Rechtssatz RS0026698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026698
Entscheidungsdatum
24.04.2013
Rechtssatz
Nach der weit überwiegenden Lehre und ständigen (grundsätzlichen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der Rechtsnatur des Regressanspruches nach den §§ 1301, 1302 ABGB um keinen Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1489 ABGB, sondern um einen dem Aufwandersatz nach § 1042 ABGB ähnlichen, selbständigen Anspruch, der vom Ersatzanspruch des Geschädigten verschieden ist und daher auch nicht der im § 1489 ABGB normierten kurzen dreijährigen, sondern der ordentlichen dreißigjährigen Verjährung (§ 1479 ABGB) unterliegt.Nach der weit überwiegenden Lehre und ständigen (grundsätzlichen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der Rechtsnatur des Regressanspruches nach den Paragraphen 1301, 1302, ABGB um keinen Schadenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 1489, ABGB, sondern um einen dem Aufwandersatz nach Paragraph 1042, ABGB ähnlichen, selbständigen Anspruch, der vom Ersatzanspruch des Geschädigten verschieden ist und daher auch nicht der im Paragraph 1489, ABGB normierten kurzen dreijährigen, sondern der ordentlichen dreißigjährigen Verjährung (Paragraph 1479, ABGB) unterliegt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 2/87
Entscheidungstext OGH 25.11.1987 8 Ob 2/87
- 8 Ob 611/91
Entscheidungstext OGH 24.09.1992 8 Ob 611/91
- 1 Ob 1691/95
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 1691/95
nur: Nach der weit überwiegenden Lehre und ständigen (grundsätzlichen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der Rechtsnatur des Regressanspruches um einen dem Aufwandersatz nach § 1042 ABGB ähnlichen, selbständigen Anspruch. (T1)
- 4 Ob 515/96
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 515/96
nur T1
- 7 Ob 19/05b
Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 19/05b
Vgl auch
- 9 Ob 49/12i
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 49/12i
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0026698
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19871125_OGH0002_0080OB00002_8700000_001