Rechtssatz RS0111235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111235
Entscheidungsdatum
26.01.2021
Rechtssatz
1. Ohne entsprechende Einwendung darf auf das Mitverschulden des Geschädigten nicht Bedacht genommen werden.
2. Das gilt auch für den Regressprozess.
3. Der Mitverschuldenseinwand kann nur dann entfallen, wenn der Geschädigte ein solches zumindest der Sache nach selbst einräumt.
4. Die Bestreitung eines Verschuldens kann noch nicht als Mitverschuldenseinwendung gedeutet werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 257/98w
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 257/98w
- 6 Ob 220/00x
Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 220/00x
Auch; nur: 1. Ohne entsprechende Einwendung darf auf das Mitverschulden des Geschädigten nicht Bedacht genommen werden. (T1)
- 7 Ob 316/01y
Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 316/01y
nur: 2. Das gilt auch für den Regressprozess. (T2); nur T1
- 9 Ob 66/02z
Entscheidungstext OGH 08.05.2002 9 Ob 66/02z
nur T1; nur: 4. Die Bestreitung eines Verschuldens kann noch nicht als Mitverschuldenseinwendung gedeutet werden. (T3)
- 7 Ob 52/06g
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 52/06g
nur T1
- 6 Ob 197/08a
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 197/08a
nur T1; nur T3
- 5 Ob 35/11z
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 35/11z
Auch; nur T1
- 2 Ob 106/19f
Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 106/19f
nur T3
- 4 Ob 214/20d
Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 214/20d
Vgl; nur: 3. Der Mitverschuldenseinwand kann nur dann entfallen, wenn der Geschädigte ein solches zumindest der Sache nach selbst einräumt. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111235
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00257_98W0000_001