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Entscheidung 9 Ob 66/02z×

Entscheidung 9 Ob 66/02z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob66/02z

Entscheidungsdatum

08.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hopf, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Reiter, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei T***** AG, ***** vertreten durch Benko & Anker Rechtsanwaltspartnerschaft in Innsbruck, wegen EUR 22.510,12 sA und Feststellung (EUR 7.267,28; Gesamtstreitwert EUR 29.777,40; Revisionsinteresse EUR 16.504,03), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2002, GZ 3 R 1/02z-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Eine derartige Rechtsfrage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:

Beweislastregeln greifen erst dann ein, wenn die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt ("non liquet"; Rechberger in Rechberger, ZPO² Vor 266 Rz 8 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Offene Fragen der Beweislast stellen sich - entgegen der Annahme der Revisionswerberin - nicht; sie können deshalb im vorliegenden Fall auch keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen. Dass die Vorinstanzen einen bestimmten Beweis als erbracht bzw als nicht erbracht angesehen haben, ist ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Akt der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0022624). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auf das Mitverschulden des Geschädigten ohne entsprechende Einwendung des Schädigers nicht von Amts wegen Bedacht genommen werden darf. Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Beklagte das Mitverschulden des Klägers ausdrücklich geltend macht; es genügt, wenn sich dem Vorbringen des Beklagten entnehmen lässt, dass damit ein Verschulden des Verletzten behauptet wird (RIS-Justiz RS0027103, RS0027249). Die bloße Bestreitung des Verschuldens durch den Schädiger kann aber noch nicht als Mitverschuldenseinwendung gedeutet werden (RIS-Justiz RS0111235). So wie die Behauptungs- und Beweislast für ein Verschulden des Beklagten den Kläger trifft, so trifft den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers. Hat der Beklagte keinen Mitverschuldenseinwand erhoben, so steht ein allfälliges Mitverschulden des Klägers nicht zur Debatte (RIS-Justiz RS0022560).

Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist idR eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Dies hat auch für die Frage zu gelten, ob ein in erster Instanz erstattetes konkretes Vorbringen ausreicht, um eine Mitverschuldenseinwendung begründen zu können; auch dies kann lediglich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0042828). Eine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes bei der Auslegung des Prozessvorbringens der Beklagten liegt nicht vor (RIS-Justiz RS0044273). Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung beziehungsweise Anleitung dieser Partei durch das Gericht geben könnte, ist schon von vornherein so einzelfallbezogen, sodass darin auch keine Rechtsfrage vonerheblicher Bedeutung iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu erblicken ist (RIS-Justiz RS0114544).

Auf die Überlegungen der Revisionswerberin zur Erörterung der mangelnden Schlüssigkeit des Klagevorbringens ist nicht näher einzugehen, weil sie den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung betreffen; der Rekurs dagegen wurde vom Berufungsgericht nicht zugelassen (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).

Anmerkung

E65670 9Ob66.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00066.02Z.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20020508_OGH0002_0090OB00066_02Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022560 Rechtssatz 10.09.1958Zivilrecht
So wie die Behauptungslast und Beweislast für ein Verschulden des Beklagten den Kläger trifft, so trifft den Beklagten die Behauptungslast und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers. Hat der Beklagte keinen Mitverschuldenseinwand erhoben, …
RS0027103 Rechtssatz 09.02.1962Zivilrecht
Auf die Frage des etwaigen eigenen Verschuldens des Verletzten ist zwar nicht von Amts wegen einzugehen; es ist aber nicht erforderlich, dass der Beklagte das Mitverschulden des Klägers ausdrücklich geltend macht; es genügt, wenn sich dem Vorbringen des Bek …
RS0027249 Rechtssatz 23.04.1958Zivilrecht
Kein Eingehen auf ein Mitverschulden von Amts wegen (ähnlich wie 1 Ob 611/57 = EvBl 1958/41).
RS0039903 Rechtssatz 11.10.1977Zivilrecht
Die Regelungen über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie …
RS0042828 Rechtssatz 04.10.1994Zivilrecht
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt …
RS0111235 Rechtssatz 24.11.1998Zivilrecht
1. Ohne entsprechende Einwendung darf auf das Mitverschulden des Geschädigten nicht Bedacht genommen werden. 2. Das gilt auch für den Regressprozess. 3. Der Mitverschuldenseinwand kann nur dann entfallen, wenn der Geschädigte ein solches zumindest der Sache …
RS0114544 Rechtssatz 19.12.2000Zivilrecht
Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung beziehungsweise Anleitung dieser Partei durch das Gericht geben könnte, ist schon von vornherein so einzelfallbezogen, dass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 …