Aus den Entscheidungsgründen:
Ansprüche auf Ersatz des Schadens, den ein Tennisspieler durch eine ihm von seiner Partnerin beim Spiel gegen ein anderes Spielerpaar (gemischtes Doppelspiel) mit dem Tennisschläger zugefügte Körperverletzung erlitten hat, sind in Ermangelung spezieller privatrechtlicher Vorschriften nach den Bestimmungen des ABGB über den Schadenersatz im allgemeinen (§§ 1293 ff.) und bei Körperverletzungen im besonderen (§ 1325) zu beurteilen. Es ist deshalb für die Zurechnung des Schadens an den schädigenden Spieler erforderlich, daß er die Körperverletzung seines Spielpartners durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht hat und daß die von ihm übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck den eingetretenen Schaden verhindern sollte.Ansprüche auf Ersatz des Schadens, den ein Tennisspieler durch eine ihm von seiner Partnerin beim Spiel gegen ein anderes Spielerpaar (gemischtes Doppelspiel) mit dem Tennisschläger zugefügte Körperverletzung erlitten hat, sind in Ermangelung spezieller privatrechtlicher Vorschriften nach den Bestimmungen des ABGB über den Schadenersatz im allgemeinen (Paragraphen 1293, ff.) und bei Körperverletzungen im besonderen (Paragraph 1325,) zu beurteilen. Es ist deshalb für die Zurechnung des Schadens an den schädigenden Spieler erforderlich, daß er die Körperverletzung seines Spielpartners durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht hat und daß die von ihm übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck den eingetretenen Schaden verhindern sollte.
Die Verursachung des Schadens, den der Kläger ersetzt begehrt, durch einen von der Beklagten mit dem Tennisschläger ausgeführten Schlag ist hier nie in Zweifel gestanden.
Aus § 1325 ABGB und aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff. StBG) ergibt sich die Anerkennung des absoluten, d. h. einen Schutz gegen jedermann genießenden Persönlichkeitsrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Koziol - Welser, Grundriß[4] I, 52, 328). Daraus wird die allgemeine Rechtspflicht abgeleitet, niemanden in seiner körperlichen Unversehrtheit zu gefährden (EvBL. 1975/3, S. 13 u. a.). Jede Körperverletzung, die durch menschliches Verhalten herbeigeführt wird, ist deshalb grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn die Verletzungshandlung nicht gegen besondere gesetzliche Verhaltensnormen verstößt (Koziol - Welser a. a. O., 328).Aus Paragraph 1325, ABGB und aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Paragraphen 75, ff. StBG) ergibt sich die Anerkennung des absoluten, d. h. einen Schutz gegen jedermann genießenden Persönlichkeitsrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Koziol - Welser, Grundriß[4] römisch eins, 52, 328). Daraus wird die allgemeine Rechtspflicht abgeleitet, niemanden in seiner körperlichen Unversehrtheit zu gefährden (EvBL. 1975/3, S. 13 u. a.). Jede Körperverletzung, die durch menschliches Verhalten herbeigeführt wird, ist deshalb grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn die Verletzungshandlung nicht gegen besondere gesetzliche Verhaltensnormen verstößt (Koziol - Welser a. a. O., 328).
Es ist allgemein bekannt, daß es bei der Ausübung verschiedener Sportarten durch mehrere Teilnehmer, insbesondere beim sogenannten Kampfsport (z. B. Boxen, Ringen, Fechten, Judo, Karate), aber auch bei den meisten anderen Sportarten, die in Gemeinschaft ausgeübt werden und zu einem notwendigen Naheverhältnis der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten führen, zu Gefährdungen oder Verletzungen der Beteiligten kommt. Diese Folgen sind beim Kampfsport geradezu typisch und zum Teil sogar beabsichtigt, werden bei einem Kampfspiel, wie etwa beim Fußball, wegen ihrer mit der Natur dieser Sportart verbundenen Regelmäßigkeit bewußt in Kauf genommen und sind bei den meisten übrigen Sportarten oft nicht vermeidbar. Eine gewisse, bei den einzelnen Sportarten mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Sportausübungen ist also im Wesen des Sportes begrundet. Dem Sport als einer an der spielerischen Selbstentfaltung und am Leistungsstreben orientierten, der körperlichen und geistigen Beweglichkeit dienenden Form menschlicher Betätigung (Brockhaus, Enzyklopädie[17], 17. Bd., 761) wird von der menschlichen Gemeinschaft ein so hoher Wert innerhalb der gewachsenen sozialethischen Ordnung zugemessen, daß sie das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen offensichtlich billigt. Insoweit Gefährdungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des Sportes nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt werden, können die sie verursachenden Handlungen und Überlassungen von Sportausübenden wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als rechtswidrig angesehen werden (in diesem Sinne schon SSt 30/131). Es sind demnach die allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen, wie sie sonst bei Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit und bei Körperverletzungen von Menschen gefordert werden, für den sportlichen Bereich in der dargestellten Weise reduziert.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes kommt es beim Doppel-Tennisspiel öfter vor, daß ein körperlicher Kontakt eines Spielers mit dem Tennisschläger eines anderen Spielers erfolgt. Dies erscheint für den vorliegenden Fall besonders einleuchtend, weil die Streitteile gleichzeitig versucht haben, den auf ihrer Spielfeldhälfte aufgeschlagenen Tennisball zurückzuschlagen, und es keine Regel gibt, wer von den Spielpartnern in einem solchen Fall den Ball schlagen darf. Eine gewisse Gefährdung des Spielpartners, der bei einem Doppelspiel in den Schlagbereich des anderen Spielpartners gelangt, liegt also grundsätzlich in der Natur dieser Spielart. Es kann deshalb auch nicht der Beklagten als ein rechtswidriges Verhalten angelastet werden, daß sie den außer ihrem Gesichtsfeld, aber im Schlagbereich ihres Rackets stehenden Kläger durch ihren Versuch, den näher bei ihm aufgeschlagenen Tennisball zurückzuschlagen, in seiner körperlichen Unversehrtheit gefährdet und ihm eine Körperverletzung zugefügt hat.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes wäre ein erfahrener Spieler in einer vergleichbaren Situation, in der sich die Beklagte befand, als sie den zur Verletzung des Klägers führenden Schlag mit dem Racket vornahm, in der Lage gewesen, den Schlag beim Erscheinen des Klägers in seinem Blickfeld noch abzubremsen; das Verhalten der Beklagten beweise deshalb, daß sie eine sehr schwache Spielerin gewesen sei und noch keine Routine und auch keine Wettkampferfahrung besessen habe.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß die Beklagte im Doppel-Tennisspiel eine Anfängerin war, und daraus ist rechtlich abzuleiten, daß sie demgemäß auch nur für die von einer Anfängerin in Sportart zu erwartenden, noch relativ geringen Fähigkeiten einzustehen hatte. Zu diesen Fähigkeiten zählt ganz offensichtlich nicht die Routine, die notwendig ist, einen bereits in Ausführung begriffenen Schlag mit dem Racket noch rechtzeitig abzubremsen. Es kann deshalb der Beklagten auch kein Verschulden vorgeworfen werden.
Aus all diesen Erwägungen ist dem Berufungsgericht in der Ansicht beizustimmen, daß das Klagebegehren in Ermangelung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten nicht begrundet ist.