Rechtssatz RS0111453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111453
Entscheidungsdatum
04.11.2020
Rechtssatz
Der Umstand, dass der Geschädigte im Zuge der Schiabfahrt zu Sturz kam, kann für sich allein den Anscheinsbeweis für ein den Sturz einleitendes Fehlverhalten des Geschädigten schon deshalb nicht erbringen, weil die Tatsache eines Sturzes Verhaltensunrecht nicht indiziert.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 299/98v
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 299/98v
Veröff: SZ 72/8
- 6 Ob 220/00x
Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 220/00x
Auch; Beisatz: Maßgeblich für den Schuldvorwurf des gestürzten Schifahrers, ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf, der in der Missachtung von Pistenregeln bestehen kann. (T1)
Beisatz: Hier: Parallelfahrten ohne ausreichenden Seitenabstand sind wegen der verkürzten Reaktionsmöglichkeit grundsätzlich als gefährlich einzustufen, dies gilt umso mehr, wenn mit einem Sturz auf Grund der Umstände des Einzelfalles (hier: erkennbare Eisflächen) geradezu gerechnet werden musste. (T2)
- 7 Ob 289/00a
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 289/00a
Vgl auch; Beis ähnlich T1
- 1 Ob 287/02s
Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 287/02s
Auch; Beisatz: Anfänger müssen mit Fehleinschätzungen, Unsicherheiten und Fahrfehlern stets rechnen, weshalb sie im besonderen Maß gehalten sind, ausreichenden Abstand zu anderen Personen einzuhalten, insbesondere wenn dies - wie hier - ohne weiteres möglich gewesen wäre. (T3)
- 8 Ob 26/03m
Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 Ob 26/03m
- 1 Ob 217/04z
Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 217/04z
Auch; Beisatz: Beweist der Schädiger einen Verstoß des Geschädigten aufgrund eines fahrtechnischen Fehlers - also einen typischen, Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern indizierenden Geschehnisablauf -, ist damit prima facie auch der für die Annahme eines Mitverschuldens erforderliche Sorgfaltsverstoß bewiesen. (T4)
- 3 Ob 6/07i
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 6/07i
Vgl; Beis wie T4
- 4 Ob 18/15y
Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 18/15y
Auch; Beisatz: Die Tatsache eines Sturzes allein lässt noch nicht ‑ auch nicht prima facie ‑ auf ein Fehlverhalten schließen. (T5)
- 2 Ob 186/15i
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 2 Ob 186/15i
Vgl auch; Beis wie T4
- 3 Ob 84/17z
Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 84/17z
Auch; Beis wie T5
- 8 Ob 92/18i
Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 Ob 92/18i
Beis wie T5
- 8 Ob 42/19p
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 Ob 42/19p
Beisatz: Hier: Auf "aus schitechnischer Sicht" nachvollziehbares Erschrecken vor einem Knall zurückführender Sturz begründet kein Mitschulden. (T6)
- 3 Ob 73/20m
Entscheidungstext OGH 04.11.2020 3 Ob 73/20m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111453
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0040OB00299_98V0000_001