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Rechtssatz RS0117331

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117331

Geschäftszahl

1Ob287/02s; 6Ob76/05b

Entscheidungsdatum

14.07.2005

Rechtssatz

Bei der Sportausübung (hier: Snowboardkurs) hat sich jeder Teilnehmer soweit wie möglich so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet werden. Gegen dieses Gebot verstößt insbesondere ein Anfänger, der beabsichtigt, in einem Abstand von nur einem Meter zu einem wartenden Mitglied der Kursgruppe zum Stillstand zu kommen, bei seiner Annäherung aber die Kontrolle über sein Sportgerät verliert und deshalb einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 287/02s
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 287/02s
  • 6 Ob 76/05b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 76/05b
    Ähnlich; Beisatz: Bei der Sportausübung hat sich jeder Teilnehmer soweit wie möglich so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet werden. Dazu gehört, dass jeder unter anderem seine Fahrweise seinem Können anzupassen hat. (T1); Beisatz: Hier: Eisläufer. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117331

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20021213_OGH0002_0010OB00287_02S0000_002