Rechtssatz RS0114141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114141
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Rechtssatz
Maßgeblich für den Schuldvorwurf des gestürzten Schifahrers ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf, der in der Missachtung von Pistenregeln bestehen kann. Parallelfahrten ohne ausreichenden Seitenabstand sind wegen der verkürzten Reaktionsmöglichkeit grundsätzlich als gefährlich einzustufen, dies gilt umso mehr, wenn mit einem Sturz auf Grund der Umstände des Einzelfalles (hier: erkennbare Eisflächen) geradezu gerechnet werden musste.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 220/00x
Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 220/00x
- 8 Ob 42/19p
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 Ob 42/19p
Vgl; nur: Maßgeblich für den Schuldvorwurf des gestürzten Schifahrers ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf. (T1)
- 10 Ob 21/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 10 Ob 21/23w
nur: Parallelfahrten ohne ausreichendem Seitenabstand sind wegen der verkürzten Reaktionsmöglichkeit grundsätzlich als gefährlich einzustufen. (T2)
- 8 Ob 125/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 Ob 125/24a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114141
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20001005_OGH0002_0060OB00220_00X0000_001