Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Vorauszuschicken ist, dass die Antwort auf die mitunter schwierigen Abgrenzungsfragen, ob der Gehilfe „bei der Erfüllung" der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich" der Erfüllung handelte, immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt, sodass auch hier über die außerordentliche Revision wegen der schon vorliegenden umfangreichen oberstgerichtlichen Vorjudikatur nur dann meritorisch abzusprechen wäre, wenn aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts korrigiert werden müsste (vgl jüngst 3 Ob 283/06y). Dies ist hier nicht der Fall. Der Schuldner haftet nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt (3 Ob 296/98w mwN).Vorauszuschicken ist, dass die Antwort auf die mitunter schwierigen Abgrenzungsfragen, ob der Gehilfe „bei der Erfüllung" der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich" der Erfüllung handelte, immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt, sodass auch hier über die außerordentliche Revision wegen der schon vorliegenden umfangreichen oberstgerichtlichen Vorjudikatur nur dann meritorisch abzusprechen wäre, wenn aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts korrigiert werden müsste vergleiche jüngst 3 Ob 283/06y). Dies ist hier nicht der Fall. Der Schuldner haftet nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt (3 Ob 296/98w mwN).
Im vorliegenden Fall wurden die Verletzungshandlungen des Erstbeklagten nicht (vorrangig) mit dem Ziel gesetzt, die Zeche für den Gastwirt zu kassieren, denn dazu hätte es weder eines - die Fraktur bewirkenden - Tritts gegen das Knie, noch mehrerer Faustschläge (oder gar Fußtritte - wie vom Strafgericht festgestellt) ins Gesicht bedurft, sondern höchstens eines Festhaltens im Sinne eines aus den §§ 19, 344 ABGB abgeleiteten Selbsthilferechts. Die vom Erstbeklagen gewählte Vorgangsweise steht auch nicht mit der generellen Anweisung der Zweitbeklagten an den Erstbeklagten, bei Betrunkenen sofort zu kassieren, im Einklang. Die einzige Verknüpfung zwischen Körperverletzung und Zahlung bzw Nichtzahlung liegt darin, dass die Zahlungsverweigerung des Klägers den Streit und schließlich die Aggressionshandlungen des Erstbeklagten auslöste. Der Angriff selbst erfolgte aber nicht mehr in Verfolgung der Interessen der Zweitbeklagten, wie bereits aus der Art des Angriffs unzweideutig zu entnehmen ist. Von einem „offensichtlichen Erzwingenwollen" der Zahlung durch die Tätlichkeiten - wie der Revisionswerber vermeint - kann daher nicht die Rede sein.Im vorliegenden Fall wurden die Verletzungshandlungen des Erstbeklagten nicht (vorrangig) mit dem Ziel gesetzt, die Zeche für den Gastwirt zu kassieren, denn dazu hätte es weder eines - die Fraktur bewirkenden - Tritts gegen das Knie, noch mehrerer Faustschläge (oder gar Fußtritte - wie vom Strafgericht festgestellt) ins Gesicht bedurft, sondern höchstens eines Festhaltens im Sinne eines aus den Paragraphen 19, 344, ABGB abgeleiteten Selbsthilferechts. Die vom Erstbeklagen gewählte Vorgangsweise steht auch nicht mit der generellen Anweisung der Zweitbeklagten an den Erstbeklagten, bei Betrunkenen sofort zu kassieren, im Einklang. Die einzige Verknüpfung zwischen Körperverletzung und Zahlung bzw Nichtzahlung liegt darin, dass die Zahlungsverweigerung des Klägers den Streit und schließlich die Aggressionshandlungen des Erstbeklagten auslöste. Der Angriff selbst erfolgte aber nicht mehr in Verfolgung der Interessen der Zweitbeklagten, wie bereits aus der Art des Angriffs unzweideutig zu entnehmen ist. Von einem „offensichtlichen Erzwingenwollen" der Zahlung durch die Tätlichkeiten - wie der Revisionswerber vermeint - kann daher nicht die Rede sein.
Der gegenständliche Sachverhalt weist auch wesentliche Unterschiede zu jenem der Entscheidung SZ 51/55 zu Grunde liegenden auf. Dort wurde dem Gehilfen implizit aufgetragen, zu bewirken, dass der Gast das Lokal verlasse. Die Haftung der Wirtin für die Verletzung des Gasts durch das gewaltsame Vorgehen ihres Gehilfen wurde bejaht, weil die Handlung des Gehilfen und die sich daraus ergebende Gefahr für sie vorauszusehen war. Hier kann aus der bloßen Erteilung des Auftrags, bei betrunkenen Gästen gleich zu kassieren, keine Vorhersehbarkeit von Straftaten gegen Leib und Leben durch den Gehilfen abgeleitet werden. Die unerlaubte Handlung des Gehilfen betraf im vorliegenden Fall nicht (mehr) seinen Aufgabenbereich, sondern stellt sich als Verletzung der allgemeinen Pflicht dar, die Integrität fremder Rechtsgüter zu wahren (vgl Krüger in Münchener Kommentar5, Rz 47 zu § 278 BGB).Der gegenständliche Sachverhalt weist auch wesentliche Unterschiede zu jenem der Entscheidung SZ 51/55 zu Grunde liegenden auf. Dort wurde dem Gehilfen implizit aufgetragen, zu bewirken, dass der Gast das Lokal verlasse. Die Haftung der Wirtin für die Verletzung des Gasts durch das gewaltsame Vorgehen ihres Gehilfen wurde bejaht, weil die Handlung des Gehilfen und die sich daraus ergebende Gefahr für sie vorauszusehen war. Hier kann aus der bloßen Erteilung des Auftrags, bei betrunkenen Gästen gleich zu kassieren, keine Vorhersehbarkeit von Straftaten gegen Leib und Leben durch den Gehilfen abgeleitet werden. Die unerlaubte Handlung des Gehilfen betraf im vorliegenden Fall nicht (mehr) seinen Aufgabenbereich, sondern stellt sich als Verletzung der allgemeinen Pflicht dar, die Integrität fremder Rechtsgüter zu wahren vergleiche Krüger in Münchener Kommentar5, Rz 47 zu Paragraph 278, BGB).
Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Schädigung des Klägers durch den Erstbeklagten nur gelegentlich (anlässlich) der Erfüllung erfolgt und einer eigenständigen unerlaubten Handlung entsprungen sei, sodass kein der Zweitbeklagten zurechenbares Verhalten vorliege, ist jedenfalls vertretbar.
Der Revisionswerber hat keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Dies führt zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision als unzulässig.Der Revisionswerber hat keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Dies führt zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision als unzulässig.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).