Der Rekurs der Klägerin ist zulässig, da das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, es kommt ihm aber im Ergebnis (es bleibt bei der Aufhebung) keine Berechtigung zu. Der Rekurs der Beklagten ist unzulässig.
Unstrittigermaßen liegt hier ein Fall des Solidarschuldnerregresses nach §§ 1302, 896 ABGB iVm § 67 VersVG vor. Zwei von drei nach außen solidarisch haftenden Schädigern haben durch ihre Haftpflichtversicherer dem geschädigten Dritten Ersatz geleistet. Die Haftpflichtversicherer machen den auf sie im Wege des § 67 Abs 1 VersVG übergegangenen (7 Ob 4/92, 1 Ob 214/97w, 6 Ob 34/03y, RIS-Justiz RS0017371, RS0080594) Regressanspruch gegen den dritten Schädiger, die Beklagte, nach Kopfteilen berechnet geltend, da sie den gesamten Schaden und damit auch den Anteil der Beklagten bezahlt haben. Die A***** Versicherungs AG zedierte ihren Regressanspruch an die Klägerin.Unstrittigermaßen liegt hier ein Fall des Solidarschuldnerregresses nach Paragraphen 1302, 896, ABGB in Verbindung mit Paragraph 67, VersVG vor. Zwei von drei nach außen solidarisch haftenden Schädigern haben durch ihre Haftpflichtversicherer dem geschädigten Dritten Ersatz geleistet. Die Haftpflichtversicherer machen den auf sie im Wege des Paragraph 67, Absatz eins, VersVG übergegangenen (7 Ob 4/92, 1 Ob 214/97w, 6 Ob 34/03y, RIS-Justiz RS0017371, RS0080594) Regressanspruch gegen den dritten Schädiger, die Beklagte, nach Kopfteilen berechnet geltend, da sie den gesamten Schaden und damit auch den Anteil der Beklagten bezahlt haben. Die A***** Versicherungs AG zedierte ihren Regressanspruch an die Klägerin.
Zum Rekurs der Klägerin:
Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen beziehen sich auf die Berechnung des Regressanteils primär nach Kopfteilen und auf die Frage der Verjährung des Ausgleichsanspruches.
Die Höhe der Regressforderung desjenigen, der eine Gesamtschuld ganz oder überwiegend „aus dem Seinigen abgetragen hat", richtet sich in erster Linie nach dem „besonderen Verhältnis" der Mitschuldner untereinander (§ 896 ABGB). Dieses besondere Verhältnis kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen. Mangels Vereinbarung entscheidet letztlich der jeweilige Verursachens-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht. Nur in Ermangelung eines besonderen Verhältnisses und im Zweifel haben Solidarschuldner zu gleichen Teilen einzustehen (10 Ob 137/00w, 9 Ob 137/99h, 5 Ob 120/03p, RIS-Justiz RS0026803, RS0003080, RS0017522; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I³ Rz 14/24). Die Behauptungs- und Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich trifft denjenigen, der sich auf die besonderen Verhältnisse beruft (10 Ob 137/00w, 7 Ob 306/99x, 9 Ob 137/99h, RIS-Justiz RS0017575).Die Höhe der Regressforderung desjenigen, der eine Gesamtschuld ganz oder überwiegend „aus dem Seinigen abgetragen hat", richtet sich in erster Linie nach dem „besonderen Verhältnis" der Mitschuldner untereinander (Paragraph 896, ABGB). Dieses besondere Verhältnis kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen. Mangels Vereinbarung entscheidet letztlich der jeweilige Verursachens-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht. Nur in Ermangelung eines besonderen Verhältnisses und im Zweifel haben Solidarschuldner zu gleichen Teilen einzustehen (10 Ob 137/00w, 9 Ob 137/99h, 5 Ob 120/03p, RIS-Justiz RS0026803, RS0003080, RS0017522; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I³ Rz 14/24). Die Behauptungs- und Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich trifft denjenigen, der sich auf die besonderen Verhältnisse beruft (10 Ob 137/00w, 7 Ob 306/99x, 9 Ob 137/99h, RIS-Justiz RS0017575).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass vom Erstgericht in diesem Sinne die Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteile der einzelnen Mitschuldner am Entstehen der Gesamtschuld geprüft werden muss, entspricht der dargelegten ständigen Rechtsprechung. Was die Frage der Verjährung des Regressanspruches betrifft, so kann der Oberste Gerichtshof aber der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht folgen.
Nach einhelliger Ansicht beginnt die Verjährungsfrist bei Regressforderungen gegenüber den solidarisch haftenden Schädigern erst mit der Zahlung des Schadenersatzes zu laufen (7 Ob 91/01k, 6 Ob 34/03y, RIS-Justiz RS0017581, RS0017558, RS0017519). Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei diesem Regressanspruch des Solidarschuldners nach § 896 ABGB um einen eigenen Anspruch, auf den eine allenfalls für die Forderung des Gläubigers geltende kürzere Verjährungsfrist keinen Einfluss hat (7 Ob 270/03m, 6 Ob 34/03y, 9 Ob 137/99h, RIS-Justiz RS0026698, RS0017381). Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen, das heißt sie wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Solidarschuldner, demgegenüber die Forderung verjährt ist. Sie kommt daher weder den anderen Solidarschuldnern zugute noch beeinflusst sie das Rückgriffsrecht (7 Ob 270/03m, RIS-Justiz RS0017539). Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch (auch) als Schadenersatzanspruch (des Auftraggebers gegen den Subunternehmer) zu beurteilen ist, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner ist (9 Ob 137/99h, 6 Ob 34/03y).Nach einhelliger Ansicht beginnt die Verjährungsfrist bei Regressforderungen gegenüber den solidarisch haftenden Schädigern erst mit der Zahlung des Schadenersatzes zu laufen (7 Ob 91/01k, 6 Ob 34/03y, RIS-Justiz RS0017581, RS0017558, RS0017519). Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei diesem Regressanspruch des Solidarschuldners nach Paragraph 896, ABGB um einen eigenen Anspruch, auf den eine allenfalls für die Forderung des Gläubigers geltende kürzere Verjährungsfrist keinen Einfluss hat (7 Ob 270/03m, 6 Ob 34/03y, 9 Ob 137/99h, RIS-Justiz RS0026698, RS0017381). Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen, das heißt sie wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Solidarschuldner, demgegenüber die Forderung verjährt ist. Sie kommt daher weder den anderen Solidarschuldnern zugute noch beeinflusst sie das Rückgriffsrecht (7 Ob 270/03m, RIS-Justiz RS0017539). Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch (auch) als Schadenersatzanspruch (des Auftraggebers gegen den Subunternehmer) zu beurteilen ist, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner ist (9 Ob 137/99h, 6 Ob 34/03y).
Die Einwände des Berufungsgerichtes gegen diese gefestigte und ständige Rechtsprechung überzeugen nicht. Eine Schlechterstellung des Mitschuldners tritt im Hinblick auf die Solidarverpflichtung eben nicht ein, da es dem Gläubiger vorbehalten ist, von wem er Zahlung begehrt. Werden nicht alle Schädiger (nach der Wahl des Geschädigten) gemeinsam in Anspruch genommen, so soll dies nicht zu einer Entlastung eines Schuldners auf Kosten des anderen führen. Mit der Zahlung des noch vor Verjährung geltend gemachten Schadenersatzanspruchs entsteht gegenüber dem Solidarschuldner ein eigener Anspruch unabhängig vom bereits getilgten Schadenersatzanspruch, der den Ausgleich zwischen den Schädigern herbeiführen soll. Insgesamt wurden vom Berufungsgericht keine neuen Argumente ins Treffen geführt, sodass sich keine Veranlassung ergibt, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen. Auch wenn man also im Sinne der ständigen Rechtsprechung von einer 30-jährigen Verjährungsfrist für Regressansprüche im Sinne der §§ 1302, 896 ABGB ausgeht, erweist sich aber der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes als unumgänglich, fehlen doch - wie vom Berufungsgericht dargelegt - entsprechende Feststellungen zum Vertragsinhalt, zur Schadenshöhe und zur Frage, ob besondere Verhältnisse einen vom Kopfanteil abweichenden Regressanspruch rechtfertigen.Die Einwände des Berufungsgerichtes gegen diese gefestigte und ständige Rechtsprechung überzeugen nicht. Eine Schlechterstellung des Mitschuldners tritt im Hinblick auf die Solidarverpflichtung eben nicht ein, da es dem Gläubiger vorbehalten ist, von wem er Zahlung begehrt. Werden nicht alle Schädiger (nach der Wahl des Geschädigten) gemeinsam in Anspruch genommen, so soll dies nicht zu einer Entlastung eines Schuldners auf Kosten des anderen führen. Mit der Zahlung des noch vor Verjährung geltend gemachten Schadenersatzanspruchs entsteht gegenüber dem Solidarschuldner ein eigener Anspruch unabhängig vom bereits getilgten Schadenersatzanspruch, der den Ausgleich zwischen den Schädigern herbeiführen soll. Insgesamt wurden vom Berufungsgericht keine neuen Argumente ins Treffen geführt, sodass sich keine Veranlassung ergibt, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen. Auch wenn man also im Sinne der ständigen Rechtsprechung von einer 30-jährigen Verjährungsfrist für Regressansprüche im Sinne der Paragraphen 1302, 896, ABGB ausgeht, erweist sich aber der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes als unumgänglich, fehlen doch - wie vom Berufungsgericht dargelegt - entsprechende Feststellungen zum Vertragsinhalt, zur Schadenshöhe und zur Frage, ob besondere Verhältnisse einen vom Kopfanteil abweichenden Regressanspruch rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.
Zum Rekurs der Beklagten:
Die Rechtsausführungen der Beklagten beziehen sich darauf, dass die Rechtssache schon deshalb spruchreif im Sinne einer Klageabweisung sei, weil sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes jedenfalls keine Leistungspflicht der Beklagten zum Anklemmen der Alarmanlage ergebe. Der Regressanspruch unterliege derselben Verjährungsfrist wie der zugrunde liegende Schadenersatzanspruch, aber - im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes - ohne dass die Verjährungsfrist durch Anerkenntnis unterbrochen worden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung betreffen Fragen der Vertragsauslegung den Einzelfall und es kommt ihnen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn nicht ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936, RS0112106). Die Auslegung einer Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen (RIS-Justiz RS0017910). Eine ergänzende Vertragsauslegung hat nach der Übung des redlichen Verkehrs stattzufinden, wenn nicht eindeutig feststeht, was die Parteien in den im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehenen Fällen gewollt hätten (RIS-Justiz RS0017899, RS0017746).
Das Berufungsgericht sprach aus, dass wegen eines Verfahrensmangels erster Instanz das Beweisverfahren zu ergänzen ist. Die Frage des Vertragsinhaltes über das Anklemmen der Alarmanlage ist noch offen. Lediglich für den Fall, dass es bei der Nichtfeststellung einer ausdrücklichen Vereinbarung hinsichtlich des Anklemmens der Alarmanlage an den Schaltschrank bleiben sollte, nahm das Berufungsgericht eine Vertragsergänzung im Hinblick auf die branchenüblichen Gepflogenheiten vor, die im Einzelfall nicht zu beanstanden ist. Das Argument, die Beklagte treffe keine Warnpflicht, da das Anklemmen nicht im Leistungsumfang enthalten sei, negiert die klaren Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass sich die Vertragspflicht der Beklagten aufgrund der im Falle der Nichtfeststellung vorgenommenen Vertragsergänzung ergibt. Soweit die Beklagte zur Verjährung des Regressanspruches Stellung nimmt, ist sie auf das oben Dargelegte und die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen. Im Rekurs der Beklagten werden also keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht, weshalb er zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO, die Klägerin wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO, die Klägerin wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.