Die Revision des Beklagten ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur ist, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, ein Mitverschulden des Geschädigten nicht von Amts wegen, sondern nur über entsprechenden Einwand des Beklagten zu berücksichtigen (SZ 70/95 mwN). In der bloßen Bestreitung eines eigenen Verschuldens (und einer Haftung nach dem EKHG) durch den Beklagten liegt nach den Entscheidungen ZVR 1978/167
und 1 Ob 23/92 = SZ 65/111 noch kein Mitverschuldenseinwand.
Gegenteiliges vertritt die Entscheidung 2 Ob 142/98s = ZVR 2000/35,
die in der Bestreitung des eigenen Verschuldens durch den Beklagten den denklogischen Einwand erblickt, der Unfall sei auf das Alleinverschulden bzw die Unachtsamkeit des Klägers zurückzuführen. Diese Divergenz in der Judikatur braucht hier aber nicht näher untersucht werden, weil der Beklagte nicht nur das eigene Verschulden bestritt, sondern sich auch auf den Sturz des Klägers als Unfallsursache berief, wenngleich er dazu kein Verschulden des Klägers ausdrücklich und konkret behauptete. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann aber der Prozessbehauptung des Beklagten auch ein Schuldvorwurf in Richtung eines Fahrfehlers entnommen werden. Es ist allerdings richtig, dass der Beklagte seinen Einwand nicht näher konkretisierte. Der Umstand, dass ein Schifahrer gestürzt ist, bedeutet für sich allein noch nicht, dass er ein Fehlverhalten zu verantworten hat. Aus dem Sturz allein ist noch nicht abzuleiten, dass der Geschädigte sich gegenüber eigenen Rechtsgütern sorglos verhalten hat. Maßgeblich für den Schuldvorwurf ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf, der in der Missachtung von Pistenregeln bestehen kann (etwa die Nichtbeachtung des Vorranges voranfahrender langsamerer Schifahrer, das Einhalten einer für die Schnee- und Pistenverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit oder das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes beim Überholen Anderer) oder aber auch in anderen fahrtechnischen Fehlern wie beispielsweise einem Verkanten infolge Unaufmerksamkeit oder einer für das Fahrkönnen zu hohen Geschwindigkeit (4 Ob 299/98v = JBl 1999, 465 mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Auf derartige Umstände hat sich der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht berufen, sondern erst im Berufungsverfahren schlechte Kanten am Snowboard des Klägers und einen ungenügenden Sicherheitsabstand ins Treffen geführt. Die fehlende Konkretisierung seines Vorbringens ändert aber nichts daran, dass der Beklagte jedenfalls grundsätzlich einen Alleinverschuldenseinwand erhoben hat, sodass sich die Frage nach der Verwertbarkeit der überschießenden Feststellungen des Erstgerichtes stellt:
Das Gericht hat seiner Entscheidung auch Beweisergebnisse zugrundezulegen, die über die Parteibehauptungen hinausgehen. Dies gilt nach der Lehrmeinung Faschings auch dann, wenn die Parteien ihre Behauptungen nachträglich nicht ergänzen, nach der überwiegenden Rechtsprechung aber nur dann, wenn eine solche Ergänzung nach entsprechender richterlicher Aufforderung (§ 182 ZPO) vorgenommen wird (Fasching ZPR2 Rz 661 mwN und Rz 899). Überschießende Feststellungen sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (1 Ob 58/93; 6 Ob 105/98d = ZVR 1999/118; 1 Ob 340/99b uva). Da der Beklagte mit seiner Berufung eine Konkretisierung auch im Rahmen der getroffenen überschießenden Feststellungen vorgenommen hat und diese Konkretisierung im Rahmen des grundsätzlich erhobenen Mitverschuldenseinwandes liegt, können die gesamten erstinstanzlichen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.Das Gericht hat seiner Entscheidung auch Beweisergebnisse zugrundezulegen, die über die Parteibehauptungen hinausgehen. Dies gilt nach der Lehrmeinung Faschings auch dann, wenn die Parteien ihre Behauptungen nachträglich nicht ergänzen, nach der überwiegenden Rechtsprechung aber nur dann, wenn eine solche Ergänzung nach entsprechender richterlicher Aufforderung (Paragraph 182, ZPO) vorgenommen wird (Fasching ZPR2 Rz 661 mwN und Rz 899). Überschießende Feststellungen sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (1 Ob 58/93; 6 Ob 105/98d = ZVR 1999/118; 1 Ob 340/99b uva). Da der Beklagte mit seiner Berufung eine Konkretisierung auch im Rahmen der getroffenen überschießenden Feststellungen vorgenommen hat und diese Konkretisierung im Rahmen des grundsätzlich erhobenen Mitverschuldenseinwandes liegt, können die gesamten erstinstanzlichen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.
Nach den getroffenen Feststellungen ist von einer Parallelfahrt mit "flotter" Geschwindigkeit und einem seitlichen Sicherheitsabstand von bloß 3 bis 4 m und weiters davon auszugehen, dass die Piste teilweise vereist war, was beiden Sportlern auf Grund ihrer vorherigen Fahrten bekannt war. Ein Sturz war daher eine durchaus vorhersehbare Möglichkeit, sodass die Rechtsansicht des Erstgerichtes über eine Verletzung der von ihm zitierten FIS-Regeln, schon auf Grund dieser Umstände nicht zu beanstanden ist, ohne dass es dazu noch einer weitergehenden Erörterung bedürfte. Der in der Revision geäußerten Befürchtung, dass bei einer Qualifizierung des gewählten Seitenabstandes als rechtswidrig und schuldhaft ein Pistenschilauf geradezu unmöglich gemacht werde, ist der entscheidende Punkt entgegenzuhalten, dass Parallelfahrten ohne ausreichenden Seitenabstand wegen der verkürzten Reaktionsmöglichkeit schon grundsätzlich als gefährlich eingestuft werden müssen und dass dies umso mehr gilt, wenn mit einem Sturz auf Grund der Umstände des Einzelfalles (hier: erkennbare Eisflächen) geradezu gerechnet werden musste. Aus den dargelegten Gründen ist die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.