Rechtssatz RS0023323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0023323
Entscheidungsdatum
15.12.2005
Rechtssatz
Wer in eine präparierte und markierte Schipiste neu einfährt, sie quert oder in sie wiederum zurückfährt, hat den Vorrang der sie benützenden Schifahrer zu wahren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 308/71
Entscheidungstext OGH 25.11.1971 1 Ob 308/71
Veröff: RZ 1972,109 = ZVR 1973/66 S 80 = SZ 44/178
- 6 Ob 89/73
Entscheidungstext OGH 26.04.1973 6 Ob 89/73
- 1 Ob 639/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 639/82
Veröff: JBl 1983,258
- 8 Ob 14/83
Entscheidungstext OGH 23.06.1983 8 Ob 14/83
Auch
- 7 Ob 592/85
Entscheidungstext OGH 27.06.1985 7 Ob 592/85
Beisatz: Hat der den Hang querende Schifahrer ebenfalls eine markierte Piste benützt, so handelt es sich um ein Problem des Kreuzens mehrerer markierter Pisten und nicht um ein Problem des Querens einer solchen Piste auf einer nicht markierten Strecke. (T1) Veröff: ZVR 1986/135 S 317
- 9 Os 10/87
Entscheidungstext OGH 08.04.1987 9 Os 10/87
Vgl auch; Beisatz: Gemäß Punkt fünf der sogenannten FIS - Regeln bzw § 4 der POE trifft den aus dem freien Schiraum in eine Piste (Abfahrtsstrecke) einfahrenden Schifahrer die Beobachtungspflicht und Wartepflicht; er muß sich nach oben und unten vergewissern, daß er ohne Gefahr für sich und andere in die Abfahrtsstrecke einfahren bzw das (organisierte) Schigelände queren kann. (T2) Veröff: EvBl 1987/171 S 624
- 3 Ob 526/87
Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 526/87
Abweichend; Veröff: SZ 60/133
- 8 Ob 1507/89
Entscheidungstext OGH 23.02.1989 8 Ob 1507/89
Beis wie T2
- 1 Ob 219/05w
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 219/05w
Vgl; Beisatz: Die FIS-Regel 5 wurde 2002 dahingehend ergänzt, dass nicht nur Schifahrer oder Snowboarder, die in eine Abfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren wollen, sich nach oben und unten vergewissern müssen, dass sie dies ohne Gefahr für sich und andere tun können, sondern dass diese besondere Verpflichtung auch jene Pistenbenützer trifft, die hangaufwärts schwingen oder fahren wollen. Diese Anordnung gilt auch im Bereich von Pistenkreuzungen. (T3)
- 6 Ob 270/05g
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 270/05g
Vgl; Beisatz: Eine Schipiste quert nur derjenige, der in flacher Hangschrägspur mit geringem Höhenverlust über die ganze oder einen größeren Teil der Piste fährt. (T4); Beisatz: Hier: Der Beklagte befand sich vielmehr in leicht schräger Aufwärtsbewegung in einem Bereich von bis zu 2m vom Rand der Pistenbegrenzung entfernt. (T5)
Schlagworte
Schilauf, Schifahrer, FIS-Regeln
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023323
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19711125_OGH0002_0010OB00308_7100000_001