Die Revision des Klägers ist aus nachfolgenden Gründen zulässig und im Sinn einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang berechtigt.
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend österreichiches Recht angewendet; dagegen wird von den Parteien auch im Revisionsverfahren nichts eingewendet.
Wie das Berufungsgericht in seinem Beschluss auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs ausgeführt hat, betraf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 51/00a, obgleich es auch dort um eine Verletzung beim Eislaufsport ging, keinen vergleichbaren Sachverhalt, sodass daraus keine Schlussfolgerungen für den hier zu beurteilenden Fall abgeleitet werden können. Dies gilt ebenso für die vom Erstgericht zitierte Entscheidung 6 Ob 703/82 (EvBl 1983/118), bei der eine Sportverletzung während eines Spiels mit Eishockeyschlägern auf einer Rasenfläche zu beurteilen war. Die Vorinstanzen haben zwar die Grundsätze der Rechtsprechung zu Sportunfällen während eines Kampfsports oder einer sonstigen in Gemeinschaft ausgeübten Sportart, bei der es wegen der notwendigen Nähe der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Verletzungen von Teilnehmern kommen kann, zutreffend dargestellt (vgl RIS-Justiz RS0022443; RS0023039). Richtig ist auch, dass denjenigen, der sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr, etwa durch Teilnahme an einer gefährlichen (sportlichen) Veranstaltung, aussetzt, unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstsicherung zugemutet und die dem Gefährdenden obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt wird (RIS-Justiz RS0023006; RS0023400). Diese Rechtssätze sind hier aber nicht ohne Weiteres anwendbar. Der Kläger hat im Zeitpunkt seines vom Beklagten ausgelösten Sturzes nicht an einem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart teilgenommen. Er hatte seine Mitwirkung am „Fangenspielen" bereits seit einigen Minuten beendet und sich erkennbar einer anderen Tätigkeit, nämlich der Beobachtung des am anschließenden Platz betriebenen Eisstockschießens zugewendet. Er hatte das Eislaufen unterbrochen und befand sich in einer Ruheposition. Allein der Umstand, dass der Kläger Eislaufschuhe trug und sich auf der Eislauffläche aufhielt, rechtfertigt es nicht, die für gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeübte Sportarten geltenden Grundsätze heranzuziehen. Der Kläger ist vielmehr mit einem Skifahrer vergleichbar, der am Pistenrand steht und (aus irgendeinem Grund) eine Pause eingelegt hat. Richtig ist zwar, dass auch bei einem Aufenthalt am Rand einer Eislauffläche, die von anderen Eisläufern zur Sportausübung benutzt wird - ebenso wie bei einem am Pistenrand stehenden Skifahrer - die Gefahr bestehen bleibt, dass es zu einer Kollision eines den Sport aktiv Ausübenden kommt. Dieser Gefahr kann letztlich nur durch das Verlassen der für die Sportausübung bestimmten Fläche, hier demnach der Eislauffläche, entgegen gewirkt werden. Insofern ist zu prüfen, ob allenfalls durch einen Aufenthalt im potenziellen Gefahrenbereich nach Beendigung oder während der Unterbrechung der sportlichen Betätigung ein Handeln auf eigene Gefahr zu bejahen ist, das die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Schädigers ausschließt.Wie das Berufungsgericht in seinem Beschluss auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs ausgeführt hat, betraf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 51/00a, obgleich es auch dort um eine Verletzung beim Eislaufsport ging, keinen vergleichbaren Sachverhalt, sodass daraus keine Schlussfolgerungen für den hier zu beurteilenden Fall abgeleitet werden können. Dies gilt ebenso für die vom Erstgericht zitierte Entscheidung 6 Ob 703/82 (EvBl 1983/118), bei der eine Sportverletzung während eines Spiels mit Eishockeyschlägern auf einer Rasenfläche zu beurteilen war. Die Vorinstanzen haben zwar die Grundsätze der Rechtsprechung zu Sportunfällen während eines Kampfsports oder einer sonstigen in Gemeinschaft ausgeübten Sportart, bei der es wegen der notwendigen Nähe der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Verletzungen von Teilnehmern kommen kann, zutreffend dargestellt vergleiche RIS-Justiz RS0022443; RS0023039). Richtig ist auch, dass denjenigen, der sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr, etwa durch Teilnahme an einer gefährlichen (sportlichen) Veranstaltung, aussetzt, unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstsicherung zugemutet und die dem Gefährdenden obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt wird (RIS-Justiz RS0023006; RS0023400). Diese Rechtssätze sind hier aber nicht ohne Weiteres anwendbar. Der Kläger hat im Zeitpunkt seines vom Beklagten ausgelösten Sturzes nicht an einem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart teilgenommen. Er hatte seine Mitwirkung am „Fangenspielen" bereits seit einigen Minuten beendet und sich erkennbar einer anderen Tätigkeit, nämlich der Beobachtung des am anschließenden Platz betriebenen Eisstockschießens zugewendet. Er hatte das Eislaufen unterbrochen und befand sich in einer Ruheposition. Allein der Umstand, dass der Kläger Eislaufschuhe trug und sich auf der Eislauffläche aufhielt, rechtfertigt es nicht, die für gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeübte Sportarten geltenden Grundsätze heranzuziehen. Der Kläger ist vielmehr mit einem Skifahrer vergleichbar, der am Pistenrand steht und (aus irgendeinem Grund) eine Pause eingelegt hat. Richtig ist zwar, dass auch bei einem Aufenthalt am Rand einer Eislauffläche, die von anderen Eisläufern zur Sportausübung benutzt wird - ebenso wie bei einem am Pistenrand stehenden Skifahrer - die Gefahr bestehen bleibt, dass es zu einer Kollision eines den Sport aktiv Ausübenden kommt. Dieser Gefahr kann letztlich nur durch das Verlassen der für die Sportausübung bestimmten Fläche, hier demnach der Eislauffläche, entgegen gewirkt werden. Insofern ist zu prüfen, ob allenfalls durch einen Aufenthalt im potenziellen Gefahrenbereich nach Beendigung oder während der Unterbrechung der sportlichen Betätigung ein Handeln auf eigene Gefahr zu bejahen ist, das die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Schädigers ausschließt.
Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen (Koziol, Österr. HaftpflichtR I³ Rz 4/39; 3 Ob 221/02z). Diese Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des Klägers aus: Zumindest dann, wenn auf dem Eislaufplatz nicht gerade eine Wettkampfsportart - etwa ein Eishockeyspiel - ausgetragen wird, kann ein am Rand stehender Eisläufer davon ausgehen, dass die anderen Eisläufer ihm nicht zu nahe kommen und darauf achten, nicht gegen ihn zu stoßen. Dies gilt selbst dann, wenn einige Eisläufer „Fangen" spielen, verlangt dieses Spiel doch den Mitwirkenden keine derartige Konzentration und keinen derartigen körperlichen Einsatz ab, dass eine am Rand der Eislauffläche pausierende Person mit entsprechender Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, einfach übersehen und angestoßen zu werden.
Bei der Sportausübung hat sich jeder Teilnehmer soweit wie möglich so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet werden. Dazu gehört - wie dies etwa die FIS-Regel Nr 2 für den Skisport sehr allgemein bestimmt -, dass jeder Skifahrer unter anderem seine Fahrweise seinem Können anzupassen hat (1 Ob 287/02s = EvBl 2003/76). Nichts anderes kann für einen Eisläufer gelten. Ein besonderer Grund ist hier weder für ein ganz knappes Heranfahren des Beklagten an den am Rand stehenden, sich am Spiel schon seit einigen Minuten nicht mehr beteiligenden Kläger zu erkennen noch für ein derart weites, zum Kontakt führendes „Ausholen" mit den Beinen beim (allfälligen) Losstarten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte entweder das vor allem dem Schutz in der Nähe befindlicher Personen dienende, beim Skifahren und auch bei vergleichbaren Sportarten geltende Gebot, seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können anzupassen, verletzt oder sonst durch Unaufmerksamkeit dem Kläger zu nahe gekommen oder zu nahe neben ihm mit zu ausladenden Bewegungen losgefahren ist. Dem Beklagten ist subjektiv entweder ein Aufmerksamkeitsfehler oder die bewusste Herbeiführung eines Verletzungsrisikos des stehenden Klägers durch eine zu knappe Annäherung an ihn vorzuwerfen. Auch wenn es sich dabei um ein Verschulden minderen Grades handelt, hat dies die Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger zur Folge, der dem sorglosen Verhalten des Beklagten ohne konkrete Abwehrmöglichkeit ausgesetzt war (vgl 1 Ob 287/02s).Bei der Sportausübung hat sich jeder Teilnehmer soweit wie möglich so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet werden. Dazu gehört - wie dies etwa die FIS-Regel Nr 2 für den Skisport sehr allgemein bestimmt -, dass jeder Skifahrer unter anderem seine Fahrweise seinem Können anzupassen hat (1 Ob 287/02s = EvBl 2003/76). Nichts anderes kann für einen Eisläufer gelten. Ein besonderer Grund ist hier weder für ein ganz knappes Heranfahren des Beklagten an den am Rand stehenden, sich am Spiel schon seit einigen Minuten nicht mehr beteiligenden Kläger zu erkennen noch für ein derart weites, zum Kontakt führendes „Ausholen" mit den Beinen beim (allfälligen) Losstarten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte entweder das vor allem dem Schutz in der Nähe befindlicher Personen dienende, beim Skifahren und auch bei vergleichbaren Sportarten geltende Gebot, seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können anzupassen, verletzt oder sonst durch Unaufmerksamkeit dem Kläger zu nahe gekommen oder zu nahe neben ihm mit zu ausladenden Bewegungen losgefahren ist. Dem Beklagten ist subjektiv entweder ein Aufmerksamkeitsfehler oder die bewusste Herbeiführung eines Verletzungsrisikos des stehenden Klägers durch eine zu knappe Annäherung an ihn vorzuwerfen. Auch wenn es sich dabei um ein Verschulden minderen Grades handelt, hat dies die Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger zur Folge, der dem sorglosen Verhalten des Beklagten ohne konkrete Abwehrmöglichkeit ausgesetzt war vergleiche eins, Ob 287/02s).
Die Vorinstanzen haben daher die Ansprüche des Klägers zu Unrecht dem Grunde nach mangels rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten verneint. Da hinsichtlich des Schmerzengeldanspruchs des Klägers zur behaupteten psychischen Komponente noch keine Feststellungen getroffen wurden und die behaupteten Ansprüche wegen Verdienstentgang, Aufwand für eine Haushaltshilfe und zu ersetzender Spesen ungeprüft blieben, ist eine abschließende Erledigung der Rechtssache noch nicht möglich. Das Erstgericht wird insoweit ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.