Entscheidungsgründe:
Am 5.2.1982 ereignete sich unterhalb des Gampen-Restaurants in St. Anton am Arlberg zwischen den Streitteilen ein Schiunfall bei dem beide Verletzungen erlitten. Wegen dieses Unfalles wurde der Beklagte vom Bezirksgericht Landeck zu U 2412/82 rechtskräftig nach § 88 Abs 4 StGB schuldig erkannt, während die Klägerin freigesprochen wurde.Am 5.2.1982 ereignete sich unterhalb des Gampen-Restaurants in St. Anton am Arlberg zwischen den Streitteilen ein Schiunfall bei dem beide Verletzungen erlitten. Wegen dieses Unfalles wurde der Beklagte vom Bezirksgericht Landeck zu U 2412/82 rechtskräftig nach Paragraph 88, Absatz 4, StGB schuldig erkannt, während die Klägerin freigesprochen wurde.
Der Beklagte fuhr von der Bergstation der Sesselbahn Gampen auf der Piste Nr. 41 talwärts. Am Ende dieses Hanges wird die bis dahin ca. 100 m breite und mäßig steile Piste von der Piste Nr. 44 gekreuzt. Im Kreuzungsbereich sind beide Pisten durch Hinweistafeln angezeigt. In diesem Bereich kam es zum Zusammenstoß. Die Klägerin benützte die Piste Nr. 44 derart, daß sie die Piste Nr. 41 von der Fahrtrichtung des Beklagten aus gesehen von links nach rechts queren mußte. Die Piste Nr. 44 führt zuerst unter einem Schrägaufzug durch und mündet dann in die Piste Nr. 41 ein. Die Klägerin blieb vor der Kreuzung der beiden Pisten stehen und schaute zu der Piste Nr. 41 hinauf. Da sie auf diesem Hang keinen Schiläufer sah, fuhr sie in die Piste Nr. 41 ein. Ihre Wegstrecke von ihrem ursprünglichen Standort bis zur Kollissionsstelle ist ca. 40 bis 50 m lang und weist ein leichtes Gefälle auf. Nach ihrer Einfahrt in die Piste Nr. 41 beobachtete die nunmehr in Schrägfahrt befindliche Klägerin das vor ihr liegende Gelände, weshalb sie nicht mehr nach oben schaute.
Der Beklagte fuhr von der Klägerin aus rechts gesehen, auf der Piste Nr. 41 talwärts. Er war gerade dabei, einen langgezogenen Rechtsschwung zu machen, als von oben ein anderer Schiläufer in der Fallinie in Schußfahrt herunterkam. Der Beklagte erschrak wegen dieses Schiläufers und machte einen Linksschwung durch den er nahezu frontal mit der Klägerin zusammenstieß. Er hatte die Klägerin erst im letzten Moment gesehen, weshalb er keine unfallsverhütenden Maßnahmen mehr setzen konnte. Für die Klägerin spielte sich das Geschehen so rasch ab, daß sie den auf sie zukommenden Beklagten vor der Kollision nicht wahrnahm.
Das Erstgericht stellte darüberhinaus die durch den Unfall bedingten Verletzungen der Klägerin sowie die ihr hiedurch erwachsenden Kosten fest.
Die Vorinstanzen haben der Klägerin unter Berücksichtigung eines bereits mit einem Teilanerkenntnisurteil zugesprochenen Betrages von S 63.491,30 und eines im Strafverfahren zuerkannten Betrages von S 5.000,- (an Schmerzengeld) weitere S 218.015,42 zuerkannt und ausgesprochen, daß der Beklagte gegenüber der Klägerin für sämtliche weiteren Unfallsfolgen haftet. Rechtlich vertraten sie den Standpunkt, den Beklagten treffe das alleinige Verschulden an dem Unfall. Das Berufungsgericht führte hiezu im wesentlichen folgendes aus:
Der vom Österreichischen Kuratorium für Sicherung vor Berggefahren erarbeiteten Pistenordnungsentwurf oder die FIS-Regeln stellen zwar keine gültigen Rechtsnormen dar, doch komme ihnen als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schisportes im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, erhebliche Bedeutung zu. Die Frage des 'Vorrangs' beim Zusammentreffen zweier Schipisten werde bei den bisher entwickelten Verhaltensregeln ausdrücklich offen gelassen. Eine sinngemäße Anwendung der Straßenverkehrsregeln werde in der Lehre abgelehnt. Zwar liege beim Einfahren eines Schifahrers von einer Piste untergeordneter Bedeutung in eine Piste von überwiegender Bedeutung eine dem § 19 Abs 6 StVO vergleichbare Situation vor, weshalb von dem Benützer der untergeordneten Schipiste ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit zu fordern sei, doch könne ein solches besonderes Maß an Aufmerksamkeit nur dann verlangt werden, wenn eine stark unterschiedliche Verkehrsbedeutung klar erkennbar sei. Im Zweifel sei von der Gleichrangigkeit sich kreuzender Pisten auszugehen. Im vorliegenden Fall sei kein Anhaltspunkt für das Verhältnis der beiden Pisten zueinander im Sinne von übergeordnet und untergeordnet gegeben. Demnach könne von einem Vorrang des Beklagten nicht gesprochen werden. Allerdings sei die Klägerin zur Beobachtung der von ihr gekreuzten Piste verpflichtet gewesen, ohne daß ihr eine dem § 19 Abs 6 StVO entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen gewesen wäre. Selbst wenn man aber so weit gehe, daß man der Klägerin die Verpflichtung zu einer genaueren Beobachtung des Geschehens auf der von ihr gequerten Piste auferlegen würde, läge ein kausales Mitverschulden ihrerseits nicht vor, weil der Unfall nicht auf mangelnde Beobachtung der Piste Nr. 41 durch die Klägerin sondern darauf zurückzuführen sei, daß der Beklagte durch ein unerwartetes Ausweichmanöver auf die Klägerin zugefahren sei. Auch wenn die Klägerin die Piste Nr. 41 genauer beobachtet hätte, hätte sie mit dem Ausweichmanöver des Beklagten nicht rechnen können. Vielmehr hätte ihr die bisherige Fahrweise des Beklagten ein ungehindertes Fortsetzen ihrer Fahrt ermöglicht. Sohin sei vom Alleinverschulden des Beklagten und demnach von seiner Haftung für sämtliche Schäden der Klägerin auszugehen.Der vom Österreichischen Kuratorium für Sicherung vor Berggefahren erarbeiteten Pistenordnungsentwurf oder die FIS-Regeln stellen zwar keine gültigen Rechtsnormen dar, doch komme ihnen als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schisportes im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, erhebliche Bedeutung zu. Die Frage des 'Vorrangs' beim Zusammentreffen zweier Schipisten werde bei den bisher entwickelten Verhaltensregeln ausdrücklich offen gelassen. Eine sinngemäße Anwendung der Straßenverkehrsregeln werde in der Lehre abgelehnt. Zwar liege beim Einfahren eines Schifahrers von einer Piste untergeordneter Bedeutung in eine Piste von überwiegender Bedeutung eine dem Paragraph 19, Absatz 6, StVO vergleichbare Situation vor, weshalb von dem Benützer der untergeordneten Schipiste ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit zu fordern sei, doch könne ein solches besonderes Maß an Aufmerksamkeit nur dann verlangt werden, wenn eine stark unterschiedliche Verkehrsbedeutung klar erkennbar sei. Im Zweifel sei von der Gleichrangigkeit sich kreuzender Pisten auszugehen. Im vorliegenden Fall sei kein Anhaltspunkt für das Verhältnis der beiden Pisten zueinander im Sinne von übergeordnet und untergeordnet gegeben. Demnach könne von einem Vorrang des Beklagten nicht gesprochen werden. Allerdings sei die Klägerin zur Beobachtung der von ihr gekreuzten Piste verpflichtet gewesen, ohne daß ihr eine dem Paragraph 19, Absatz 6, StVO entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen gewesen wäre. Selbst wenn man aber so weit gehe, daß man der Klägerin die Verpflichtung zu einer genaueren Beobachtung des Geschehens auf der von ihr gequerten Piste auferlegen würde, läge ein kausales Mitverschulden ihrerseits nicht vor, weil der Unfall nicht auf mangelnde Beobachtung der Piste Nr. 41 durch die Klägerin sondern darauf zurückzuführen sei, daß der Beklagte durch ein unerwartetes Ausweichmanöver auf die Klägerin zugefahren sei. Auch wenn die Klägerin die Piste Nr. 41 genauer beobachtet hätte, hätte sie mit dem Ausweichmanöver des Beklagten nicht rechnen können. Vielmehr hätte ihr die bisherige Fahrweise des Beklagten ein ungehindertes Fortsetzen ihrer Fahrt ermöglicht. Sohin sei vom Alleinverschulden des Beklagten und demnach von seiner Haftung für sämtliche Schäden der Klägerin auszugehen.
Bezüglich der Ausführungen der Vorinstanzen zu der Höhe des Klagsanspruches kann auf deren Entscheidungen verwiesen werden Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,- nicht jedoch S 300.000,- übersteigt und die Revision für zulässig erklärt.
Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.