulegen ist, als etwa bei einer professionellen oder besonders spielstarken Mannschaft. Die Frage der Erfahrenheit der Spieler, insbesondere aber der Beklagten, ist schließlich auch dafür entscheidend, ob ihr auch die Ursache ihres Regelverstoßes, nämlich eine Emotion (Ärger über ihr Ungeschick) haftungsbegründend angelastet werden kann. Emotionen als Ursache von Sportunfällen lösen keineswegs generell schon eine Haftung aus, insbesondere nicht bei Kampfsportarten. Beim Squash-Spiel, das zwar gegeneinander ausgeübt wird, das aber keinerlei direkten Körperkontakt zum Ziel hat (wie etwa Judo) und insofern einem Doppelspiel im Tennis ähnelt, wurde in der schon zitierten Entscheidung 6 Ob 674/88 ausgeführt, dass der Beklagte für das in der „Hitze des Gefechts" unterlaufene Missgeschick schadenersatzrechtlich nicht einzustehen habe. Die Frage der Emotionen der Beklagten (Ärger) darf demnach dann nicht überbewertet werden, wenn ihr nach der konkreten Spielsituation nicht auch der Vorwurf zu machen ist, dass sie in jedem Fall damit zu rechnen hatte, dass ein Mitspieler (der Kläger) in ihrer unmittelbaren Nähe noch versuchen werde, den Ball im Spiel zu halten. Auch für diese Frage wird es auf das Können und die Spielerfahrung der Beklagten ankommen, um die Schwere des Sorgfaltsverstoßes beurteilen zu können. Diese Frage lässt sich allein mit den getroffenen Feststellungen, dass beide Streitteile einer Gruppe angehören, die einmal pro Woche Volleyball spielt und dass die Spieler mit den Regeln vertraut sind, nicht beantworten. Im fortgesetzten Verfahren werden daher ergänzende Feststellungen dahin zu treffen sein, welche Spielstärke und Erfahrung die Spieler der „Hobbymannschaft", insbesondere die Beklagte, hatten, wie häufig Regelverstöße ähnlicher Art (dass ein Spieler zweimal den Ball berührt) in der Vergangenheit vorkamen und wie aussichtsreich der Versuch des Klägers war, den Ball noch im Spiel zu halten. Von diesen Umständen hängt die Beurteilung der Schwere des Regelverstoßes der Beklagten ab, die regelwidrig den Ball durch zweimaliges Berühren aus dem Spiel nahm und den Spielzug dadurch beendete. Sollte allerdings nach Ergänzung des Sachverhalts eine solche Spielstärke und Erfahrung der „Hobbymannschaft" feststehen, dass häufig (allenfalls sogar immer) versucht wurde, auch schwierige „derartige Bälle über das Netz zu bringen" und hätte auch die Beklagte über eine entsprechende Erfahrung verfügt, wird ihre Haftung zu bejahen sein. Ihr Sorgfaltsverstoß könnte dann nicht mehr als leicht und damit die Rechtswidrigkeit ausschließend beurteilt werden.2. Sie hängt zunächst von der Häufigkeit des Regelverstoßes ab. Auch selten vorkommende Regelverstöße müssen nicht a priori als atypisch gewertet werden (6 Ob 674/88 zu einer Verletzung wegen Entgleitens eines Squash-Schlägers). Die Häufigkeit des Regelverstoßes hängt wiederum zum guten Teil von der Spielstärke und Routine der Sportausübenden ab. Bei einer „Hobbymannschaft" können Regelverstöße durchaus häufig vorkommen. In einer solchen Mannschaft können aber auch Spieler mit höchst unterschiedlicher Spielstärke den Sport ausüben vergleiche die Entscheidung 5 Ob 540/78: Dort waren ein guter Spieler und eine Anfängerin Tennispartner), sodass für die Teilnehmer einer solchen Mannschaft bei der Beurteilung der Typizität des Verhaltens ein anderer Maßstab anzulegen ist, als etwa bei einer professionellen oder besonders spielstarken Mannschaft. Die Frage der Erfahrenheit der Spieler, insbesondere aber der Beklagten, ist schließlich auch dafür entscheidend, ob ihr auch die Ursache ihres Regelverstoßes, nämlich eine Emotion (Ärger über ihr Ungeschick) haftungsbegründend angelastet werden kann. Emotionen als Ursache von Sportunfällen lösen keineswegs generell schon eine Haftung aus, insbesondere nicht bei Kampfsportarten. Beim Squash-Spiel, das zwar gegeneinander ausgeübt wird, das aber keinerlei direkten Körperkontakt zum Ziel hat (wie etwa Judo) und insofern einem Doppelspiel im Tennis ähnelt, wurde in der schon zitierten Entscheidung 6 Ob 674/88 ausgeführt, dass der Beklagte für das in der „Hitze des Gefechts" unterlaufene Missgeschick schadenersatzrechtlich nicht einzustehen habe. Die Frage der Emotionen der Beklagten (Ärger) darf demnach dann nicht überbewertet werden, wenn ihr nach der konkreten Spielsituation nicht auch der Vorwurf zu machen ist, dass sie in jedem Fall damit zu rechnen hatte, dass ein Mitspieler (der Kläger) in ihrer unmittelbaren Nähe noch versuchen werde, den Ball im Spiel zu halten. Auch für diese Frage wird es auf das Können und die Spielerfahrung der Beklagten ankommen, um die Schwere des Sorgfaltsverstoßes beurteilen zu können. Diese Frage lässt sich allein mit den getroffenen Feststellungen, dass beide Streitteile einer Gruppe angehören, die einmal pro Woche Volleyball spielt und dass die Spieler mit den Regeln vertraut sind, nicht beantworten. Im fortgesetzten Verfahren werden daher ergänzende Feststellungen dahin zu treffen sein, welche Spielstärke und Erfahrung die Spieler der „Hobbymannschaft", insbesondere die Beklagte, hatten, wie häufig Regelverstöße ähnlicher Art (dass ein Spieler zweimal den Ball berührt) in der Vergangenheit vorkamen und wie aussichtsreich der Versuch des Klägers war, den Ball noch im Spiel zu halten. Von diesen Umständen hängt die Beurteilung der Schwere des Regelverstoßes der Beklagten ab, die regelwidrig den Ball durch zweimaliges Berühren aus dem Spiel nahm und den Spielzug dadurch beendete. Sollte allerdings nach Ergänzung des Sachverhalts eine solche Spielstärke und Erfahrung der „Hobbymannschaft" feststehen, dass häufig (allenfalls sogar immer) versucht wurde, auch schwierige „derartige Bälle über das Netz zu bringen" und hätte auch die Beklagte über eine entsprechende Erfahrung verfügt, wird ihre Haftung zu bejahen sein. Ihr Sorgfaltsverstoß könnte dann nicht mehr als leicht und damit die Rechtswidrigkeit ausschließend beurteilt werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.