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Rechtssatz RS0023452×

Rechtssatz RS0023452

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023452

Geschäftszahl

7Ob716/80; 3Ob509/84; 3Ob542/89; 6Ob269/00b; 1Ob219/05w; 6Ob270/05g

Entscheidungsdatum

15.12.2005

Rechtssatz

Verhaltensvorschriften für Skifahrer 1. Vorrangsfragen beim Pistenfahren (Paragraph 8, POE) Vorrang des vorderen, langsameren Skifahrers gegenüber dem hinteren, schnelleren Skifahrer (8 Ob 509/79). 2. Voraussetzungen der Pistenquerung nach Paragraph 8,, letzter Satz POE (6 Ob 743/78).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 716/80
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 716/80
  • 3 Ob 509/84
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 509/84
    Auch; nur: 1. Vorrangsfragen beim Pistenfahren (§ 8 POE) Vorrang des vorderen, langsameren Skifahrers gegenüber dem hinteren, schnelleren Skifahrer (8 Ob 509/79). (T1) Veröff: JBl 1984,673 = ZVR 1985/165 S 342
  • 3 Ob 542/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 542/89
    Beisatz: Von Pistenquerung kann man nur bei Einhaltung eines Winkels bis etwa fünfzehn Grad zur Pistenquerachse sprechen. (T2) Veröff: JBl 1989,725 = ZVR 1990/82 S 230
  • 6 Ob 269/00b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 269/00b
    Auch; nur T1; Beisatz: Der von oben (nach)kommene Schifahrer muss schon nach den FIS-Regeln Fahrspur und Geschwindigkeit so wählen, dass er den vor ihm Fahrenden nicht gefährdet (FIS-Regel 3, § 8 POE), und muss auch einkalkulieren, dass der vor ihm fahrende Schiläufer seine Fahrlinie durch eine Abfahrt in weiten Bögen kreuzen könnte. (T3) Beisatz: Bewegt sich ein Schifahrer bei Ausführung eines langgezogenen Schwunges nicht bergab, sondern - entgegen der zu erwartenden Fahrtrichtung - bergauf in Richtung auf andere abfahrende Schifahrer zu, hat er dem Grundsatz der Rücksichtnahme auf andere Schifahrer entsprechend besondere Aufmerksamkeit aufzuwenden, um eine Kollision mit entgegenkommenden, abwärts fahrenden Schiläufern zu verhindern. Er ist in einem solchen Fall verpflichtet, auch nachkommende, noch oberhalb befindliche und deshalb benachrangte Schifahrer, die mit einer derartigen Bewegungsrichtung des vor ihnen fahrenden (auf der Piste gesehen unteren) Schiläufers nicht rechnen müssen, zu beobachten. (T4)
  • 1 Ob 219/05w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 219/05w
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch im Bereich von Pistenkreuzungen gilt die Anordnung der (2002 insoweit ergänzten) FIS-Regel 5, nach der sich ein hangaufwärts fahrender Pistenbenützer auch nach oben vergewissern muss, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Sie ist Ausdruck des Gedankens, dass denjenigen, der sich in atypischer Weise entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung bewegt und so eine Gefahr begründet, die andere Pistenbenützer häufig überrascht, besondere Sorgfaltspflichten treffen. (T5)
  • 6 Ob 270/05g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 270/05g
    Vgl; Beisatz: Eine Schipiste quert nur derjenige, der in flacher Hangschrägspur mit geringem Höhenverlust über die ganze oder einen größeren Teil der Piste fährt. (T6); Beisatz: Für das Sorgfaltsgebot, die Aufstiegspur „am Rand der Abfahrt" zu wählen (FIS-Regel Nr 7), gilt, dass der Pistenrand nicht als Linie im mathematischen Sinn zu verstehen ist. Wieweit der „Rand der Abfahrt" in einem konkret zu beurteilenden Fall zu ziehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beurteilung hängt auch davon ab, wie breit die Piste im Bereich der Aufstiegspur ist und ob die Position des Aufsteigenden von abfahrenden Schisportlern eingesehen werden kann. (T7); Beisatz: Hier: Zur Kollision kam es allein aus dem Verschulden der Klägerin, die auf den am Rand der Abfahrt aufsteigenden Beklagten nicht ausreichend Rücksicht genommen und ihre Fahrspur nicht so gewählt hatte, dass sie andere Schifahrer (den aufsteigenden Beklagten) nicht gefährdet. (T8)

Schlagworte

Schilauf, Schifahrer, FIS-Regeln

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023452

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19810129_OGH0002_0070OB00716_8000000_001