Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs3 ZPO).Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Abs1 Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Abs3 ZPO).
In der Rechtsrüge führt der Zweitbeklagte aus, die Bestreitung seines Verschuldens beinhalte den Einwand des Mitverschuldens des verunglückten Herbert T***, so daß vom Berufungsgericht auch dieser Einwand zu prüfen gewesen wäre.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß derjenige, der nicht schon im Verfahren erster Instanz einen Mitverschuldenseinwand erhoben hat, dies im Rechtsmittelverfahren nicht nachholen kann. Es ist Sache dessen, der ein vom Prozeßgegner zu vertretendes Mitverschulden geltend machen will, dies unter Anführung konkreter Tatsachen einzuwenden. Die bloße Bestreitung des eigenen Verschuldens genügt für die Prüfung eines nicht eingewendeten Mitverschuldens nicht. Zumindest muß das Tatsachenvorbringen des Beklagten erkennen lassen, daß er ein dem Kläger zuzurechnendes Mitverschulden behaupten will (ZVR 1980/73 mit weiteren Hinweisen u. a.). Dies gilt auch für den Regreßprozeß des Sozialversicherungsträgers (ZVR 1976/262). Ein Vorbringen in dieser Richtung wurde vom Zweitbeklagten im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Sein erstmals in der Revision erhobener Mitverschuldenseinwand verstößt demnach gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs1 ZPO und ist sohin unbeachtlich.Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß derjenige, der nicht schon im Verfahren erster Instanz einen Mitverschuldenseinwand erhoben hat, dies im Rechtsmittelverfahren nicht nachholen kann. Es ist Sache dessen, der ein vom Prozeßgegner zu vertretendes Mitverschulden geltend machen will, dies unter Anführung konkreter Tatsachen einzuwenden. Die bloße Bestreitung des eigenen Verschuldens genügt für die Prüfung eines nicht eingewendeten Mitverschuldens nicht. Zumindest muß das Tatsachenvorbringen des Beklagten erkennen lassen, daß er ein dem Kläger zuzurechnendes Mitverschulden behaupten will (ZVR 1980/73 mit weiteren Hinweisen u. a.). Dies gilt auch für den Regreßprozeß des Sozialversicherungsträgers (ZVR 1976/262). Ein Vorbringen in dieser Richtung wurde vom Zweitbeklagten im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Sein erstmals in der Revision erhobener Mitverschuldenseinwand verstößt demnach gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Abs1 ZPO und ist sohin unbeachtlich.
Der Zweitbeklagte bekämpft weiters die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß ihn persönlich ein Verschulden an dem Unfall des Herbert T*** treffe, und führt aus, das untaugliche Geländer sei nicht von ihm bzw. seiner Firma, sondern von einem anderen Unternehmer errichtet worden, wobei nicht geklärt werden konnte, von welchem. Er habe aber keinesfalls eine Weisung gegeben, das Geländer entgegen den Vorschriften der Burgenländischen Bauordnung zu errichten. Auf die ordnungsgemäße Durchführung durch den nicht zu ermittelnden Unternehmer habe er aber vertrauen dürfen. Auch in diesem Punkt kann dem Zweitbeklagten nicht gefolgt werden. Zutreffend hat vielmehr das Berufungsgericht ausgeführt, daß dem Zweitbeklagten, dem nach den Feststellungen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der L***-Werbung GmbH im Rahmen der dieser Gesellschaft übertragenen Vorbereitung und Organisation der Veranstaltung auch die Adaptierung der Halle und Errichtung der Tribüne zur Unterbringung den Gästen oblag, für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und für eine zweckentsprechende Absicherung der Tribüne hätte sorgen müssen, zumal es durchaus erkennbar und vorhersehbar war, daß ein unzureichendes Geländer auf einer 5 m hohen Tribüne, auf der eine Vielzahl von Gästen einer Festveranstaltung untergebracht wurde, eine Gefahr für deren Leben und Gesundheit darstellte. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Zweitbeklagte für die auf Grund seines Vorschlages vorgenommene Errichtung der Tribüne einen Kostenvoranschlag einer Schlosserfirma eingeholt, in dem ein Geländer vorgesehen war, das aber vom Zweitbeklagten aus Ersparnisgründen gestrichen wurde, so daß nur mehrere Steher für die spätere Montage eines waagrechten Handlaufes vorhanden waren. Dieser Handlauf wurde dann von einer nicht mehr feststellbaren anderen Firma derart montiert, daß die Konstruktion den Vorschriften der Burgenländischen Bauordnung nicht entsprach, weil weder eine Fußleiste noch Geländerstäbe, die einen verläßlichen Schutz gegen das Abstürzen von Personen oder das Hinabfallen von Gegenständen geboten hätten, vorhanden waren. Der Zweitbeklagte hat jedoch keine Maßnahmen zur Herstellung eines vorschriftsmäßigen Geländers veranlaßt. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht ein sorgfaltswidriges und fahrlässiges Verhalten des Zweitbeklagten gegen die körperliche Sicherheit von Menschen angenommen, das für den Unfall des Herbert T*** ursächlich war und seine Haftung gegenüber der Klägerin als Legalzessionarin bejaht. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 393 Abs4, 52 Abs2 ZPO. Zu 2.): Bezüglich der Abweisung des gegen die Erstbeklagte gerichteten Klagebegehrens durch das Erstgericht gelangte das Berufungsgericht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Zwischen der Erstbeklagten und Herbert T*** als eingeladenem Gast sei ein einem Veranstaltungsbesuchsvertrag, also letztlich eine einem Werkvertrag entsprechende vertragliche Beziehung dadurch zustande gekommen, daß dieser zu der "Galanacht" eingeladen worden sei und diese Einladung jedenfalls durch sein Erscheinen angenommen hatte. Diese von der Erstbeklagten in ihrem eigenen werbewirtschaftlichen Interesse durchgeführte Veranstaltung habe sie gegenüber den eingeladenen Gästen zu entsprechenden Darbietungen und zur Bewirtung sowie als Nebenpflicht auch dazu verpflichtet, daß die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Einrichtungen gefahrlos benutzt hätten werden können. Es habe sich im vorliegenden Fall um eine im Interesse der Erstbeklagten durchgeführte Veranstaltung mit geladenen Gästen, also einem bestimmten Besucherkreis gehandelt; es sei daher nicht entscheidend, daß kein Eintritt zu bezahlen war, weil durch die Veranstaltung die Bekanntheit der Erstbeklagten und ihrer Produkte gehoben werden sollte. Aus diesen Erwägungen folge, daß der Zweitbeklagte als Erfüllungsgehilfe der Erstbeklagten bei der von ihr im Rahmen der "Galanacht" gegenüber den eingeladenen Gästen, also auch gegenüber Herbert T***, zu erbringenden Leistungen und somit auch der zu erfüllenden Schutz- und Sorgfaltspflichten im Rahmen dieser Veranstaltung tätig gewesen sei. Die Erstbeklagte hafte daher gemäß § 1313 a ABGB für das Verschulden des Zweitbeklagten. Dennoch habe über das der Höhe nach mit S 1.000,-- außer Streit gestellte Leistungsbegehren gegenüber der Erstbeklagten nicht mit Zwischenurteil und über das Feststellungsbegehren nicht mit Teilurteil entschieden werden können, weil sich das Erstgericht mit dem von der Erstbeklagten geltend gemachten Mitverschulden des Getöteten nicht auseinandergesetzt, hiezu keinen Beweisbeschluß gefaßt und auch keine Beweise aufgenommen habe. Die Feststellung, die näheren Umstände, wie es zum Unfall kam, seien nicht aufgeklärt, sei nichtssagend; vor allem habe sich das Erstgericht hiebei nicht mit den Ergebnissen des Strafverfahrens und den im Strafakt enthaltenen Aussagen auseinandergesetzt. Im fortgesetzten Verfahren werde eine möglichst weitgehende Klärung der Umstände des Absturzes des Herbert T*** und seines vorangegangenen Verhaltens herbeizuführen und festzustellen sein, inwieweit für ihn eine ungenügende Absicherung und eine damit verbundene Gefahrensituation erkennbar gewesen sei.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 393, Abs4, 52 Abs2 ZPO. Zu 2.): Bezüglich der Abweisung des gegen die Erstbeklagte gerichteten Klagebegehrens durch das Erstgericht gelangte das Berufungsgericht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Zwischen der Erstbeklagten und Herbert T*** als eingeladenem Gast sei ein einem Veranstaltungsbesuchsvertrag, also letztlich eine einem Werkvertrag entsprechende vertragliche Beziehung dadurch zustande gekommen, daß dieser zu der "Galanacht" eingeladen worden sei und diese Einladung jedenfalls durch sein Erscheinen angenommen hatte. Diese von der Erstbeklagten in ihrem eigenen werbewirtschaftlichen Interesse durchgeführte Veranstaltung habe sie gegenüber den eingeladenen Gästen zu entsprechenden Darbietungen und zur Bewirtung sowie als Nebenpflicht auch dazu verpflichtet, daß die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Einrichtungen gefahrlos benutzt hätten werden können. Es habe sich im vorliegenden Fall um eine im Interesse der Erstbeklagten durchgeführte Veranstaltung mit geladenen Gästen, also einem bestimmten Besucherkreis gehandelt; es sei daher nicht entscheidend, daß kein Eintritt zu bezahlen war, weil durch die Veranstaltung die Bekanntheit der Erstbeklagten und ihrer Produkte gehoben werden sollte. Aus diesen Erwägungen folge, daß der Zweitbeklagte als Erfüllungsgehilfe der Erstbeklagten bei der von ihr im Rahmen der "Galanacht" gegenüber den eingeladenen Gästen, also auch gegenüber Herbert T***, zu erbringenden Leistungen und somit auch der zu erfüllenden Schutz- und Sorgfaltspflichten im Rahmen dieser Veranstaltung tätig gewesen sei. Die Erstbeklagte hafte daher gemäß Paragraph 1313, a ABGB für das Verschulden des Zweitbeklagten. Dennoch habe über das der Höhe nach mit S 1.000,-- außer Streit gestellte Leistungsbegehren gegenüber der Erstbeklagten nicht mit Zwischenurteil und über das Feststellungsbegehren nicht mit Teilurteil entschieden werden können, weil sich das Erstgericht mit dem von der Erstbeklagten geltend gemachten Mitverschulden des Getöteten nicht auseinandergesetzt, hiezu keinen Beweisbeschluß gefaßt und auch keine Beweise aufgenommen habe. Die Feststellung, die näheren Umstände, wie es zum Unfall kam, seien nicht aufgeklärt, sei nichtssagend; vor allem habe sich das Erstgericht hiebei nicht mit den Ergebnissen des Strafverfahrens und den im Strafakt enthaltenen Aussagen auseinandergesetzt. Im fortgesetzten Verfahren werde eine möglichst weitgehende Klärung der Umstände des Absturzes des Herbert T*** und seines vorangegangenen Verhaltens herbeizuführen und festzustellen sein, inwieweit für ihn eine ungenügende Absicherung und eine damit verbundene Gefahrensituation erkennbar gewesen sei.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Erstbeklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles betreffend die Abweisung des Klagebegehrens gegen die Erstbeklagte; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs
nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Erstbeklagte führt aus, dem Berufungsgericht falle eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zur Last, weil es ohne Beweiswiederholung die ergänzenden Feststellungen getroffen habe, daß durch die gegenständliche Veranstaltung die Bekanntheit der Erstbeklagten und ihrer Produkte gehoben werden sollte und daher im werbewirtschaftlichen Interesse der Erstbeklagten durchgeführt worden sei.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes die Erstbeklagten in ihrer Betriebsstätte eine "Galanacht" veranstaltete, zu der mehr als 1.400 Gäste persönlich eingeladen waren, die keinen Eintritt für die Teilnahme an dieser Veranstaltung bezahlen mußten. Eine Lagerhalle der Erstbeklagten wurde für die Durchführung der Veranstaltung entsprechend adaptiert und eine Tribüne errichtet, auf der Transparente - wie sich aus den Lichtbildern ergibt - mit Werbesprüchen der Erstbeklagten angebracht waren.
Schon aus diesen Feststellungen ergibt sich aber zweifelsfrei, daß es sich um eine Werbeveranstaltung der Erstbeklagten gehandelt hat und nicht etwa um eine bloße Wohltätigkeitsveranstaltung. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes aus den erstgerichtlichen Feststellung die im Rekurs genannten Schlußfolgerungen ziehen.
Auch soweit die Erstbeklagte die Annahme ihrer Haftung für den Zweitbeklagten nach § 1313 a ABGB durch das Berufungsgericht mit dem Hinweis bekämpft, es habe zwischen ihr und Herbert T*** keine Vertragsbeziehung bestanden, dieser sei nur aus Gefälligkeit eingeladen worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Herbert T*** war Teilnehmer einer Werbeveranstaltung der Erstbeklagten, zu der ein bestimmter Personenkreis eingeladen worden war. Eine derartige Veranstaltung verfolgt jedenfalls schon ihrer Natur nach den Zweck, mittels der eingeladenen Gäste, die gleichsam als "Werbeträger" dienen sollen, in weiterer Folge eine Verbreitung des guten Rufes des einladenden Unternehmens und seiner Produkte in der Öffentlichkeit zu erreichen. Damit soll aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, eine Werbewirkung erzielt werden, die in weiterer Folge eine Steigerung des Absatzes der Produkte des Unternehmens bewirken soll. Dadurch, daß Herbert T*** die Einladung zur Werbeveranstaltung durch sein Erscheinen angenommen hat, kam ein Vertrag zustande, der die Erstbeklagte zur Erbringung von Leistungen verpflichtete. Daß die eingeladenen Gäste kein Eintrittsgeld zu bezahlen hatten und auch unentgeltlich bewirtet wurden, steht der Haftung der Erstbeklagten für das Verschulden des Zweitbeklagten nicht entgegen. Unentgeltlichkeit hindert jedenfalls dann nicht die Anwendbarkeit des § 1313 a ABGB, wenn der Schuldner seine Leistung nicht aus Gefälligkeit, sondern im eigenen Interesse, so etwa aus Werbegründen, erbringt. Ist aber unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles vom Zustandekommen eines schuldrechtlichen Verhältnisses zwischen der Erstbeklagten und Herbert T*** auszugehen, wurde dadurch als Nebenpflicht Schutz und Sorgfaltspflichten der Erstbeklagten gegenüber den in ihrem Interesse und nicht etwa nur als Gefälligkeit eingeladenen Gästen in der Weise begründet, daß diese die ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten gefahrlos benützen konnten. § 1313 a ABGB kommt aber auch dann zur Anwendung, wenn die Erfüllung der mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schuld- und Sorgfaltspflichten einem anderen - hier dem Zweitbeklagten - übertragen wird (vgl. JBl1978,479, ZVR 1982/266 u. a.). Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht eine Haftung des Erstbeklagten gegenüber dem verunglückten Herbert T*** für den Zweitbeklagten und damit auch gegenüber der Klägerin als Legalzessionar bejaht. Damit kommt aber dem von der Erstbeklagten erhobenen Mitverschuldenseinwand Bedeutung zu, so daß die Aufhebung des Ersturteiles entgegen der Auffassung des Rekurses zu Recht erfolgte.Auch soweit die Erstbeklagte die Annahme ihrer Haftung für den Zweitbeklagten nach Paragraph 1313, a ABGB durch das Berufungsgericht mit dem Hinweis bekämpft, es habe zwischen ihr und Herbert T*** keine Vertragsbeziehung bestanden, dieser sei nur aus Gefälligkeit eingeladen worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Herbert T*** war Teilnehmer einer Werbeveranstaltung der Erstbeklagten, zu der ein bestimmter Personenkreis eingeladen worden war. Eine derartige Veranstaltung verfolgt jedenfalls schon ihrer Natur nach den Zweck, mittels der eingeladenen Gäste, die gleichsam als "Werbeträger" dienen sollen, in weiterer Folge eine Verbreitung des guten Rufes des einladenden Unternehmens und seiner Produkte in der Öffentlichkeit zu erreichen. Damit soll aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, eine Werbewirkung erzielt werden, die in weiterer Folge eine Steigerung des Absatzes der Produkte des Unternehmens bewirken soll. Dadurch, daß Herbert T*** die Einladung zur Werbeveranstaltung durch sein Erscheinen angenommen hat, kam ein Vertrag zustande, der die Erstbeklagte zur Erbringung von Leistungen verpflichtete. Daß die eingeladenen Gäste kein Eintrittsgeld zu bezahlen hatten und auch unentgeltlich bewirtet wurden, steht der Haftung der Erstbeklagten für das Verschulden des Zweitbeklagten nicht entgegen. Unentgeltlichkeit hindert jedenfalls dann nicht die Anwendbarkeit des Paragraph 1313, a ABGB, wenn der Schuldner seine Leistung nicht aus Gefälligkeit, sondern im eigenen Interesse, so etwa aus Werbegründen, erbringt. Ist aber unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles vom Zustandekommen eines schuldrechtlichen Verhältnisses zwischen der Erstbeklagten und Herbert T*** auszugehen, wurde dadurch als Nebenpflicht Schutz und Sorgfaltspflichten der Erstbeklagten gegenüber den in ihrem Interesse und nicht etwa nur als Gefälligkeit eingeladenen Gästen in der Weise begründet, daß diese die ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten gefahrlos benützen konnten. Paragraph 1313, a ABGB kommt aber auch dann zur Anwendung, wenn die Erfüllung der mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schuld- und Sorgfaltspflichten einem anderen - hier dem Zweitbeklagten - übertragen wird vergleiche JBl1978,479, ZVR 1982/266 u. a.). Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht eine Haftung des Erstbeklagten gegenüber dem verunglückten Herbert T*** für den Zweitbeklagten und damit auch gegenüber der Klägerin als Legalzessionar bejaht. Damit kommt aber dem von der Erstbeklagten erhobenen Mitverschuldenseinwand Bedeutung zu, so daß die Aufhebung des Ersturteiles entgegen der Auffassung des Rekurses zu Recht erfolgte.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.