Rechtssatz RS0028517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028517
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Rechtssatz
Der Geschäftsherr hat für das deliktische Verhalten des Erfüllungsgehilfen und auch für das von seinem Erfüllungsgehilfen bestellten weiteren Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB einzustehen, wenn das Delikt nicht außerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegt und eine typische nachteilige Folge darstellt, mit der beim Einsatz eines Gehilfen im allgemeinen gerechnet werden muss (so schon 2 Ob 606/84).Der Geschäftsherr hat für das deliktische Verhalten des Erfüllungsgehilfen und auch für das von seinem Erfüllungsgehilfen bestellten weiteren Erfüllungsgehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen, wenn das Delikt nicht außerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegt und eine typische nachteilige Folge darstellt, mit der beim Einsatz eines Gehilfen im allgemeinen gerechnet werden muss (so schon 2 Ob 606/84).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 568/85
Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 568/85
Veröff: SZ 59/147 = JBl 1986,793 = RdW 1986,367
- 3 Ob 526/87
Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 526/87
nur: Der Geschäftsherr hat für das deliktische Verhalten des Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB einzustehen, wenn das Delikt nicht außerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegt und eine typische nachteilige Folge darstellt, mit der beim Einsatz eines Gehilfen im allgemeinen gerechnet werden muss. (T1)
Veröff: SZ 60/133
- 3 Ob 283/06y
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 283/06y
Auch; Beisatz: Mit dieser Haftungsbegrenzung auf vorhersehbare Gefahren iS einer Adäquität soll eine uferlose, unbegrenzte Haftung des Geschäftsherrn für Delikte seines Gehilfen vermieden werden. (T2)
- 1 Ob 127/07v
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 127/07v
Auch; nur T1; Beisatz: Aus der bloßen Erteilung des Auftrags, bei betrunkenen Gästen gleich zu kassieren, kann keine Vorhersehbarkeit von Straftaten gegen Leib und Leben durch den Gehilfen abgeleitet werden. (T3)
- 9 Ob 53/12b
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 53/12b
- 1 Ob 43/15b
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 43/15b
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die abredewidrige Verwendung des vom Anleger dem Anlageberater überlassenen blanko unterfertigten Transaktionsformulars steht mit den der Bank als Geschäftsherrin zukommenden Pflichten bloß in einem äußeren Zusammenhang und stellt daher keine typisch nachteilige Folge dar, für die sie einzustehen hätte. (T4)
- 8 Ob 63/17y
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 63/17y
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 49/22i
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 49/22i
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Versicherungsagent, Betrug. (T5)
- 3 Ob 166/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 166/25w
nur T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028517
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19860909_OGH0002_0050OB00568_8500000_001