Rechtssatz RS0023656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023656
Geschäftszahl
11Os60/90 (11Os61/90); 1Ob504/93; 10Ob21/23w
Entscheidungsdatum
16.05.2023
Rechtssatz
Beim Überholen handelt es sich um ein im Pistenschilauf sehr häufiges Fahrmanöver, das nach Punkt vier der FIS - Regeln (der § 9 POE entspricht) aus sämtlichen Fahrposition, nämlich sowohl von oben oder unten, als auch von rechts oder links durchgeführt werden darf, sofern nur ein solcher - angemessener - (Seitenabstand) Abstand eingehalten wird, der dem überholten Schifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum läßt. Diese Umschreibung des Seitenabstandes bedarf im konkreten Fall einer ortsbezogenen und situationsbezogenen Relativierung durch eine Reihe von Faktoren: Breite, Steilheit, Präparierungszustand der Piste, Schneebeschaffenheit, Fahrkönnen, Geschwindigkeit und Fahrweise der Schiläufer, Sichtverhältnisse, Verkehrsdichte. Von der Gesamtheit dieser Voraussetzungen hängt die aktuelle mit der Ausübung des Schisports wesensmäßig verbundene Gefahr ab. Je geringer der Gefährlichkeitsgrad ist, umso eher kann ein Überholen im Schilauf für zulässig angesehen werden und umso geringer kann gegebenenfalls auch der angemessene (§ 9 POE) Sicherheitsabstand (=Seitenabstand) sein, der dem Überholten für seine Bewegungen genügend Raum läßt.Beim Überholen handelt es sich um ein im Pistenschilauf sehr häufiges Fahrmanöver, das nach Punkt vier der FIS - Regeln (der Paragraph 9, POE entspricht) aus sämtlichen Fahrposition, nämlich sowohl von oben oder unten, als auch von rechts oder links durchgeführt werden darf, sofern nur ein solcher - angemessener - (Seitenabstand) Abstand eingehalten wird, der dem überholten Schifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum läßt. Diese Umschreibung des Seitenabstandes bedarf im konkreten Fall einer ortsbezogenen und situationsbezogenen Relativierung durch eine Reihe von Faktoren: Breite, Steilheit, Präparierungszustand der Piste, Schneebeschaffenheit, Fahrkönnen, Geschwindigkeit und Fahrweise der Schiläufer, Sichtverhältnisse, Verkehrsdichte. Von der Gesamtheit dieser Voraussetzungen hängt die aktuelle mit der Ausübung des Schisports wesensmäßig verbundene Gefahr ab. Je geringer der Gefährlichkeitsgrad ist, umso eher kann ein Überholen im Schilauf für zulässig angesehen werden und umso geringer kann gegebenenfalls auch der angemessene (Paragraph 9, POE) Sicherheitsabstand (=Seitenabstand) sein, der dem Überholten für seine Bewegungen genügend Raum läßt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 60/90
Entscheidungstext OGH 13.06.1990 11 Os 60/90
Veröff: ZVR 1991/55 S 155 = JBl 1991,742 (kritisch Pichler)
- 1 Ob 504/93
Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 504/93
Auch; nur: Diese Umschreibung des Seitenabstandes bedarf im konkreten Fall einer ortsbezogenen und situationsbezogenen Relativierung durch eine Reihe von Faktoren: Breite, Steilheit, Präparierungszustand der Piste, Schneebeschaffenheit, Fahrkönnen, Geschwindigkeit und Fahrweise der Schiläufer, Sichtverhältnisse, Verkehrsdichte. (T1)
- 10 Ob 21/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 10 Ob 21/23w
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0023656
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_0110OS00060_9000000_001