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Rechtssatz RS0023388×

Rechtssatz RS0023388

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0023388

Geschäftszahl

1Ob308/71; 1Ob132/72; 8Ob509/79; 1Ob639/82; 11Os60/90 (11Os61/90); 1Ob287/02s; 6Ob76/05b

Entscheidungsdatum

14.07.2005

Rechtssatz

Der Schifahrer, der an einem Pistenbetrieb teilnimmt, nimmt nur die Gefährlichkeit des Schilaufes an sich (die Gefahren des winterlichen Gebirges, des Wetters, des Schnees, das Sturzrisiko), nicht aber eine Verletzung infolge unvorsichtigen oder gar rücksichtslosen Verhaltens eines anderen Schifahrers in Kauf; er darf darauf vertrauen, daß die übrigen Pistenbenützer die natürlichen Verhaltensmaßregeln beim Schilauf einhalten und so vorsichtig fahren, daß Kollisionen nicht geschehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 308/71
    Entscheidungstext OGH 25.11.1971 1 Ob 308/71
    Veröff: SZ 44/178 = RZ 1972,109 = ZVR 1973/66 S 80
  • 1 Ob 132/72
    Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 132/72
  • 8 Ob 509/79
    Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 509/79
  • 1 Ob 639/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 639/82
    nur: Er darf darauf vertrauen, daß die übrigen Pistenbenützer die natürlichen Verhaltensmaßregeln beim Schilauf einhalten. (T1) Veröff: JBl 1983,258 = ZVR 1983/9 S 15
  • 11 Os 60/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 11 Os 60/90
    nur T1; Beisatz: Der auch beim Pistenschilauf geltende Vertrauensgrundsatz kommt nach herrschender Auffassung jenem Schiläufer nicht zugute, der selbst gegen die in den FIS - Regeln (bzw im POE) zusammengefaßten Sorgfaltsgrundsätze verstößt. (T2) Veröff: ZVR 1991/55 S 155 = JBl 1991,742 (hiezu Pichler)
  • 1 Ob 287/02s
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 287/02s
    Auch; Beisatz: FIS-Regel Nr 1 bestimmt in sehr allgemeiner Formulierung, dass sich jeder Schifahrer so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Nach FIS-Regel Nr 2 hat jeder Schifahrer unter anderem seine Fahrweise seinem Können anzupassen. (T3)
  • 6 Ob 76/05b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 76/05b
    Ähnlich; Beisatz: Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. (T4); Beisatz: Zumindest dann, wenn auf dem Eislaufplatz nicht gerade eine Wettkampfsportart ausgetragen wird, kann ein am Rand stehender Eisläufer davon ausgehen, dass die anderen Eisläufer ihm nicht zu nahe kommen und darauf achten, nicht gegen ihn zu stoßen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023388

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19711125_OGH0002_0010OB00308_7100000_003