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Rechtssatz RS0114141

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114141

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Rechtssatz

Maßgeblich für den Schuldvorwurf des gestürzten Schifahrers ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf, der in der Missachtung von Pistenregeln bestehen kann. Parallelfahrten ohne ausreichenden Seitenabstand sind wegen der verkürzten Reaktionsmöglichkeit grundsätzlich als gefährlich einzustufen, dies gilt umso mehr, wenn mit einem Sturz auf Grund der Umstände des Einzelfalles (hier: erkennbare Eisflächen) geradezu gerechnet werden musste.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 220/00x
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 220/00x
  • 8 Ob 42/19p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 Ob 42/19p
    Vgl; nur: Maßgeblich für den Schuldvorwurf des gestürzten Schifahrers ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf. (T1)
  • 10 Ob 21/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 10 Ob 21/23w
    nur: Parallelfahrten ohne ausreichendem Seitenabstand sind wegen der verkürzten Reaktionsmöglichkeit grundsätzlich als gefährlich einzustufen. (T2)
  • 8 Ob 125/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 Ob 125/24a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114141

Im RIS seit

04.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20001005_OGH0002_0060OB00220_00X0000_001