Die Revision ist zulässig, weil eine klare Rechtsprechung zur Frage fehlt, wann von einem die Schipiste "querenden" Schifahrer gesprochen werden kann. Sie ist aber nicht berechtigt. Der Beklagte macht in der Revision geltend, es bleibe zwar auch beim Queren die grundlegende Vorrangsituation zwischen unterem und oberem Schifahrer bestehen, sodaß auch der querende untere Schifahrer den Vorrang vor dem oberen habe und ihn nur eine besondere Beobachtungs- und Vorsichtspflicht treffe; doch habe der Kläger, der die Piste queren wollte, dieser Verpflichtung nicht entsprochen, weil er auch nach der Einfahrt in die Piste von Zeit zu Zeit nach oben hätte blicken müssen. Der Kläger habe überdies eine gefährliche Fahrweise unterhalb der Kuppe (Ende des flacheren unteren Föhrenweges) eingehalten.
Den Vorwurf einer gefährlichen Fahrweise unter einer Kuppe hat der Beklagte dem Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht nicht gemacht; es wurden auch keine Feststellungen getroffen, die diesen Vorwurf rechtfertigen könnten. Der Beklagte verstößt deshalb mit diesem Vorbringen gegen das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot.
Festzuhalten ist, daß es derzeit noch keine Vorschriften über das Verhalten beim Schifahren gibt, die etwa der Straßenverkehrsordnung entsprächen, und daß die von verschiedenen Institutionen und Fachleuten ausgearbeiteten Verhaltensrichtlinien für Schifahrer keine Rechtsnormen sind, daß aber andererseits jeder Schifahrer auf alle anderen Teilnehmer am Schibetrieb Rücksicht nehmen und schon nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen (der §§ 1295 ff ABGB) sich so verhalten muß, daß er keinen anderen gefährdet (ZVR 1976/358). Auch die Bestimmungen des vom Österreichischen Kuratorium für Sicherung von Berggefahren erarbeiteten Pistenordnungsentwurfes (sogenannte POE-Regeln) und die FIS-Regeln sind weder gültige Rechtsnormen, noch Gewohnheitsrecht; doch kommt ihnen als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, erhebliche Bedeutung zu (JBl 1983, 258).Festzuhalten ist, daß es derzeit noch keine Vorschriften über das Verhalten beim Schifahren gibt, die etwa der Straßenverkehrsordnung entsprächen, und daß die von verschiedenen Institutionen und Fachleuten ausgearbeiteten Verhaltensrichtlinien für Schifahrer keine Rechtsnormen sind, daß aber andererseits jeder Schifahrer auf alle anderen Teilnehmer am Schibetrieb Rücksicht nehmen und schon nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen (der Paragraphen 1295, ff ABGB) sich so verhalten muß, daß er keinen anderen gefährdet (ZVR 1976/358). Auch die Bestimmungen des vom Österreichischen Kuratorium für Sicherung von Berggefahren erarbeiteten Pistenordnungsentwurfes (sogenannte POE-Regeln) und die FIS-Regeln sind weder gültige Rechtsnormen, noch Gewohnheitsrecht; doch kommt ihnen als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, erhebliche Bedeutung zu (JBl 1983, 258).
Von Bedeutung für das Verhalten zwischen einem die Piste querenden und die Abfahrtspiste benützenden Schifahrer sind insbesondere die FIS-Regel 5 und § 8 POE. Von Bedeutung für das Verhalten zwischen einem die Piste querenden und die Abfahrtspiste benützenden Schifahrer sind insbesondere die FIS-Regel 5 und Paragraph 8, POE.
Nach der FIS-Regel 5 ("Pflichten des unteren und des querenden Schifahrers") muß sich jeder Schifahrer, der in eine Abfahrtsstrecke einfahren oder ein Schigelände überqueren will, nach oben und unten vergewissern, daß er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann, wobei dasselbe auch nach jedem Anhalten gilt. Dies wurde zunächst dahin verstanden, daß ein die Piste querender Schifahrer den Vorrang eines die Abfahrtspiste benützenden Schifahrers respektieren müsse und daß letzterer sich darauf verlassen könne (SZ 44/178 ua.); doch setzte sich die Auffassung durch, daß sich durch die Queren-Regel am Nachrang der von oben kommenden Pistenbenützer gegenüber dem unten fahrenden Schifahrer nichts ändern dürfe. Der Vorrang des vorderen, langsameren Fahrers sei eine klar erkennbare, der Natur des Schilaufes entsprechende und allgemein anerkannte Verhaltensregel (JBl 1984/673 ua.). Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 8 POE:Nach der FIS-Regel 5 ("Pflichten des unteren und des querenden Schifahrers") muß sich jeder Schifahrer, der in eine Abfahrtsstrecke einfahren oder ein Schigelände überqueren will, nach oben und unten vergewissern, daß er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann, wobei dasselbe auch nach jedem Anhalten gilt. Dies wurde zunächst dahin verstanden, daß ein die Piste querender Schifahrer den Vorrang eines die Abfahrtspiste benützenden Schifahrers respektieren müsse und daß letzterer sich darauf verlassen könne (SZ 44/178 ua.); doch setzte sich die Auffassung durch, daß sich durch die Queren-Regel am Nachrang der von oben kommenden Pistenbenützer gegenüber dem unten fahrenden Schifahrer nichts ändern dürfe. Der Vorrang des vorderen, langsameren Fahrers sei eine klar erkennbare, der Natur des Schilaufes entsprechende und allgemein anerkannte Verhaltensregel (JBl 1984/673 ua.). Dies ergibt sich insbesondere auch aus Paragraph 8, POE:
"Der hintere, schnellere Fahrer hat seine Fahrweise dem vorderen, langsameren Schifahrer anzupassen; dieser hat Vorrang gegenüber dem hinteren Fahrer. Der Schifahrer ist nicht verpflichtet, während der Fahrt die Läufer hinter sich zu beobachten, jedoch hat der die Piste querende Schiläufer auch nach oben zu beobachten und auf von oben kommende Läufer Rücksicht zu nehmen". Den querenden Schifahrer treffen dabei vor Beginn des Querens - in der Losfahrphase - die Pflichten eines losfahrenden Schifahrers und nach Einschaltung in den fließenden Schiverkehr während des Querens die Pflichten, auch pistenaufwärts - nicht nach hinten! - zu beobachten und bei drohenden Kollisionsgefahren zumutbare und situationsgemäße Abwehrreaktionen zu treffen (Pichler, Die FIS-Regel 5 und die Verwirrung über die Rechte und Pflichten des querenden Schifahrers, ZVR 1988, 86). Dabei ist herrschende Meinung, daß als "Pistenquerungen" im Sinne der genannten Regelungen nicht die im Zuge einer bogenförmigen Abfahrt zwischen den Scheitelpunkten der Bögen liegenden Schrägfahrten anzusehen sind, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um weitausladende Bögen mit längeren Schrägfahrten handelt. Denn bei einer solchen Abfahrt wäre der Schifahrer überfordert, wenn er während jeder Schrägfahrt pistenaufwärts blicken und auf die von oben kommenden Schifahrer Rücksicht nehmen müßte (Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts, 173; JBl 1984, 673). Die Piste "quert" vielmehr nur derjenige, der in flacher Hangschrägspur mit geringem Höhenverlust über die ganze oder einen größeren Teil der Piste fährt (JBl 1984, 673; Pichler-Holzer aaO 172); der "querende" Schifahrer hält eine von der allgemeinen Abfahrtsrichtung verschiedene Fahrlinie ein und schneidet so den allgemeinen Pistenverkehrsstrom; seine geradlinige Fahrspur schließt mit der Pistenquerachse einen spitzen Winkel ein, er ist sowohl nach der Fahrhaltung als auch nach der Größe des Blickfeldes regelmäßig in der Lage, zwischendurch im notwendigen Ausmaß auch pistenaufwärts zu beobachten, zumal es hiebei nur um die Mitbeobachtung eines Seitenbereiches geht (Pichler aaO 67). Da aber daneben und vor allem auch der Bereich in der Fahrtrichtung beobachtet werden muß, darf, um von einer "Querung" (mit den damit verbundenen Pflichten) sprechen zu können, der Winkel zur Pistenhorizontale eine gewisse Größe nicht übersteigen; sie wird von Pichler-Holzer aaO 172 mit bis zu 15 angenommen (ähnlich Kleppe, Die Haftung bei Schiunfällen in den Alpenländern, 52, Anm 1 zu Nr. 53, der "Queren" als ein im wesentlichen horizontales, meist langsames Fahren ohne großen Höhenverlust definiert). Dies erscheint selbstverständlich. Denn je größer der Winkel zur Pistenquerachse ist, den der Schifahrer einhält, desto mehr gleicht die Schrägfahrt einer Abfahrt in weiten Bögen und desto weniger kann die ihm zumutbare Mitbeobachtung des Seitenbereiches den hangaufwärts gelegenen Pistenbereich mitumfassen, würde sie doch allmählich zu einer von ihm nicht zu verlangenden Beobachtung der Piste hinter ihm. Nur bis zur Einhaltung eines Winkels von etwa 15 zur Pistenquerachse - und der dadurch bedingten langsameren Fahrweise - wird der dem Schifahrer mögliche und zumutbare Blick zur Seite auch den pistenaufwärts gelegenen Bereich umfassen können. Der Kläger hat nach den Feststellungen bei seiner Pisten-"Querung" einen Winkel von 30 eingehalten. Er war daher nicht gehalten, nach dem Einfahren in die Piste auch noch während der Fahrt sich durch einen Blick pistenaufwärts davon zu überzeugen, daß er durch die Fortsetzung seiner Fahrt einen von oben kommenden, schnelleren Schifahrer nicht behindere, sondern durfte darauf vertrauen, daß ein solcher Schifahrer seine Fahrweise unter Berücksichtigung der von ihm, dem Kläger zu erwartenden einrichtet. Daß der Kläger vor der Einfahrt nicht ganz stehengeblieben ist, war für den Unfall mangels Sichtbarkeit des Beklagten nicht kausal. Ein Mitverschulden des Klägers ist daher nicht gegeben. Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen dem Klagebegehren voll stattgegeben."Der hintere, schnellere Fahrer hat seine Fahrweise dem vorderen, langsameren Schifahrer anzupassen; dieser hat Vorrang gegenüber dem hinteren Fahrer. Der Schifahrer ist nicht verpflichtet, während der Fahrt die Läufer hinter sich zu beobachten, jedoch hat der die Piste querende Schiläufer auch nach oben zu beobachten und auf von oben kommende Läufer Rücksicht zu nehmen". Den querenden Schifahrer treffen dabei vor Beginn des Querens - in der Losfahrphase - die Pflichten eines losfahrenden Schifahrers und nach Einschaltung in den fließenden Schiverkehr während des Querens die Pflichten, auch pistenaufwärts - nicht nach hinten! - zu beobachten und bei drohenden Kollisionsgefahren zumutbare und situationsgemäße Abwehrreaktionen zu treffen (Pichler, Die FIS-Regel 5 und die Verwirrung über die Rechte und Pflichten des querenden Schifahrers, ZVR 1988, 86). Dabei ist herrschende Meinung, daß als "Pistenquerungen" im Sinne der genannten Regelungen nicht die im Zuge einer bogenförmigen Abfahrt zwischen den Scheitelpunkten der Bögen liegenden Schrägfahrten anzusehen sind, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um weitausladende Bögen mit längeren Schrägfahrten handelt. Denn bei einer solchen Abfahrt wäre der Schifahrer überfordert, wenn er während jeder Schrägfahrt pistenaufwärts blicken und auf die von oben kommenden Schifahrer Rücksicht nehmen müßte (Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts, 173; JBl 1984, 673). Die Piste "quert" vielmehr nur derjenige, der in flacher Hangschrägspur mit geringem Höhenverlust über die ganze oder einen größeren Teil der Piste fährt (JBl 1984, 673; Pichler-Holzer aaO 172); der "querende" Schifahrer hält eine von der allgemeinen Abfahrtsrichtung verschiedene Fahrlinie ein und schneidet so den allgemeinen Pistenverkehrsstrom; seine geradlinige Fahrspur schließt mit der Pistenquerachse einen spitzen Winkel ein, er ist sowohl nach der Fahrhaltung als auch nach der Größe des Blickfeldes regelmäßig in der Lage, zwischendurch im notwendigen Ausmaß auch pistenaufwärts zu beobachten, zumal es hiebei nur um die Mitbeobachtung eines Seitenbereiches geht (Pichler aaO 67). Da aber daneben und vor allem auch der Bereich in der Fahrtrichtung beobachtet werden muß, darf, um von einer "Querung" (mit den damit verbundenen Pflichten) sprechen zu können, der Winkel zur Pistenhorizontale eine gewisse Größe nicht übersteigen; sie wird von Pichler-Holzer aaO 172 mit bis zu 15 angenommen (ähnlich Kleppe, Die Haftung bei Schiunfällen in den Alpenländern, 52, Anmerkung 1 zu Nr. 53, der "Queren" als ein im wesentlichen horizontales, meist langsames Fahren ohne großen Höhenverlust definiert). Dies erscheint selbstverständlich. Denn je größer der Winkel zur Pistenquerachse ist, den der Schifahrer einhält, desto mehr gleicht die Schrägfahrt einer Abfahrt in weiten Bögen und desto weniger kann die ihm zumutbare Mitbeobachtung des Seitenbereiches den hangaufwärts gelegenen Pistenbereich mitumfassen, würde sie doch allmählich zu einer von ihm nicht zu verlangenden Beobachtung der Piste hinter ihm. Nur bis zur Einhaltung eines Winkels von etwa 15 zur Pistenquerachse - und der dadurch bedingten langsameren Fahrweise - wird der dem Schifahrer mögliche und zumutbare Blick zur Seite auch den pistenaufwärts gelegenen Bereich umfassen können. Der Kläger hat nach den Feststellungen bei seiner Pisten-"Querung" einen Winkel von 30 eingehalten. Er war daher nicht gehalten, nach dem Einfahren in die Piste auch noch während der Fahrt sich durch einen Blick pistenaufwärts davon zu überzeugen, daß er durch die Fortsetzung seiner Fahrt einen von oben kommenden, schnelleren Schifahrer nicht behindere, sondern durfte darauf vertrauen, daß ein solcher Schifahrer seine Fahrweise unter Berücksichtigung der von ihm, dem Kläger zu erwartenden einrichtet. Daß der Kläger vor der Einfahrt nicht ganz stehengeblieben ist, war für den Unfall mangels Sichtbarkeit des Beklagten nicht kausal. Ein Mitverschulden des Klägers ist daher nicht gegeben. Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen dem Klagebegehren voll stattgegeben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO.