In zutreffender Weise hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, Gotthard G*** sei zum Unfallszeitpunkt als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei im Sinne des § 1313 a ABGB tätig gewesen. Gotthard G*** hatte den Auftrag, die Spur des Schleppliftes zu kontrollieren und auszubessern und sodann wieder den Liftbenützern beim Einsteigen in den Lift behilflich zu sein. Seine Abfahrt von der Berg- zur Talstation war erforderlich, um nach Durchführung der einen Aufgabe seinen weiteren Pflichten nachkommen zu können. Gewiß haftet der Geschäftsherr nicht für beliebige Akte seines Gehilfen, sondern nur für Schädigungen, die in Ausführung der Leistung entstehen und nicht bloß gelegentlich der Erfüllung zugefügt werden (SZ 51/108). Die Haftung des Geschäftsherrn ist damit zu rechtfertigen, daß jener, der durch die Einschaltung von Gehilfen seinen geschäftlichen Aktionsradius erweitert und somit Vorteile hat, auch in vollem Umfang das damit verbundene Risiko tragen muß. Der Gläubiger darf nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß der Schuldner nicht selbst erfüllt, sondern die Leistung durch einen Gehilfen erbringen läßt (Koziol-Welser, Grundriß I7, 416 f). Die Haftung des Geschäftsherrn für Delikte des Gehilfen ist zu bejahen, wenn das Delikt nicht außerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegt und eine typisch nachteilige Folge darstellt, mit der beim Einsatz eines Gehilfen im allgemeinen gerechnet werden muß (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 345; SZ 32/153; SZ 51/55; JBl. 1986, 793). Die beklagte Partei hatte dem Liftangestellten die Aufgabe übertragen, die Schleifliftspur zu kontrollieren und dann zur Einstiegstelle zurückzukehren. Zu seinem Dienst gehörte demnach auch die Zufahrt dorthin über die Piste Nr. 2. Da dort auch mit anderen Schifahrern gerechnet werden mußte, gehörte auch die Beachtung deren Sicherheit zu den Aufgaben des Angestellten, so wie die beklagte Partei auch bei eigener Besorgung dieser Aufgabe die gleiche Sorgfaltspflicht zu erfüllen gehabt hätte. Die beklagte Partei haftet daher für das Verhalten ihres Beschäftigten auf dieser Fahrt.In zutreffender Weise hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, Gotthard G*** sei zum Unfallszeitpunkt als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB tätig gewesen. Gotthard G*** hatte den Auftrag, die Spur des Schleppliftes zu kontrollieren und auszubessern und sodann wieder den Liftbenützern beim Einsteigen in den Lift behilflich zu sein. Seine Abfahrt von der Berg- zur Talstation war erforderlich, um nach Durchführung der einen Aufgabe seinen weiteren Pflichten nachkommen zu können. Gewiß haftet der Geschäftsherr nicht für beliebige Akte seines Gehilfen, sondern nur für Schädigungen, die in Ausführung der Leistung entstehen und nicht bloß gelegentlich der Erfüllung zugefügt werden (SZ 51/108). Die Haftung des Geschäftsherrn ist damit zu rechtfertigen, daß jener, der durch die Einschaltung von Gehilfen seinen geschäftlichen Aktionsradius erweitert und somit Vorteile hat, auch in vollem Umfang das damit verbundene Risiko tragen muß. Der Gläubiger darf nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß der Schuldner nicht selbst erfüllt, sondern die Leistung durch einen Gehilfen erbringen läßt (Koziol-Welser, Grundriß I7, 416 f). Die Haftung des Geschäftsherrn für Delikte des Gehilfen ist zu bejahen, wenn das Delikt nicht außerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegt und eine typisch nachteilige Folge darstellt, mit der beim Einsatz eines Gehilfen im allgemeinen gerechnet werden muß (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 345; SZ 32/153; SZ 51/55; JBl. 1986, 793). Die beklagte Partei hatte dem Liftangestellten die Aufgabe übertragen, die Schleifliftspur zu kontrollieren und dann zur Einstiegstelle zurückzukehren. Zu seinem Dienst gehörte demnach auch die Zufahrt dorthin über die Piste Nr. 2. Da dort auch mit anderen Schifahrern gerechnet werden mußte, gehörte auch die Beachtung deren Sicherheit zu den Aufgaben des Angestellten, so wie die beklagte Partei auch bei eigener Besorgung dieser Aufgabe die gleiche Sorgfaltspflicht zu erfüllen gehabt hätte. Die beklagte Partei haftet daher für das Verhalten ihres Beschäftigten auf dieser Fahrt.
Ein Verschulden des Gotthard G*** an dem Unfall steht bereits durch das Strafurteil fest. Der zweiten Instanz kann aber nicht darin gefolgt werden, daß Siegfried W*** kein Mitverschulden treffe. Von verschiedenen Institutionen und Autoren wurden Verhaltensvorschriften für Schifahrer ausgearbeitet, wie etwa die Bestimmungen des vom Österreichischen Kuratorium für Sicherheit vor Berggefahren erarbeiteten Pistenordnungsentwurfs (POE-Regeln) oder die FIS-Regeln. Es handelt sich hiebei zwar nicht um gültige Rechtsnormen, insbesondere auch nicht um Gewohnheitsrecht; doch kommt ihnen als sachkundige Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schilaufes im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, daß sich jeder so verhalten muß, daß er keinen anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zu (JBl. 1983, 258). Nach der FIS-Regel 3 hat der von hinten kommende Schifahrer seine Fahrspur so zu wählen, daß er vor ihm fahrende Schifahrer nicht gefährdet. In gleicher Weise statuiert § 8 des POE, daß der hintere, schnellere Schifahrer seine Fahrweise dem vorderen, langsameren Schifahrer anzupassen und daß dieser Vorrang gegenüber dem hinteren Fahrer hat.Ein Verschulden des Gotthard G*** an dem Unfall steht bereits durch das Strafurteil fest. Der zweiten Instanz kann aber nicht darin gefolgt werden, daß Siegfried W*** kein Mitverschulden treffe. Von verschiedenen Institutionen und Autoren wurden Verhaltensvorschriften für Schifahrer ausgearbeitet, wie etwa die Bestimmungen des vom Österreichischen Kuratorium für Sicherheit vor Berggefahren erarbeiteten Pistenordnungsentwurfs (POE-Regeln) oder die FIS-Regeln. Es handelt sich hiebei zwar nicht um gültige Rechtsnormen, insbesondere auch nicht um Gewohnheitsrecht; doch kommt ihnen als sachkundige Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schilaufes im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, daß sich jeder so verhalten muß, daß er keinen anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zu (JBl. 1983, 258). Nach der FIS-Regel 3 hat der von hinten kommende Schifahrer seine Fahrspur so zu wählen, daß er vor ihm fahrende Schifahrer nicht gefährdet. In gleicher Weise statuiert Paragraph 8, des POE, daß der hintere, schnellere Schifahrer seine Fahrweise dem vorderen, langsameren Schifahrer anzupassen und daß dieser Vorrang gegenüber dem hinteren Fahrer hat.
Nach der FIS-Regel 5 muß sich jeder Schifahrer, der in eine Abfahrtsstrecke einfahren oder ein Schigelände queren will, nach oben und unten vergewissern, daß er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann; dasselbe gilt nach jedem Anhalten. Der POE unterscheidet: Nach § 4 POE trifft den anfahrenden oder in einer Schipiste einfahrenden Schifahrer gegenüber den abfahrenden Schifahrern die Beobachtungs- und Wartepflicht; er hat sich auch davon zu überzeugen, daß er ohne Gefährdung Nachkommenden den Lauf beginnen oder fortsetzen kann. Von dem die Piste querenden Schiläufer fordert der zweite Satz des § 8 POE dagegen nur, daß er auch nach oben beobachtet und auf von oben kommende Läufer Rücksicht nimmt.Nach der FIS-Regel 5 muß sich jeder Schifahrer, der in eine Abfahrtsstrecke einfahren oder ein Schigelände queren will, nach oben und unten vergewissern, daß er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann; dasselbe gilt nach jedem Anhalten. Der POE unterscheidet: Nach Paragraph 4, POE trifft den anfahrenden oder in einer Schipiste einfahrenden Schifahrer gegenüber den abfahrenden Schifahrern die Beobachtungs- und Wartepflicht; er hat sich auch davon zu überzeugen, daß er ohne Gefährdung Nachkommenden den Lauf beginnen oder fortsetzen kann. Von dem die Piste querenden Schiläufer fordert der zweite Satz des Paragraph 8, POE dagegen nur, daß er auch nach oben beobachtet und auf von oben kommende Läufer Rücksicht nimmt.
Während § 4 POE die Pflicht des in eine Piste einfahrenden und des auf einer Piste losfahrenden Schifahrers übereinstimmend mit dem diesbezüglichen Inhalt der FIS-Regel 5 als Vorrangregel formuliert, ist demnach in § 8 POE die Sorgfaltspflicht des Querenden im Rahmen der Grundregel vom Vorrang des vorderen, langsameren Schifahrers gegenüber dem nachkommenden, schnelleren Schifahrer als Pflicht zur besonderen Aufmerksamkeit und Rücksicht ohne Umkehrung des allgemeinen Vorranggrundsatzes entworfen.Während Paragraph 4, POE die Pflicht des in eine Piste einfahrenden und des auf einer Piste losfahrenden Schifahrers übereinstimmend mit dem diesbezüglichen Inhalt der FIS-Regel 5 als Vorrangregel formuliert, ist demnach in Paragraph 8, POE die Sorgfaltspflicht des Querenden im Rahmen der Grundregel vom Vorrang des vorderen, langsameren Schifahrers gegenüber dem nachkommenden, schnelleren Schifahrer als Pflicht zur besonderen Aufmerksamkeit und Rücksicht ohne Umkehrung des allgemeinen Vorranggrundsatzes entworfen.
Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, daß (nicht nur der in die Piste einfahrende, sondern auch) der die Piste querende Schifahrer den Vorrang der die Abfahrtspiste benützenden Schifahrer respektieren müsse, und daß letztere sich darauf verlassen können (SZ 44/178; JBl. 1983, 258; zuletzt ZVR 1986/135 im Fall einer Pistenkreuzung). Mit Recht weisen aber Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts, 172 ff bes. 174 darauf hin, daß sich diese Auffassung zwar auf den Wortlaut der FIS-Regel 5, nicht aber auf § 8 POE stützen könne und daß mit dem im § 8 POE an den querenden Schifahrer gerichteten Sorgfaltsgebot nicht ausgedrückt werde, daß die von oben kommenden Schifahrer diesem gegenüber Vorrang hätten. Ihren ausführlichen Erwägungen, daß durch dieses Sorgfaltsgebot an der allgemeinen Grundregel, wonach der von oben kommende Schifahrer seine Fahrweise auf die vor ihm befindlichen Personen einzustellen hat, nicht gerüttelt werden sollte, und daß ein Vorrang des die Abfahrtspiste benützenden Schifahrers gegenüber einem die Piste querenden Schifahrer den faktischen Gegebenheiten beim Pistenschilauf nicht entspreche, da im Fall einer Vorrangumkehrung bei den querenden wie bei den abfahrenden Schifahrern nicht ungefährliche Unklarheiten auftreten würden, zumal es für den abfahrenden Läufer durchaus nicht immer erkennbar sei, ob der untere die Piste quere oder sich in einer flachen Schrägfahrt zwischen zwei Schwüngen bewege (Pichler-Holzer aaO 176), schließt sich der erkennende Senat an. Er vertritt die Ansicht, daß bei einem Kollisionsunfall, wie vorliegendenfalls auf Seiten des Querenden keine Vorrangverletzung, sondern nur die Verletzung einer besonderen Beobachtungs- und Vorsichtspflicht in Betracht kommt ((Pichler-Holzer aaO 177; vgl. auch JBl. 1984, 673). Nach den Feststellungen hatte Siegfried W***, als Gotthard G*** sich der späteren Unfallstelle näherte, mit dem Überqueren der Piste begonnen. Auch im Rekurs wird davon ausgegangen, daß W*** beim Überqueren der Piste (und nicht etwa erst beim Einfahren in diese) war. Die beklagte Partei hat im übrigen weder behauptet, noch bewiesen, daß Siegfried W*** sich erst beim Einfahren in die Piste befunden hätte.Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, daß (nicht nur der in die Piste einfahrende, sondern auch) der die Piste querende Schifahrer den Vorrang der die Abfahrtspiste benützenden Schifahrer respektieren müsse, und daß letztere sich darauf verlassen können (SZ 44/178; JBl. 1983, 258; zuletzt ZVR 1986/135 im Fall einer Pistenkreuzung). Mit Recht weisen aber Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts, 172 ff bes. 174 darauf hin, daß sich diese Auffassung zwar auf den Wortlaut der FIS-Regel 5, nicht aber auf Paragraph 8, POE stützen könne und daß mit dem im Paragraph 8, POE an den querenden Schifahrer gerichteten Sorgfaltsgebot nicht ausgedrückt werde, daß die von oben kommenden Schifahrer diesem gegenüber Vorrang hätten. Ihren ausführlichen Erwägungen, daß durch dieses Sorgfaltsgebot an der allgemeinen Grundregel, wonach der von oben kommende Schifahrer seine Fahrweise auf die vor ihm befindlichen Personen einzustellen hat, nicht gerüttelt werden sollte, und daß ein Vorrang des die Abfahrtspiste benützenden Schifahrers gegenüber einem die Piste querenden Schifahrer den faktischen Gegebenheiten beim Pistenschilauf nicht entspreche, da im Fall einer Vorrangumkehrung bei den querenden wie bei den abfahrenden Schifahrern nicht ungefährliche Unklarheiten auftreten würden, zumal es für den abfahrenden Läufer durchaus nicht immer erkennbar sei, ob der untere die Piste quere oder sich in einer flachen Schrägfahrt zwischen zwei Schwüngen bewege (Pichler-Holzer aaO 176), schließt sich der erkennende Senat an. Er vertritt die Ansicht, daß bei einem Kollisionsunfall, wie vorliegendenfalls auf Seiten des Querenden keine Vorrangverletzung, sondern nur die Verletzung einer besonderen Beobachtungs- und Vorsichtspflicht in Betracht kommt ((Pichler-Holzer aaO 177; vergleiche auch JBl. 1984, 673). Nach den Feststellungen hatte Siegfried W***, als Gotthard G*** sich der späteren Unfallstelle näherte, mit dem Überqueren der Piste begonnen. Auch im Rekurs wird davon ausgegangen, daß W*** beim Überqueren der Piste (und nicht etwa erst beim Einfahren in diese) war. Die beklagte Partei hat im übrigen weder behauptet, noch bewiesen, daß Siegfried W*** sich erst beim Einfahren in die Piste befunden hätte.
Hier kommt als wesentlicher Umstand hinzu, daß durch die festgestellte, sichtbehindernde Geländekante oberhalb der Querungsstelle sowohl die Sicht von oben auf jenes Geländestück, das Siegfried W*** durchfuhr, als auch von unten auf die von oben kommenden Schiläufer vollständig genommen war. Auf diesen Umstand hätten beide Schiläufer Bedacht zu nehmen gehabt. Nach § 5 POE (im wesentlichen gleich mit FIS-Regel 2) hat der Schifahrer so kontrolliert zu fahren, daß er jedem Hindernis ausweichen oder vor diesem anhalten kann und insbesondere die Fahrgeschwindigkeit seinem Können, dem Gelände, der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein anderer Personen anzupassen; nach § 6 POE hat der Schifahrer während der Fahrt das Gelände und die anderen Personen vor sich ständig zu beobachten, alle möglichen Hindernisse zu berücksichtigen und auf Sicht zu fahren - eine Regelung, die so selbstverständlich ist, daß ihre Festlegung fast überflüssig erscheint (Pichler-Holzer aaO 165); geht es doch hiebei um eine der wichtigsten Anforderungen an das Verhalten beim Pistenschilauf. An unübersichtlichen Stellen der Piste darf sich andererseits ein Schifahrer nach der FIS-Regel 6 und § 11 POE nicht ohne Not aufhalten. Da diese Regel der besonderen Gefahr begegnen soll, die ein Hindernis an solchen neuralgischen Punkten einer Piste darstellt, ist auch das Queren der Piste an unübersichtlichen Stellen zu unterlassen.Hier kommt als wesentlicher Umstand hinzu, daß durch die festgestellte, sichtbehindernde Geländekante oberhalb der Querungsstelle sowohl die Sicht von oben auf jenes Geländestück, das Siegfried W*** durchfuhr, als auch von unten auf die von oben kommenden Schiläufer vollständig genommen war. Auf diesen Umstand hätten beide Schiläufer Bedacht zu nehmen gehabt. Nach Paragraph 5, POE (im wesentlichen gleich mit FIS-Regel 2) hat der Schifahrer so kontrolliert zu fahren, daß er jedem Hindernis ausweichen oder vor diesem anhalten kann und insbesondere die Fahrgeschwindigkeit seinem Können, dem Gelände, der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein anderer Personen anzupassen; nach Paragraph 6, POE hat der Schifahrer während der Fahrt das Gelände und die anderen Personen vor sich ständig zu beobachten, alle möglichen Hindernisse zu berücksichtigen und auf Sicht zu fahren - eine Regelung, die so selbstverständlich ist, daß ihre Festlegung fast überflüssig erscheint (Pichler-Holzer aaO 165); geht es doch hiebei um eine der wichtigsten Anforderungen an das Verhalten beim Pistenschilauf. An unübersichtlichen Stellen der Piste darf sich andererseits ein Schifahrer nach der FIS-Regel 6 und Paragraph 11, POE nicht ohne Not aufhalten. Da diese Regel der besonderen Gefahr begegnen soll, die ein Hindernis an solchen neuralgischen Punkten einer Piste darstellt, ist auch das Queren der Piste an unübersichtlichen Stellen zu unterlassen.
Diese Gebote wurden von beiden Schifahrern nicht beachtet:
Gotthard G*** übersprang in Schußfahrt eine Geländekante, die ihm die Sicht auf die dahinterliegende Senke verwehrte, und nahm sich so die Möglichkeit, einem dort befindlichen Hindernis auszuweichen; Siegfried W*** querte die Piste, nachdem er von einer Nicht-Piste in diese eingefahren war, an einer Stelle, an der er von oben kommende Schifahrer nicht sehen und daher auf diese auch nicht Rücksicht nehmen konnte. Es ist auch nicht richtig, daß er, wie die zweite Instanz meint, keine andere Möglichkeit hatte, als die Piste an der Unfallstelle zu queren. Er hätte der gefährlichen Stelle ohne Schwierigkeit sowohl nach unten als auch besonders nach oben ausweichen und sich damit ausreichende Sichtverhältnisse verschaffen können.
Bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens wiegt jenes des Gotthard G*** deutlich schwerer, da sein krasser Verstoß gegen das Gebot des kontrollierten Fahrens und des Fahrens auf Sicht zur Folge hatte, daß er den Vorrang des die Piste querenden Siegfried W*** nicht beachten konnte. Das Mitverschulden des Siegfried W***, das darin liegt, daß er zum Queren der Piste eine Strecke wählte, auf der er nicht die Möglichkeit hatte, von oben kommende Schiläufer zu sehen, sodaß er auch nicht auf sie Rücksicht nehmen konnte, wie von ihm zu verlangen gewesen wäre, ist dem gegenüber geringer zu beurteilen. Eine Aufteilung des Verschuldens im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des Liftangestellten und damit zu Lasten der beklagten Partei erscheint angemessen.
Die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung erweist sich auch in diesem Fall aus den im Aufhebungsbeschluß angeführten Gründen als notwendig.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.