Rechtssatz RS0003080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003080
Entscheidungsdatum
22.10.2021
Rechtssatz
Da nur im Zweifel der Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen gemäß § 896 ABGB vorzunehmen ist und in erster Linie das zwischen den Solidarschuldnern bestehende Rechtsverhältnis bestimmt, ob und in welchem Umfang zwischen ihnen ein Rückgriff stattfindet, vermag die Zweifelsregel des § 896 ABGB den nach §§ 210 ff EO erforderlichen urkundlichen Nachweis eines solchen Rückgriffsanspruches nicht zu ersetzen.Da nur im Zweifel der Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen gemäß Paragraph 896, ABGB vorzunehmen ist und in erster Linie das zwischen den Solidarschuldnern bestehende Rechtsverhältnis bestimmt, ob und in welchem Umfang zwischen ihnen ein Rückgriff stattfindet, vermag die Zweifelsregel des Paragraph 896, ABGB den nach Paragraphen 210, ff EO erforderlichen urkundlichen Nachweis eines solchen Rückgriffsanspruches nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 86/79
Entscheidungstext OGH 19.09.1979 3 Ob 86/79
- 1 Ob 214/97w
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 214/97w
Auch; nur: Ob und in welchem Umfang ein Rückgriff stattfindet, bestimmt in erster Linie das zwischen den Solidarschuldnern bestehende Rechtsverhältnis. (T1)
- 1 Ob 76/98b
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 76/98b
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nach dem Ausmaß der Beteiligung der Mitschuldigen. (T2)
- 1 Ob 257/98w
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 257/98w
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 19/05b
Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 19/05b
Auch
- 6 Ob 264/09f
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 264/09f
nur: Nur im Zweifel ist der Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen gemäß § 896 ABGB vorzunehmen. (T3); nur T1; Bem: Hier: Die Annahme, dass der Kläger und seine geschiedene Gattin eine besondere Haftungseinheit bilden, sodass ausnahmsweise ein Solidarregress zulässig sei, wurde aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht beanstandet. (T4)
- 1 Ob 204/12z
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 204/12z
Auch
- 1 Ob 30/13p
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 30/13p
Vgl auch; Beis wie T2
- 4 Ob 11/18y
Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 11/18y
Auch; Beisatz: Die Kopfteilhaftung des § 896 ABGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich aus dem besonderen Verhältnis zwischen den Solidarschuldnern nichts anderes ergibt. (T5)
Beisatz: Sie kann etwa dann ganz ausgeschlossen sein, wenn einer von mehreren Solidarschuldnern im Innenverhältnis nur Sicherungsgeber werden sollte. (T6)
- 8 Ob 93/21s
Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 93/21s
Vgl; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003080
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19790919_OGH0002_0030OB00086_7900000_001