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Entscheidung 10 Ob 16/11t×

Entscheidung 10 Ob 16/11t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026234 Rechtssatz 01.07.1970Zivilrecht
Der OGH folgt in ständiger Rechtsprechung (SZ 9/76, JBl 1936,300; EvBl 1965/321; EvBl 1967/112 ua) der Ansicht, dass die Ersatzpflicht nach §§ 1299, 1300 ABGB grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt ist und in diesen gesetzlic …
RS0026535 Rechtssatz 13.11.1985Zivilrecht
Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden.
RS0026541 Rechtssatz 22.10.1992Zivilrecht
Der vom Sachverständigen einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (vgl S …
RS0028429 Rechtssatz 23.04.1980Zivilrecht
Der Geschäftsherr haftet nicht für Schäden, die ohne inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllungshandlung bloß gelegentlich derselben von Gehilfen verursacht werden. Wie die Abgrenzung zwischen beiden Bereichen insbesondere in Fällen der Schadenszufüg …
RS0028530 Rechtssatz 11.11.1981Zivilrecht
Die Haftung nach § 1313a ABGB setzt einen Zusammenhang des schadensursächlichen Gehilfenverhaltens mit der vom Haftenden geschuldeten Leistung voraus. Wie dieser Zusammenhang allgemein zu umschreiben und wann er im Einzelfall als gegeben anzunehmen ist, mus …
RS0028566 Rechtssatz 23.04.1980Zivilrecht
Der Gehilfe muss mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden und es muss sich um einen Schaden handeln, der durch den Gehilfen bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen zugefügt wurde.
RS0028680 Rechtssatz 22.04.1986Zivilrecht
Unentgeltlichkeit hindert jedenfalls dann nicht die Anwendbarkeit des § 1313 a ABGB, wenn der Schuldner seine Leistung nicht aus Gefälligkeit, sondern im eigenen Interesse, so etwa aus Werbegründen, erbringt.
RS0028683 Rechtssatz 17.11.1970Zivilrecht
Eine Haftung nach § 1313 a ABGB setzt eine Leistungspflicht voraus, eine bloße Gefälligkeitszusage genügt nicht.
RS0042155 Rechtssatz 28.05.1986Zivilrecht
Ist die Aktenwidrigkeit des Berufungsgerichtes, das erstinstanzliche Feststellungen wiedergab, zugleich auch ein Verstoß gegen den tragenden Verfahrensgrundsatz des § 498 Abs 1 ZPO, so ist diese Verletzung einer erheblichen Verfahrensvorschrift auch über au …
RS0042762 Rechtssatz 20.06.1984Zivilrecht
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann für sich allein grundsätzlich nicht das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes haben, weil er zum Tatsachenbereich gehört.