Rechtssatz RS0023859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0023859
Entscheidungsdatum
22.11.2005
Rechtssatz
Gemäß Punkt fünf der sogenannten FIS - Regeln bzw § 4 der POE trifft den aus dem freien Schiraum in eine Piste (Abfahrtsstrecke) einfahrenden Schifahrer die Beobachtungspflicht und Wartepflicht; er muß sich nach oben und unten vergewissern, daß er ohne Gefahr für sich und andere in die Abfahrtsstrecke einfahren bzw das (organisierte) Schigelände queren kann.Gemäß Punkt fünf der sogenannten FIS - Regeln bzw Paragraph 4, der POE trifft den aus dem freien Schiraum in eine Piste (Abfahrtsstrecke) einfahrenden Schifahrer die Beobachtungspflicht und Wartepflicht; er muß sich nach oben und unten vergewissern, daß er ohne Gefahr für sich und andere in die Abfahrtsstrecke einfahren bzw das (organisierte) Schigelände queren kann.
Entscheidungstexte
- 9 Os 10/87
Entscheidungstext OGH 08.04.1987 9 Os 10/87
Veröff: EvBl 1987/171 S 624
- 8 Ob 1507/89
Entscheidungstext OGH 23.02.1989 8 Ob 1507/89
- 1 Ob 219/05w
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 219/05w
Vgl auch; Beisatz: Die FIS-Regel 5 wurde 2002 dahingehend ergänzt, dass nicht nur Schifahrer oder Snowboarder, die in eine Abfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren wollen, sich nach oben und unten vergewissern müssen, dass sie dies ohne Gefahr für sich und andere tun können, sondern dass diese besondere Verpflichtung auch jene Pistenbenützer trifft, die hangaufwärts schwingen oder fahren wollen. Diese Anordnung gilt auch im Bereich von Pistenkreuzungen. (T1)
Schlagworte
Schilauf, Schifahrer, FIS-Regeln
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023859
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19870408_OGH0002_0090OS00010_8700000_001