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Rechtssatz RS0023859

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0023859

Entscheidungsdatum

22.11.2005

Rechtssatz

Gemäß Punkt fünf der sogenannten FIS - Regeln bzw Paragraph 4, der POE trifft den aus dem freien Schiraum in eine Piste (Abfahrtsstrecke) einfahrenden Schifahrer die Beobachtungspflicht und Wartepflicht; er muß sich nach oben und unten vergewissern, daß er ohne Gefahr für sich und andere in die Abfahrtsstrecke einfahren bzw das (organisierte) Schigelände queren kann.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 10/87
    Entscheidungstext OGH 08.04.1987 9 Os 10/87
    Veröff: EvBl 1987/171 S 624
  • 8 Ob 1507/89
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 8 Ob 1507/89
  • 1 Ob 219/05w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 219/05w
    Vgl auch; Beisatz: Die FIS-Regel 5 wurde 2002 dahingehend ergänzt, dass nicht nur Schifahrer oder Snowboarder, die in eine Abfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren wollen, sich nach oben und unten vergewissern müssen, dass sie dies ohne Gefahr für sich und andere tun können, sondern dass diese besondere Verpflichtung auch jene Pistenbenützer trifft, die hangaufwärts schwingen oder fahren wollen. Diese Anordnung gilt auch im Bereich von Pistenkreuzungen. (T1)

Schlagworte

Schilauf, Schifahrer, FIS-Regeln

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023859

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19870408_OGH0002_0090OS00010_8700000_001