Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die Höhe des der Klageforderung zugrunde liegenden Anspruchs auf Schmerzengeld, Kosten einer Haushaltshilfe und Ersatz diverser Spesen ist nicht mehr strittig. Die Klägerin bekämpft auch das ihr von den Vorinstanzen zugerechnete Mitverschulden von einem Drittel nicht mehr. Demgegenüber macht der Beklagte geltend, das Alleinverschulden, jedenfalls aber ein überwiegendes Verschulden treffe die Klägerin, die seinen Vorrang verletzt habe.
Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den Vorrang des Beklagten als des vorderen, unten fahrenden Schifahrers gegenüber der von oben (nach)kommenden Klägerin bejaht (6 Ob 149/97y = ZVR 1998/49 mwN; vgl RIS-Justiz RS0023404). Sie musste schon nach den FIS-Regeln (die eine Zusammenfassung der bei Ausübung des Schisportes zu beachtenden Sorgfaltsregeln darstellen, vgl JBl 1989, 725) Fahrspur und Geschwindigkeit so wählen, dass sie den vor ihr fahrenden Beklagten nicht gefährdet (FIS-Regel 3, § 8 POE) und hätte auch einkalkulieren müssen, dass der vor ihr fahrende Schiläufer ihre Fahrlinie durch eine Abfahrt in weiten Bögen kreuzen könnte. Allerdings hat der Beklagte die Piste nicht etwa nur in großen Bögen befahren oder einen langgezogenen Halteschwung vorgenommen. Er hat vielmehr seinen auf der Piste stehenden Bekannten bogenförmig in einer Weise umfahren, dass er sich schließlich entgegen der zu erwartenden Fahrtrichtung bergauf geradewegs auf die abfahrende Klägerin zu bewegte. Diese Fahrlinie begünstigt Frontalkollisionen mit abfahrenden Schifahrern, die mit einer derartigen Bewegungsrichtung des vor ihnen fahrenden (auf der Piste gesehen unteren) Schiläufers nicht rechnen müssen. Diese Fahrweise erfordert daher - dem Grundsatz der Rücksichtnahme auf andere Schifahrer entsprechend - die besondere Beobachtung jener Pistenteile, die im Zuge des berg(aufwärts) angelegten Schwungs befahren werden.Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den Vorrang des Beklagten als des vorderen, unten fahrenden Schifahrers gegenüber der von oben (nach)kommenden Klägerin bejaht (6 Ob 149/97y = ZVR 1998/49 mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0023404). Sie musste schon nach den FIS-Regeln (die eine Zusammenfassung der bei Ausübung des Schisportes zu beachtenden Sorgfaltsregeln darstellen, vergleiche JBl 1989, 725) Fahrspur und Geschwindigkeit so wählen, dass sie den vor ihr fahrenden Beklagten nicht gefährdet (FIS-Regel 3, Paragraph 8, POE) und hätte auch einkalkulieren müssen, dass der vor ihr fahrende Schiläufer ihre Fahrlinie durch eine Abfahrt in weiten Bögen kreuzen könnte. Allerdings hat der Beklagte die Piste nicht etwa nur in großen Bögen befahren oder einen langgezogenen Halteschwung vorgenommen. Er hat vielmehr seinen auf der Piste stehenden Bekannten bogenförmig in einer Weise umfahren, dass er sich schließlich entgegen der zu erwartenden Fahrtrichtung bergauf geradewegs auf die abfahrende Klägerin zu bewegte. Diese Fahrlinie begünstigt Frontalkollisionen mit abfahrenden Schifahrern, die mit einer derartigen Bewegungsrichtung des vor ihnen fahrenden (auf der Piste gesehen unteren) Schiläufers nicht rechnen müssen. Diese Fahrweise erfordert daher - dem Grundsatz der Rücksichtnahme auf andere Schifahrer entsprechend - die besondere Beobachtung jener Pistenteile, die im Zuge des berg(aufwärts) angelegten Schwungs befahren werden.
Bewegt sich daher ein Schifahrer bei Ausführung eines langgezogenen Schwunges nicht bergab, sondern - entgegen der zu erwartenden Fahrtrichtung - bergauf in Richtung auf andere abfahrende Schifahrer zu, hat er dem Grundsatz der Rücksichtnahme auf andere Schifahrer entsprechend besondere Aufmerksamkeit aufzuwenden, um eine Kollision mit entgegenkommenden, abwärts fahrenden Schiläufern zu verhindern. Er ist in einem solchen Fall verpflichtet, auch nachkommende, noch oberhalb befindliche und deshalb benachrangte Schifahrer zu beobachten.
Nach den Feststellungen hat es der Beklagte unterlassen, jenen Pistenbereich vorausschauend zu beobachten, den er im Zuge seines bergwärts angelegten Schwunges befahren wollte. Er hat dadurch die Annäherung der Klägerin übersehen, die zwar als nachfolgende zunächst benachrangt war, mit dem bergwärts direkt auf sie zukommenden Schiläufer aber nicht rechnen musste. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensaufteilung ist angesichts des jedem der Streitteile anzulastenden Fehlverhaltens sachgerecht. Der Klägerin fällt zwar eine Vorrangverletzung und eine Unaufmerksamkeit zur Last, der Beklagte hat jedoch eine überaus kollisionsträchtige, für andere Pistenbenützer gänzlich unerwartete Fahrlinie gewählt und die unter diesen besonders gefährlichen Umständen erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Eine Verschuldensteilung 1 : 2 zu Lasten des Beklagten erscheint somit sachgerecht. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.