Rechtssatz RS0120377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120377
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
Auch im Bereich von Pistenkreuzungen gilt die Anordnung der (2002 insoweit ergänzten) FIS-Regel 5, nach der sich ein hangaufwärts fahrender Pistenbenützer auch nach oben vergewissern muss, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Sie ist Ausdruck des Gedankens, dass denjenigen, der sich in atypischer Weise entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung bewegt und so eine Gefahr begründet, die andere Pistenbenützer häufig überrascht, besondere Sorgfaltspflichten treffen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 219/05w
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 219/05w
- 5 Ob 11/18f
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 11/18f
Auch
- 5 Ob 230/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 5 Ob 230/23v
Schlagworte
Schilauf, Schifahrer, FIS-Regeln
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120377
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20051122_OGH0002_0010OB00219_05W0000_001