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Entscheidung 10 Ob 21/23w×

Entscheidung 10 Ob 21/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023381 Rechtssatz 25.11.1971Zivilrecht
Beim Schilauf muss sich jeder so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet; doch darf diese Forderung nicht überspitzt werden, soll das Schifahren nicht unmöglich gemacht werden.
RS0023410 Rechtssatz 08.07.1970Zivilrecht
Zur Frage der Bedeutung der von verschiedenen Institutionen ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Schifahrer.
RS0023645 Rechtssatz 25.11.1971Zivilrecht
Der Vertrauensgrundsatz gilt auch beim Schifahren.
RS0023656 Rechtssatz 13.06.1990Strafrecht
Beim Überholen handelt es sich um ein im Pistenschilauf sehr häufiges Fahrmanöver, das nach Punkt vier der FIS - Regeln (der § 9 POE entspricht) aus sämtlichen Fahrposition, nämlich sowohl von oben oder unten, als auch von rechts oder links durchgeführt wer …
RS0023793 Rechtssatz 16.06.1982Zivilrecht
Die von den verschiedenen Institutionen und Autoren ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Schifahrer wie die Bestimmungen des vom österreichischen Kuratorium für Sicherung vor Berggefahren erarbeiteten Pistenordnungsentwurfes (sogenannten POE - Regeln) …
RS0043324 Rechtssatz 31.08.1972Zivilrecht
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen …
RS0043880 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an …
RS0043898 Rechtssatz 31.03.1993Zivilrecht
Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen.
RS0114141 Rechtssatz 05.10.2000Zivilrecht
Maßgeblich für den Schuldvorwurf des gestürzten Schifahrers ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf, der in der Missachtung von Pistenregeln b …