Aus den Entscheidungsgründen:
Wie das Berufungsgericht bereits richtig darlegte, gibt es derzeit noch keine Vorschrift über das Verhalten beim Schifahren, die etwa der StVO entspräche. Die von verschiedenen Institutionen und Autoren ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Schifahrer sind, wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (RZ 1970, 220 = JBl 1971, 252), keine gültigen Rechtsnormen und können auch noch nicht als Gewohnheitsrecht angesprochen werden. Auch für das Schifahren muß aber selbstverständlich der allgemeine Grundsatz gelten, daß jeder sich so verhalten muß, daß er keinen anderen gefährdet (§§ 1295, 1297, 16 ABGB; § 335 StG; s auch Anm d Schriftltg in JBl 1971 255); diese Forderung darf nur nicht überspitzt werden, soll das Schifahren nicht praktisch unmöglich gemacht werden (ZVR 1972/100). Auch der Schifahrer, der an einem Pistenbetrieb teilnimmt, willigt jedoch nicht schlechthin in jede mögliche Verletzung durch andere ein. Er nimmt vielmehr nur die Gefährlichkeit des Schilaufes an sich, die Gefahren des winterlichen Gebirges, die Tücken des Wetters und des Schnees, das Sturzrisiko und auch die damit verbundene Gefahr der Verletzung und gesundheitlichen Schädigung in Kauf, nicht aber eine Verletzung infolge unvorsichtigen oder gar rücksichtslosen Verhaltens eines anderen Schifahrers; insbesondere setzt er sich nicht bewußt der Kollisionsgefahr aus. Er darf vielmehr darauf vertrauen, daß die übrigen Pistenbenützer die natürlichen Verhaltensregeln beim Schilauf einhalten und so vorsichtig fahren, daß Kollisionen nicht geschehen (Pichler, Pisten, Paragraphen, Skiunfälle 28 f.). Soweit die aufgestellten Regeln nur die Sorgfaltsgrundsätze zusammenfassen, die bei Ausübung des Schisportes im Interesse aller Beteiligten schon nach den allgemeinen Verschuldensregeln einzuhalten sind, kommt ihnen selbstverständlich erhebliche Bedeutung zu. Eine solche Regel ist, wie das Berufungsgericht bereits richtig darlegte, die FIS-Regel 5, deren erster Satz lautet: "Jeder Skifahrer, der in eine Abfahrtsstrecke einfahren oder ein Skigelände queren will, muß sich nach oben und unten vergewissern, daß er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann." Wurde nämlich eine Schiabfahrtspiste präpariert und markiert, wird sie den Schifahrern als Hauptabfahrtsstrecke angekundigt und empfohlen. Jeder Schifahrer muß daher damit rechnen, daß die meisten Schifahrer diese Piste benützen und auf ihr auch höchstzulässige Geschwindigkeiten entwickeln werden. Es ist daher selbstverständlich, daß derjenige, der in eine Schipiste neu einfährt oder sie quert, aber auch derjenige, der die markierte Piste gerade erst verlassen hat und dann wiederum in sie zurückfährt, den Vorrang der die markierte und ausgefahrene Abfahrtspiste benützenden Schifahrer respektiert, aber auch, daß der die Piste benützende Schifahrer sich darauf verlassen kann. Auch beim Schifahren muß nämlich, wie im Straßenverkehr, der Vertrauensgrundsatz gelten. Die natürlichen Verhaltensgrundsätze, auf deren Einhaltung sich jeder Schifahrer verlassen kann, besagen aber beim Schilauf insbesondere, daß jeder Schifahrer kontrolliert fahren, das vor ihm liegende Gelände genau beobachten und seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten muß; wer vom Rand in eine Abfahrtsstrecke einfährt, muß sich dann, wie der Oberste Gerichtshof bereits dargelegt hat (ZVR 1972/100), nach allen Richtungen davon überzeugen, ob er in diese Strecke gefahrlos einfahren kann.Wie das Berufungsgericht bereits richtig darlegte, gibt es derzeit noch keine Vorschrift über das Verhalten beim Schifahren, die etwa der StVO entspräche. Die von verschiedenen Institutionen und Autoren ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Schifahrer sind, wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (RZ 1970, 220 = JBl 1971, 252), keine gültigen Rechtsnormen und können auch noch nicht als Gewohnheitsrecht angesprochen werden. Auch für das Schifahren muß aber selbstverständlich der allgemeine Grundsatz gelten, daß jeder sich so verhalten muß, daß er keinen anderen gefährdet (Paragraphen 1295, 1297, 16, ABGB; Paragraph 335, StG; s auch Anmerkung d Schriftltg in JBl 1971 255); diese Forderung darf nur nicht überspitzt werden, soll das Schifahren nicht praktisch unmöglich gemacht werden (ZVR 1972/100). Auch der Schifahrer, der an einem Pistenbetrieb teilnimmt, willigt jedoch nicht schlechthin in jede mögliche Verletzung durch andere ein. Er nimmt vielmehr nur die Gefährlichkeit des Schilaufes an sich, die Gefahren des winterlichen Gebirges, die Tücken des Wetters und des Schnees, das Sturzrisiko und auch die damit verbundene Gefahr der Verletzung und gesundheitlichen Schädigung in Kauf, nicht aber eine Verletzung infolge unvorsichtigen oder gar rücksichtslosen Verhaltens eines anderen Schifahrers; insbesondere setzt er sich nicht bewußt der Kollisionsgefahr aus. Er darf vielmehr darauf vertrauen, daß die übrigen Pistenbenützer die natürlichen Verhaltensregeln beim Schilauf einhalten und so vorsichtig fahren, daß Kollisionen nicht geschehen (Pichler, Pisten, Paragraphen, Skiunfälle 28 f.). Soweit die aufgestellten Regeln nur die Sorgfaltsgrundsätze zusammenfassen, die bei Ausübung des Schisportes im Interesse aller Beteiligten schon nach den allgemeinen Verschuldensregeln einzuhalten sind, kommt ihnen selbstverständlich erhebliche Bedeutung zu. Eine solche Regel ist, wie das Berufungsgericht bereits richtig darlegte, die FIS-Regel 5, deren erster Satz lautet: "Jeder Skifahrer, der in eine Abfahrtsstrecke einfahren oder ein Skigelände queren will, muß sich nach oben und unten vergewissern, daß er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann." Wurde nämlich eine Schiabfahrtspiste präpariert und markiert, wird sie den Schifahrern als Hauptabfahrtsstrecke angekundigt und empfohlen. Jeder Schifahrer muß daher damit rechnen, daß die meisten Schifahrer diese Piste benützen und auf ihr auch höchstzulässige Geschwindigkeiten entwickeln werden. Es ist daher selbstverständlich, daß derjenige, der in eine Schipiste neu einfährt oder sie quert, aber auch derjenige, der die markierte Piste gerade erst verlassen hat und dann wiederum in sie zurückfährt, den Vorrang der die markierte und ausgefahrene Abfahrtspiste benützenden Schifahrer respektiert, aber auch, daß der die Piste benützende Schifahrer sich darauf verlassen kann. Auch beim Schifahren muß nämlich, wie im Straßenverkehr, der Vertrauensgrundsatz gelten. Die natürlichen Verhaltensgrundsätze, auf deren Einhaltung sich jeder Schifahrer verlassen kann, besagen aber beim Schilauf insbesondere, daß jeder Schifahrer kontrolliert fahren, das vor ihm liegende Gelände genau beobachten und seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten muß; wer vom Rand in eine Abfahrtsstrecke einfährt, muß sich dann, wie der Oberste Gerichtshof bereits dargelegt hat (ZVR 1972/100), nach allen Richtungen davon überzeugen, ob er in diese Strecke gefahrlos einfahren kann.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes benützte nun der Kläger die markierte und ausgefahrene Abfahrtspiste, wogegen der Beklagte durch unkontrolliertes Fahren von dieser abgekommen war und dann erst späterhin in einem fast rechten Winkel in diese zurückkehren bzw sie queren wollte. Mag nun ein Fehler des Klägers auch darin liegen, daß er den Beklagten überhaupt nicht bemerkte und daher außerstande war, im letzten Augenblick unfallsverhütend zu reagieren, kann doch kein Zweifel darüber bestehen, daß das weit überwiegende Verschulden beim Beklagten liegt, der die Vorfahrt des Klägers zu respektieren hatte. Wenn die Revision dartun will, der Beklagte habe die Hauptabfahrtsstrecke nicht verlassen, weicht sie von den Feststellungen des Berufungsgerichtes ab und ist daher nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Es kann auch kein Zweifel bestehen, daß von einem Verlassen der Piste gesprochen werden muß, wenn der Beklagte sogar hinter einer nicht mehr auf der Piste stehenden Personengruppe vorbeigefahren und dann erst in einem Winkel von 80[0] auf den die Abfahrtsstrecke benützenden Kläger zugekommen ist. Eine solche Fahrweise ist einem Einfahren auf die Piste vom freien Gelände aus gleichzuhalten. Mit vollem Recht haben daher die Untergerichte festgestellt, daß den Beklagten das überwiegende Verschulden am Unfall trifft, das mit vier Fünfteln nicht zu hoch angenommen worden ist.