Rechtssatz RS0117331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117331
Entscheidungsdatum
14.07.2005
Rechtssatz
Bei der Sportausübung (hier: Snowboardkurs) hat sich jeder Teilnehmer soweit wie möglich so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet werden. Gegen dieses Gebot verstößt insbesondere ein Anfänger, der beabsichtigt, in einem Abstand von nur einem Meter zu einem wartenden Mitglied der Kursgruppe zum Stillstand zu kommen, bei seiner Annäherung aber die Kontrolle über sein Sportgerät verliert und deshalb einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 287/02s
Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 287/02s
- 6 Ob 76/05b
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 76/05b
Ähnlich; Beisatz: Bei der Sportausübung hat sich jeder Teilnehmer soweit wie möglich so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet werden. Dazu gehört, dass jeder unter anderem seine Fahrweise seinem Können anzupassen hat. (T1); Beisatz: Hier: Eisläufer. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117331
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20021213_OGH0002_0010OB00287_02S0000_002