Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass den von verschiedenen Institutionen ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Schifahrer, insbesondere den FIS-Regeln, als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zukommt (ZVR 1983/9, 1987/84, 1990/82, 1994/38; 7 Ob 233/04x uva). Daraus folgt etwa (vgl FIS-Regel 3), dass - in der absoluten Mehrzahl der Fälle der Wahl einer hangabwärts führenden Fahrspur - dem vorderen, langsameren Schifahrer der Vorrang gegenüber dem hinteren, schnelleren Schifahrer zukommt (ZVR 1985/165, 1990/82 uva). Für eher untypische Fahrlinien wurde bereits ausgesprochen, dass ein Schifahrer, der sich bei Ausführung eines langgezogenen Schwungs nicht bergab, sondern - entgegen der zu erwartenden Fahrtrichtung - bergauf in Richtung auf (andere) abfahrende Schifahrer zu bewegt, dem Grundsatz der Rücksichtnahme auf andere Schifahrer entsprechend besondere Aufmerksamkeit aufzuwenden hat, um eine Kollision mit entgegenkommenden, abwärts fahrenden Schiläufern zu verhindern; er ist in einem solchen Fall verpflichtet, auch „nachkommende", noch oberhalb befindliche und deshalb an sich benachrangte Schifahrer, die mit einer derartigen Bewegungsrichtung des vor ihnen fahrenden (auf der Piste gesehen unteren) Schiläufers nicht rechnen müssen, zu beobachten (6 Ob 269/00b = ZVR 2002/4).Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass den von verschiedenen Institutionen ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Schifahrer, insbesondere den FIS-Regeln, als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zukommt (ZVR 1983/9, 1987/84, 1990/82, 1994/38; 7 Ob 233/04x uva). Daraus folgt etwa vergleiche FIS-Regel 3), dass - in der absoluten Mehrzahl der Fälle der Wahl einer hangabwärts führenden Fahrspur - dem vorderen, langsameren Schifahrer der Vorrang gegenüber dem hinteren, schnelleren Schifahrer zukommt (ZVR 1985/165, 1990/82 uva). Für eher untypische Fahrlinien wurde bereits ausgesprochen, dass ein Schifahrer, der sich bei Ausführung eines langgezogenen Schwungs nicht bergab, sondern - entgegen der zu erwartenden Fahrtrichtung - bergauf in Richtung auf (andere) abfahrende Schifahrer zu bewegt, dem Grundsatz der Rücksichtnahme auf andere Schifahrer entsprechend besondere Aufmerksamkeit aufzuwenden hat, um eine Kollision mit entgegenkommenden, abwärts fahrenden Schiläufern zu verhindern; er ist in einem solchen Fall verpflichtet, auch „nachkommende", noch oberhalb befindliche und deshalb an sich benachrangte Schifahrer, die mit einer derartigen Bewegungsrichtung des vor ihnen fahrenden (auf der Piste gesehen unteren) Schiläufers nicht rechnen müssen, zu beobachten (6 Ob 269/00b = ZVR 2002/4).
Derartigen Konstellationen trägt nun die Änderung der FIS-Regel 5 Rechnung, die als Nachrangsonderregel dahin ergänzt wurde, dass nicht nur Schifahrer oder Snowboarder, die in eine Abfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren wollen, sich nach oben und unten vergewissern müssen, dass sie dies ohne Gefahr für sich und andere tun können, sondern dass diese besondere Verpflichtung auch jene Pistenbenützer trifft, die hangaufwärts schwingen oder fahren wollen.
Der Revisionswerber vertritt zwar die Auffassung, die FIS-Regel 5 in ihrer geänderten Fassung sei im Bereich von Pistenkreuzungen nicht anwendbar, vermag dies jedoch - mit Ausnahme eines inhaltlich unzutreffenden Hinweises auf eine literarische Äußerung Pichlers - sachlich nicht zu rechtfertigen. Geht man davon aus, dass die FIS-Regel 5 mit der Bedachtnahme auf das Hangaufwärtsschwingen oder -fahren einer besonderen Gefahrensituation Rechnung tragen will, auf die ein von oben kommender Pistenbenützer häufig nicht mehr kollisionsverhütend reagieren kann, so besteht nicht der geringste Grund dafür, dem hangaufwärtsfahrenden Pistenbenützer gerade im Bereich von Pistenkreuzungen oder -einmündungen geringere Sorgfaltspflichten aufzuerlegen - oder gar den Vorrang einzuräumen -, erkennt der Beklagte doch selbst, dass es sich gerade bei Pistenkreuzungen um Bereiche handelt, in denen die Gefahr eines Schiunfalls schon unter gewöhnlichen Umständen größer ist als im sonstigen Pistenverlauf. Warum die Anforderungen an einen im Bereich einer Pistenkreuzung bergauffahrenden Schiläufer davon abhängen sollten, ob er sich schon länger auf einer der Pisten befindet oder vom freien Schiraum in die Kreuzung einfährt, bleibt unerfindlich.
Bei seiner Bezugnahme auf die Ausführungen Pichlers (in ZVR 2005, 116 ff) übersieht der Revisionswerber offenbar, dass die FIS-Regel 5 drei ganz unterschiedliche Fallgruppen erfasst (Einfahren in eine Abfahrt, Anfahren nach einem Halt, Hangaufwärtsfahren), und der genannte Autor wohl ausschließlich den ersten Fall im Auge hat, wenn er ausführt, derjenige, der nicht vom freien Schiraum, sondern von einer Piste in eine Pistenkreuzung oder Pisteneinmündung fährt, sei durch die Sonderregel 5 nicht belastet. Die dritte Fallgruppe (Hangaufwärtsschwingen oder -fahren) spricht er an dieser Stelle nicht an. An anderer Stelle (aaO, 120) weist er hingegen darauf hin, dass die zuletzt vorgenommene Erweiterung der FIS-Regel 5 sachgerecht sei, weil das Bergauffahren auf der Piste ein ungewöhnliches Fahrmanöver mit erhöhtem Kollisionsrisiko darstelle. Pistenbenützer müssten auch bei einem schnell carvenden Schifahrer nicht mit einem solchen atypischen Fahrmanöver rechnen, bevor die Bergauffahrt begonnen hat. Die Erfahrung zeige auch, dass „auf einen scharfen U-Turn" der von oben kommende Pistenbenützer in kritischer Situation angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit - also auf plötzlich auftretenden „Gegenverkehr" - in der Regel nicht kollisionsverhütend reagieren könne. Wer ein solches kollisionsgefährliches Fahrmanöver ausführen wolle, müsse sich also vorher von der Ungefährlichkeit seines Fahrverhaltens überzeugen. Solche kritischen Fahrmanöver seien daher nur in einem von Schneesportlern weitgehend freien Pistenraum zulässig. Ganz allgemein meint Pichler (aaO, 117), maßgeblich sei, wer auf Grund seiner relativen Annäherungsposition bei Anwendung der gebotenen aktiven Aufmerksamkeit den potenziellen Kollisionspartner so rechtzeitig vor dem Zusammenstoß sehen könne, dass er aus kontrollierter Fahrt noch in der Lage sei, auszuweichen.
In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls haben die Vorinstanzen ganz zutreffend das Alleinverschulden des Beklagten angenommen. Dieser führte ein im dargestellten Sinn atypisches Fahrmanöver aus; er schickte sich nicht nur ungeachtet der für ihn wahrnehmbaren sonstigen Pistenbenützer an, die Piste bis zu deren Rand zu queren, sondern führte das Fahrmanöver noch dazu in einer (leichten) Aufwärtsbewegung aus. Er wusste um die Gefährlichkeit des Kreuzungsbereichs, und erblickte die oberhalb von ihm hangabwärts fahrende Klägerin, die ihm bei seiner Annäherung den Rücken zukehrte. Er konnte ohne Weiteres erkennen, dass er für die Klägerin nicht wahrnehmbar war, und musste damit rechnen, dass die Klägerin einen Linksschwung in seine Richtung durchführen werde. Wenn er sich unter diesen Umständen in leichter Aufwärtsbewegung so nahe an die Klägerin heranbegeben hat, dass diese nach dem zu erwartenden Linksschwung nicht mehr auf den für sie plötzlich sichtbaren Kläger unfallvermeidend reagieren konnte, ist ihm der Vorwurf zu machen, schuldhaft gegen jene allgemein anerkannten und ohne Weiteres einleuchtenden Sorgfaltspflichten bei der Ausübung des alpinen Schilaufs verstoßen zu haben, die derartige Unfälle vermeiden sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.