Rechtssatz RS0028680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028680
Geschäftszahl
2Ob9/86 (2Ob10/86); 10Ob16/11t
Entscheidungsdatum
31.05.2011
Rechtssatz
Unentgeltlichkeit hindert jedenfalls dann nicht die Anwendbarkeit des § 1313 a ABGB, wenn der Schuldner seine Leistung nicht aus Gefälligkeit, sondern im eigenen Interesse, so etwa aus Werbegründen, erbringt.Unentgeltlichkeit hindert jedenfalls dann nicht die Anwendbarkeit des Paragraph 1313, a ABGB, wenn der Schuldner seine Leistung nicht aus Gefälligkeit, sondern im eigenen Interesse, so etwa aus Werbegründen, erbringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028680
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19860422_OGH0002_0020OB00009_8600000_001