Beide Revisionen sind zulässig; im Ergebnis ist aber keine von ihnen berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Wirkungen des materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils in dem zwischen dem Geschädigten und den Klägern geführten Vorprozeß auch nicht, soweit dort die Haftungsfrage geklärt wurde, den Beklagten treffen. Grundsätzlich erstrecken sich zwar die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündigung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regreßprozeß geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Das gilt jedoch nicht auch für denjenigen, der sich am Vorprozeß nicht beteiligte, dem aber auch gar nicht der Streit verkündet worden war (vgl SZ 70/60). Im hier abgeführten Vorprozeß erfolgte die Streitverkündigung an den Beklagten erst zu einem Zeitpunkt, in dem die Haftung der Kläger dem Grunde nach bereits mit Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 14. 12. 1992 (nach Zurückweisung der von den dort beklagten Parteien erhobenen außerordentlichen Revision) rechtskräftig festgestellt worden war. Danach wurde nur mehr zur Höhe der dortigen Klagsforderung verhandelt und darüber abgesprochen. An die den Beklagten belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses ist dieser demnach nicht gebunden, weil er sich - mangels rechtzeitiger Streitverkündigung - am Vorprozeß, soweit es um den Anspruchsgrund ging, nicht beteiligen mußte.Vorweg ist festzuhalten, daß die Wirkungen des materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils in dem zwischen dem Geschädigten und den Klägern geführten Vorprozeß auch nicht, soweit dort die Haftungsfrage geklärt wurde, den Beklagten treffen. Grundsätzlich erstrecken sich zwar die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündigung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regreßprozeß geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Das gilt jedoch nicht auch für denjenigen, der sich am Vorprozeß nicht beteiligte, dem aber auch gar nicht der Streit verkündet worden war vergleiche SZ 70/60). Im hier abgeführten Vorprozeß erfolgte die Streitverkündigung an den Beklagten erst zu einem Zeitpunkt, in dem die Haftung der Kläger dem Grunde nach bereits mit Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 14. 12. 1992 (nach Zurückweisung der von den dort beklagten Parteien erhobenen außerordentlichen Revision) rechtskräftig festgestellt worden war. Danach wurde nur mehr zur Höhe der dortigen Klagsforderung verhandelt und darüber abgesprochen. An die den Beklagten belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses ist dieser demnach nicht gebunden, weil er sich - mangels rechtzeitiger Streitverkündigung - am Vorprozeß, soweit es um den Anspruchsgrund ging, nicht beteiligen mußte.
A) Zur Revision der Kläger:
Soweit die Kläger ausführen, daß ihnen die Verzugszinsen und die Kosten des Vorprozesses zur Gänze zu ersetzen seien, sind sie darauf zu verweisen, daß mit dem hier allein angefochtenen Teilurteil über die Verzugszinsen und die Kosten des Vorprozesses nicht abgesprochen wurde. In diesem Umfang wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, ohne daß das Berufungsgericht einen Ausspruch gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO angefügt hätte. Die Ersatzfähigkeit der Verzugszinsen und Kosten des Vorprozesses ist daher nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, sodaß auf die Ausführungen der Kläger insoweit nicht einzugehen ist.Soweit die Kläger ausführen, daß ihnen die Verzugszinsen und die Kosten des Vorprozesses zur Gänze zu ersetzen seien, sind sie darauf zu verweisen, daß mit dem hier allein angefochtenen Teilurteil über die Verzugszinsen und die Kosten des Vorprozesses nicht abgesprochen wurde. In diesem Umfang wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, ohne daß das Berufungsgericht einen Ausspruch gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO angefügt hätte. Die Ersatzfähigkeit der Verzugszinsen und Kosten des Vorprozesses ist daher nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, sodaß auf die Ausführungen der Kläger insoweit nicht einzugehen ist.
Die Kläger vertreten die Ansicht, die Vorinstanzen hätten mangels eines entsprechenden Einwands des Beklagten auf ein allfälliges Mitverschulden der Kläger nicht Bedacht nehmen dürfen. Im übrigen sei ein allenfalls vorliegendes Mitverschulden der Kläger angesichts des den Beklagten treffenden Verschuldens zu vernachlässigen. Hiezu ist auszuführen:
Tatsächlich hat der Beklagte einen Mitschuldeinwand nie erhoben. Er hat vielmehr stets behauptet, der Schaden sei nicht auf die von den Vorinstanzen festgestellte Weise zustandegekommen; das Schadensereignis sei nicht vom Grundstück der Kläger ausgegangen. Die Auffassung des Erstgerichts, schon allein durch die Bestreitung des Klagebegehrens sei ein Mitverschuldenseinwand erhoben worden (S 24 des Ersturteils), ist nicht stichhältig: Der Beklagte hat zwar bestritten, daß ihm ein Verschulden zur Last falle, aber nicht behauptet, daß die Kläger das Allein- oder zumindest ein Mitverschulden treffe. Darin liegt jedoch noch kein Verschuldens- oder Mitverschuldenseinwand, können doch der Bestreitung des Klagebegehrens auch andere Erwägungen zugrunde liegen, als daß den Klägern selbst das Verschulden oder doch ein Mitverschulden anzulasten sei (ZVR 1978/167 ua). Ohne entsprechende Einwendung darf das Gericht jedoch auf ein allfälliges Mitverschulden des Gegners nicht Bedacht nehmen (EvBl 1965/86, Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1304 Rz 10). Das muß auch für den Regreßprozeß gelten (ZVR 1976/262; Reischauer aaO), jedenfalls dann, wenn der Regreßkläger Vollrückgriff geltend macht, etwa weil er aus verschuldensunabhängiger Haftung in Anspruch genommen wurde, dem Regreßbeklagten indes ein Verschulden am Schaden zur Last fällt. Der Mitverschuldenseinwand könnte nur dann entfallen, wenn der Gegner selbst - anders als hier - vorbringt, daß auch ihn wegen eigenen Verschuldens eine Haftung treffe.Tatsächlich hat der Beklagte einen Mitschuldeinwand nie erhoben. Er hat vielmehr stets behauptet, der Schaden sei nicht auf die von den Vorinstanzen festgestellte Weise zustandegekommen; das Schadensereignis sei nicht vom Grundstück der Kläger ausgegangen. Die Auffassung des Erstgerichts, schon allein durch die Bestreitung des Klagebegehrens sei ein Mitverschuldenseinwand erhoben worden (S 24 des Ersturteils), ist nicht stichhältig: Der Beklagte hat zwar bestritten, daß ihm ein Verschulden zur Last falle, aber nicht behauptet, daß die Kläger das Allein- oder zumindest ein Mitverschulden treffe. Darin liegt jedoch noch kein Verschuldens- oder Mitverschuldenseinwand, können doch der Bestreitung des Klagebegehrens auch andere Erwägungen zugrunde liegen, als daß den Klägern selbst das Verschulden oder doch ein Mitverschulden anzulasten sei (ZVR 1978/167 ua). Ohne entsprechende Einwendung darf das Gericht jedoch auf ein allfälliges Mitverschulden des Gegners nicht Bedacht nehmen (EvBl 1965/86, Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1304, Rz 10). Das muß auch für den Regreßprozeß gelten (ZVR 1976/262; Reischauer aaO), jedenfalls dann, wenn der Regreßkläger Vollrückgriff geltend macht, etwa weil er aus verschuldensunabhängiger Haftung in Anspruch genommen wurde, dem Regreßbeklagten indes ein Verschulden am Schaden zur Last fällt. Der Mitverschuldenseinwand könnte nur dann entfallen, wenn der Gegner selbst - anders als hier - vorbringt, daß auch ihn wegen eigenen Verschuldens eine Haftung treffe.
Das Erstgericht nahm auf ein Mitverschulden der Kläger Bedacht, weil seiner unzutreffenden Meinung zufolge in der Bestreitung des Klagebegehrens für sich allein schon der Mitschuldeinwand enthalten sei. Dieser Rechtsansicht ist die Klagsseite im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten: Sie rügte nicht ausdrücklich, daß der Beklagte den Mitverschuldenseinwand tatsächlich nicht erhoben hatte. Eine erst im Revisionsverfahren behauptete Aktenwidrigkeit oder die Ausführung einer zuvor nicht gehörig erhobenen Rechtsrüge kann zwar im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 und 5 zu § 503), doch hätte das Berufungsgericht infolge gehörig erhobener Rechtsrügen, in denen jeweils auch die Verschuldensaufteilung releviert wurde, in allseitiger rechtlicher Überprüfung berücksichtigen müssen, daß ein Mitverschulden der Kläger vom Beklagten gar nicht eingewendet worden war (7 Ob 600/81; vgl 7 Ob 618/93; JBl 1992, 46; SZ 54/133).Das Erstgericht nahm auf ein Mitverschulden der Kläger Bedacht, weil seiner unzutreffenden Meinung zufolge in der Bestreitung des Klagebegehrens für sich allein schon der Mitschuldeinwand enthalten sei. Dieser Rechtsansicht ist die Klagsseite im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten: Sie rügte nicht ausdrücklich, daß der Beklagte den Mitverschuldenseinwand tatsächlich nicht erhoben hatte. Eine erst im Revisionsverfahren behauptete Aktenwidrigkeit oder die Ausführung einer zuvor nicht gehörig erhobenen Rechtsrüge kann zwar im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 und 5 zu Paragraph 503,), doch hätte das Berufungsgericht infolge gehörig erhobener Rechtsrügen, in denen jeweils auch die Verschuldensaufteilung releviert wurde, in allseitiger rechtlicher Überprüfung berücksichtigen müssen, daß ein Mitverschulden der Kläger vom Beklagten gar nicht eingewendet worden war (7 Ob 600/81; vergleiche 7 Ob 618/93; JBl 1992, 46; SZ 54/133).
Das von den Vorinstanzen angenommene Mitverschulden der Kläger ist demnach außer acht zu lassen. Dennoch ist deren Revision im Ergebnis nicht berechtigt, weil der Beklagte - wie bei Erledigung dessen Revision noch darzulegen sein wird - Rückersatz nur im Ausmaß von 50 % zu leisten hat.
B) Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte brachte selbst vor, er sei mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde verpflichtet worden, das verrohrte Gerinne (Seite 2 f des Klagebeantwortung), aber auch den auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Schotterfang zu warten und zu räumen (S 4 des Schriftsatzes vom 20. 10. 1995). Soweit die Vorinstanzen davon ausgingen, er sei - direkt oder im Wege der Rechtsnachfolge - als Bescheidadressat anzusehen und hafte daher wegen Verletzung einer Schutznorm (ZVR 1994/20 mwN), kann er sich durch eine solche Annahme nicht beschwert erachten.
Daß der Beklagte daher haftet, weil er seiner Wartungsverpflichtung nicht entsprach und auch nicht den Entlastungsbeweis dahin erbrachte, daß ihm ein Verschulden daran nicht zur Last fiel, kann somit nicht zweifelhaft sein. Er wendete aber ein, daß auch ein weiterer Nachbar als „Mitbetreiber der Anlage“ für den Schaden einzustehen habe. Diese Einwendung erstattete der Beklagte bereits im Verfahren erster Instanz, indem er ausführte, daß (auch) der Nachbar zur Wartung verpflichtet worden sei (S 2 und 3 der Klagebeantwortung) und - für den Fall einer Haftung des Beklagten - mit diesem zur ungeteilten Hand hafte; deshalb verkündete er ihm auch den Streit (S 4 des Schriftsatzes vom 20. 10. 1995). Diese Einwendung blieb von den Vorinstanzen unbeachtet, obwohl auf sie Bedacht zu nehmen gewesen wäre:
Die Kläger sind (gemeinsam mit dem Beklagten und dem weiteren Nachbarn) als Solidarschuldner zu behandeln: Sie wurden im Vorprozeß nicht nur aufgrund ihrer nachbarrechtlichen Haftung, sondern - wie die Vorinstanzen ausdrücklich feststellten (S 3 f des Ersturteils und S 4 des Berufungsurteils) - auch deshalb zum Ersatz des Schadens an den Geschädigten verurteilt, weil sie die auf ihrem Grundstück verlaufende Verrohrung ohne die erforderliche behördliche Bewilligung errichtet und betrieben sowie die notwendige Wartung unterlassen hätten. Auch ihnen fällt somit ein Verschulden am Überlaufen des Bachs und dem daraus resultierenden Schaden des Geschädigten zur Last, weil sie - ebenso wie der Beklagte - gegen eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB verstoßen haben. Nach § 896 erster Satz ABGB ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, der die ganze Schuld aus dem seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. Diese den Ausgleich unter Gesamtschuldnern regelnde Bestimmung gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche Gesamtschuldverhältnisse und besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht oder bloß „unechte Solidarität“ vorliegt (JBl 1997, 100). Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht gemäß § 896 ABGB entsteht, richtet sich primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Solidarschuldnern, das sich wiederum aus dem Ausmaß der Beteiligung der Mitschuldigen ergibt (1 Ob 76/98b mwN). Der Nachbar, dem ebenso wie dem Beklagten die Wartung und Räumung des Sandfangs behördlich auferlegt worden war, hat das Unterlassen dieser Wartung und Räumung in gleicher Weise zu vertreten wie der Beklagte selbst. Der Einwand des Beklagten, der Nachbar sei im gleichen Ausmaß wie er haftbar, erweist sich demnach als berechtigt. Der Umstand, daß an sich auch die Kläger als Solidarschuldner mithafteten - nach den Feststellungen über deren Fehlverhalten wäre wohl eine Drittelung des Schadens gerechtfertigt -, muß im hier zu entscheidenden Verfahren dagegen außer Betracht bleiben, weil der Beklagte - wie schon ausgeführt - deren Mitverschulden nicht eingewendet hat. Demgemäß hat es - unter Berücksichtigung des den Nachbarn treffenden Mitverschuldens - damit sein Bewenden, daß der Beklagte den Klägern 50 % des von ihnen getragenen Schadens zu erstatten hat.Die Kläger sind (gemeinsam mit dem Beklagten und dem weiteren Nachbarn) als Solidarschuldner zu behandeln: Sie wurden im Vorprozeß nicht nur aufgrund ihrer nachbarrechtlichen Haftung, sondern - wie die Vorinstanzen ausdrücklich feststellten (S 3 f des Ersturteils und S 4 des Berufungsurteils) - auch deshalb zum Ersatz des Schadens an den Geschädigten verurteilt, weil sie die auf ihrem Grundstück verlaufende Verrohrung ohne die erforderliche behördliche Bewilligung errichtet und betrieben sowie die notwendige Wartung unterlassen hätten. Auch ihnen fällt somit ein Verschulden am Überlaufen des Bachs und dem daraus resultierenden Schaden des Geschädigten zur Last, weil sie - ebenso wie der Beklagte - gegen eine Schutznorm im Sinn des Paragraph 1311, ABGB verstoßen haben. Nach Paragraph 896, erster Satz ABGB ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, der die ganze Schuld aus dem seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. Diese den Ausgleich unter Gesamtschuldnern regelnde Bestimmung gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche Gesamtschuldverhältnisse und besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht oder bloß „unechte Solidarität“ vorliegt (JBl 1997, 100). Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht gemäß Paragraph 896, ABGB entsteht, richtet sich primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Solidarschuldnern, das sich wiederum aus dem Ausmaß der Beteiligung der Mitschuldigen ergibt (1 Ob 76/98b mwN). Der Nachbar, dem ebenso wie dem Beklagten die Wartung und Räumung des Sandfangs behördlich auferlegt worden war, hat das Unterlassen dieser Wartung und Räumung in gleicher Weise zu vertreten wie der Beklagte selbst. Der Einwand des Beklagten, der Nachbar sei im gleichen Ausmaß wie er haftbar, erweist sich demnach als berechtigt. Der Umstand, daß an sich auch die Kläger als Solidarschuldner mithafteten - nach den Feststellungen über deren Fehlverhalten wäre wohl eine Drittelung des Schadens gerechtfertigt -, muß im hier zu entscheidenden Verfahren dagegen außer Betracht bleiben, weil der Beklagte - wie schon ausgeführt - deren Mitverschulden nicht eingewendet hat. Demgemäß hat es - unter Berücksichtigung des den Nachbarn treffenden Mitverschuldens - damit sein Bewenden, daß der Beklagte den Klägern 50 % des von ihnen getragenen Schadens zu erstatten hat.
Beiden Revisionen ist sohin im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.