Entscheidungsgründe:
Die Streitteile nahmen gemeinsam als Schüler einer Hauptschule an einem Snowboardkurs im Rahmen einer Schulveranstaltung teil. Der Beklagte war Anfänger. Zu Beginn des Kurses wurden speziell für die Anfänger das Stehenbleiben und Abbremsen, aber auch das richtige Hinfallen sowie die Pistenregeln geübt. Der Unfall ereignete sich schließlich am dritten Kurstag (25. 3. 1999) gegen Mittag; der Beklagte war damals 15 Jahre alt. Nachdem die fortgeschrittenen Snowboardfahrer an einer sicheren Stelle angehalten hatten, um auf die nachkommenden Anfänger zu warten, näherte sich der Beklagte der Gruppe, an deren linken Außenseite die Klägerin im Schnee saß. Er hatte die Absicht, sich links neben ihr einzureihen. Plötzlich hatte er sein Snowboard - aus einem nicht feststellbaren Grund - nicht mehr unter Kontrolle. Er versuchte etwa 5 m vor der Gruppe, noch ein Bremsmanöver einzuleiten, setzte sich dazu im Fahren hin und stellte das Board quer. Trotzdem schaffte er es nicht mehr, rechtzeitig anzuhalten, und stieß gegen die linke Seite der Klägerin, wodurch diese eine Becken- und Brauchprellung sowie eine Milzverletzung erlitt. Sie musste zuerst stationär und anschließend ambulant behandelt werden. Die Eltern der Klägerin legten im Zusammenhang mit ihrer Überstellung an das Krankenhaus Wels und täglichen Krankenhausbesuchen ca 450 km mit ihrem PKW zurück. Nach ihrer Heimkehr war die Klägerin noch gesundheitlich beeinträchtigt, wodurch ihren Eltern ein zusätzlicher Betreuungsaufwand von ca 14 Stunden entstand. An weiteren Spesen entstanden der Klägerin durch den Unfall Aufwendungen von etwa S 800.
Die klagende Partei begehrte vom Beklagten die Zahlung von Schmerzengeld in der (unstrittigen) Höhe von S 50.000 sowie Fahrtkostenersatz in Höhe von S 2.205, den Ersatz sonstiger Spesen von S 800 und eine Vergütung für den zusätzlichen Zeitaufwand der Eltern im Ausmaß von S 2.200. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, der Beklagte habe ein rechtzeitiges Bremsmanöver unterlassen bzw zu spät eingeleitet. Er habe keinen ausreichenden Abstand zur Klägerin eingehalten und sei auch entgegen den Instruktionen der Lehrerin nicht von unten, sondern von oben an die wartende Gruppe herangefahren, obwohl er von der Lehrerin über das richtige Verhalten aufgeklärt worden sei.
Der Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein, er habe bei seiner Fahrt die Anweisungen der Lehrerin genau befolgt. Vor der Kollision sei er von einem sich von oben schnell nähernden Schifahrer abgedrängt worden und dadurch zu Sturz gekommen. Es habe sich um ein Missgeschick gehandelt, an dem ihn kein Verschulden treffe. Die Lehrerin habe ihn nicht darüber belehrt, dass er nicht auf die Gruppe zufahren solle. Aus einer Entfernung von 5 m hätte er leicht anhalten können und wäre in einem ausreichenden Abstand von 1 m zur Klägerin zum Stillstand gekommen.
Der Beklagte verkündete der Erstnebenintervenientin den Streit. Er habe die Weisungen der betreuenden Lehrkraft, insbesondere auch bei der Wahl der Fahrlinie, befolgt. Im Fall eines Prozessverlustes behalte er sich die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Erstnebenintervenientin als Schulträger ausdrücklich vor.
Die Erstnebenintervenientin trat dem Streit daraufhin auf Seiten der beklagten Partei bei. Ihr rechtliches Interesse begründete sie damit, dass der Beklagte angekündigt habe, für den Fall des Obsiegens der Klägerin Regressansprüche zu erheben. Sie verkündete ihrerseits der Zweitnebenintervenientin den Streit und verwies darauf, dass bei Schulveranstaltungen die Lehrer im Bereich der Hoheitsverwaltung, somit als Organe im Sinne des § 1 AHG tätig würden, wobei die Tätigkeit funktionell stets dem Bund zuzuordnen sei. Würde die Erstnebenintervenientin vom Beklagten in Anspruch genommen, habe sie gemäß § 1 Abs 3 AHG einen Anspruch auf Rückersatz gegen die Zweitnebenintervenientin.Die Erstnebenintervenientin trat dem Streit daraufhin auf Seiten der beklagten Partei bei. Ihr rechtliches Interesse begründete sie damit, dass der Beklagte angekündigt habe, für den Fall des Obsiegens der Klägerin Regressansprüche zu erheben. Sie verkündete ihrerseits der Zweitnebenintervenientin den Streit und verwies darauf, dass bei Schulveranstaltungen die Lehrer im Bereich der Hoheitsverwaltung, somit als Organe im Sinne des Paragraph eins, AHG tätig würden, wobei die Tätigkeit funktionell stets dem Bund zuzuordnen sei. Würde die Erstnebenintervenientin vom Beklagten in Anspruch genommen, habe sie gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AHG einen Anspruch auf Rückersatz gegen die Zweitnebenintervenientin.
Auch die Zweitnebenintervenientin trat dem Prozess daraufhin auf Seiten des Beklagten bei. Der Beklagte könnte sich bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen bei der Erstnebenintervenientin als Schulerhalterin regressieren, wobei in diesem Fall Regressansprüche gegen die Zweitnebenintervenientin nicht ausgeschlossen werden könnten.
Die Klägerin beantragte die Zurückweisung der Beitrittserklärungen, weil die Nebenintervenienten kein rechtliches Interesse am Obsiegen des Beklagten hätten.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ab. Das Rekursgericht wies den Beitritt beider Nebenintervenienten zurück; es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Es begründete seine Entscheidung damit, dass allenfalls zu erwartende Regressansprüche des Beklagten im Falle seines Unterliegens kein ausreichend konkretes rechtliches Interesse der Nebenintervenientinnen begründeten, nachdem eine Inanspruchnahme auf Grund eines Verschuldens der Lehrkraft unabhängig vom Ausgang des Verfahrens möglich sei. Werde das Begehren gegen den Beklagten, der behaupte, alle Weisungen der Lehrerin befolgt und deshalb kein Verschulden zu vertreten zu haben, abgewiesen, könnte nämlich die Klägerin wegen eines allfälligen Verschuldens der Lehrkraft durch mangelnde Unterweisung bzw Aufsicht die Erstnebenintervenientin in Anspruch nehmen. Andererseits stehe auch bei einem Unterliegen des Beklagten eine Inanspruchnahme der Erstnebenintervenientin durch diesen im Raum, wenn er sich etwa darauf berufen sollte, die Lehrkraft habe die Einhaltung der von ihr vorgegebenen Verhaltensweisen zu wenig überwacht bzw zu wenig auf deren Einhaltung gedrungen. Eine allfällige Zahlungspflicht der Erstnebenintervenientin infolge eines Verschuldens der Lehrerin sei somit nicht unbedingt vom Ausgang dieses Verfahrens, in dem es um das Verschulden des Beklagten gehe, abhängig. Keinesfalls bestehe ein eindeutiges Interesse der Erstnebenintervenientin am Obsiegen des Beklagten. Für die Zweitnebenintervenientin, die ihr Interesse wiederum nur mit allfälligen Regressansprüchen der Erstnebenintervenientin begründe, gelte dasselbe. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Entscheidungen zur Frage, ob dem Dritten die Entscheidung, auf wessen Seite er dem Verfahren beitritt, überlassen werden könne, wenn sowohl ein Interesse am Obsiegen des Klägers als auch am Obsiegen des Beklagten besteht, nicht auffindbar gewesen seien.
In der Hauptsache wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Mit dem Schisport seien typischerweise gewisse Gefahren verbunden, die als erlaubtes Risiko angesehen würden. Das Verhalten beim Schisport richte sich in Bezug auf die körperliche Integrität Dritter nach dem allgemeinen Sorgfaltsgebot. Jeder müsse auf andere Pistenbenützer Rücksicht nehmen und dürfe niemand anderen gefährden. Den FIS-Regeln komme für die Konkretisierung der Sorgfaltspflichten erhebliche Bedeutung zu. Nach Punkt 3 dieser Regeln müsse jeder Schifahrer kontrolliert fahren und die Geschwindigkeit seinem Können anpassen. Der Beklagte habe sich im konkreten Fall an die Anweisungen der Lehrerin gehalten und habe so gut wie möglich die vorgegebene Fahrlinie eingehalten. Auch sein Tempo sei seinem Können angepasst gewesen. Dass er in der Folge dennoch gestürzt sei, begründe noch keine Rechtswidrigkeit; ein Sturz stelle für sich noch keine Sorgfaltsverletzung dar. Eine solche liege nur dann vor, wenn noch ein anderes sorgfaltswidriges Verhalten hinzukomme. Im konkreten Fall handle es sich beim Sturz des Beklagten um ein reines Missgeschick eines Anfängers, der kein pflichtwidriges Verhalten gesetzt habe.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zulässig. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Schiunfällen, die wohl auch auf Snowboardunfälle anzuwenden sei, sei für den Schuldvorwurf des gestürzten Schifahrers das dem Sturz vorangehende Verhalten maßgeblich. Erst dieses vermöge einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründe in einem solchen Fall den Schuldvorwurf, der auch in der Missachtung von Pistenregeln bestehen könne. Der Umstand, dass jemand im Zuge der Schiabfahrt zu Sturz gekommen sei, könne für sich allein den Anscheinsbeweis für ein sturzeinleitendes Fehlverhalten schon deshalb nicht erbringen, weil die Tatsache eines Sturzes Verhaltensunrecht nicht indiziere. Die in den Pistenregeln (zB FIS-Regeln) festgeschriebenen Verhaltensvorschriften für Schifahrer seien keine gültigen Rechtsnormen. Ihnen komme aber als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten müsse, dass er keinen anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zu.
Die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers abgeleitet wird, treffe denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt. Die Klägerin habe ihren Schadenersatzanspruch insbesondere auch darauf gestützt, dass der Beklagte trotz Aufklärung über das richtige Verhalten durch die Lehrerin nicht von unten, sondern von oben an die Gruppe herangefahren sei. Nach den bereits dargelegten allgemeinen Grundsätzen und unter Bedachtnahme auf die FIS-Regel Nr 1, nach der sich jeder Schifahrer so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt, würde es jedenfalls ein Verschulden des Beklagten bedeuten, wenn dieser - wie festgestellt - von oben an die Gruppe herangefahren ist, obwohl die Lehrerin darauf hingewiesen habe, dass man sich der wartenden Gruppe immer von unten zu nähern habe. Das Erstgericht werde daher im fortzusetzenden Verfahren festzustellen haben, wie die Belehrung über die Pistenregeln erfolgt ist, insbesondere ob dezidiert auf das Zufahren zur Gruppe von unten hingewiesen worden ist. Sollte die Lehrerin auch konkret erklärt haben, dass immer von unten an die Gruppe heranzufahren ist, so wäre die Fahrweise des Beklagten jedenfalls als sorgfaltswidrig anzusehen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine Entscheidung des Höchstgerichts zur Frage, ob im Rahmen eines Schikurses zur wartenden Gruppe von unten zuzufahren ist, nicht auffindbar gewesen sei, und durchaus die Meinung vertreten werden könne, eine derartige Verpflichtung sei auch ohne konkrete Instruktion durch den Schilehrer schon auf Grund des in der FIS-Regel Nr 1 niedergeschriebenen Gefährdungsverbotes gegeben.
1. Zu den Revisionsrekursen der Nebenintervenienten:
Die Revisionsrekurse der Nebenintervenienten, die eine Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts im Sinne einer Abweisung des Zurückweisungsantrags der Klägerin anstreben, sind berechtigt.