Rechtssatz RS0028429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028429
Entscheidungsdatum
11.11.2025
Rechtssatz
Der Geschäftsherr haftet nicht für Schäden, die ohne inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllungshandlung bloß gelegentlich derselben von Gehilfen verursacht werden. Wie die Abgrenzung zwischen beiden Bereichen insbesondere in Fällen der Schadenszufügung ohne Verletzung der Hauptleistungspflicht zu ziehen ist, wird im übrigen von den Umständen des Einzelfalles abhängen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 514/80
Entscheidungstext OGH 23.04.1980 3 Ob 514/80
- 2 Ob 591/83
Entscheidungstext OGH 22.05.1984 2 Ob 591/83
Auch; Veröff: JBl 1985,239
- 3 Ob 296/98w
Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 296/98w
Vgl auch; Beisatz: Die Pflicht zur Unterlassung von Diebstählen besteht für jedermann und stellt keine vertragstypische Schutzpflicht dar. (T1)
- 9 Ob 243/02d
Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 Ob 243/02d
Auch; nur: Der Geschäftsherr haftet nicht für Schäden, die ohne inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllungshandlung von Gehilfen verursacht werden. (T2)
- 9 Ob 91/03b
Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 91/03b
Auch
- 2 Ob 193/04b
Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 193/04b
Auch; Beisatz: Hier: Naheverhältnis bejaht wenn ein Kellner eine Mitfahrgelegenheit bei einem betrunkenen Gast organisiert und sich der Unfall 5 Minuten nach dem Verlassen des Lokals eintritt. (T3)
- 3 Ob 234/05s
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 234/05s
- 5 Ob 107/06f
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 107/06f
- 3 Ob 283/06y
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 283/06y
Auch; Beisatz: Hier: Der Betrug des Erfüllungsgehilfen steht nur in einem äußeren Zusammenhang (nach Zeit und Ort der Vertragsanbahnung) mit den vorvertraglichen Pflichten des Geschäftsherrn - Verneinung eines inneren sachlichen Zusammenhangs der schädigenden Handlung mit dem vorvertraglichen Pflichtenkreis des Geschäftsherrn stellt zumindest eine vertretbare Rechtsansicht dar. (T4)
- 1 Ob 127/07v
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 127/07v
Auch; Beisatz: Die Antwort auf die Frage, ob der Gehilfe „bei der Erfüllung" der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich" der Erfüllung handelte, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass über die außerordentliche Revision nur dann meritorisch abzusprechen wäre, wenn aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts korrigiert werden müsste. (T5)
- 1 Ob 150/09d
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 150/09d
Auch
- 10 Ob 16/11t
Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 16/11t
Auch
- 9 Ob 53/12b
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 53/12b
Auch
- 2 Ob 191/12w
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 191/12w
Auch
- 6 Ob 90/16b
Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 90/16b
Auch; Beis ähnlich wie T5
- 3 Ob 165/17m
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 165/17m
Auch; Beis wie T5 nur: Die Beurteilung der Frage, ob ein Gehilfe „bei der Erfüllung“ der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich“ der Erfüllung handelte, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)
- 3 Ob 177/19d
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 177/19d
nur T2
- 8 Ob 116/22z
Entscheidungstext OGH 23.02.2023 8 Ob 116/22z
vgl; Beisatz: Die Zurechnung nach § 1315 ABGB erfordert einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T7)
Beisatz: Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig. (T8)
- 1 Ob 127/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.11.2025 1 Ob 127/25w
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
Schlagworte
Besorgungsgehilfe, Gehilfenzurechnung, innerer Zusammenhang, Untüchtigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028429
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19800423_OGH0002_0030OB00514_8000000_001