Begründung:
Die Klägerin ist Halterin eines österreichischen Zivilflugplatzes. Mit dem BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen BGBl 1992/824 (kurz: BG), dessen Änderungen durch Art XX Steuerreform G BGBl 1993/318 auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sind, wurden die bisher ausschließlich von Angehörigen der Sicherheitsexekutive vorgenommenen Sicherheitskontrollen teilweise privatisiert und die finanzielle Inanspruchnahme der Verursacher der Kosten eingeführt (RV 693 BlgNR 18. GP 5). Gemäß dem am 30.12.1992 in Kraft getretenen (§ 20 Abs 1 Satz BG) § 4 BG wurde der Bundesminister für Inneres ermächtigt, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Nach § 4 BG beauftragte Unternehmen durften Sicherheitskontrollen jedoch nicht vor dem 1.Mai 1993 durchführen (§ 20 Abs 1 Satz 2 BG). Flugplatzhalter sind ab 1.5.1993 (§ 20 Abs 1 vierter Satz BG) verpflichtet, die für die Kontrollen erforderlichen Anlagen und Geräte zur Verfügung zu stellen und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten sowie im erforderlichen Ausmaß Amts- und Aufenthaltsräume für die Organe der Sicherheitsverwaltung und für das Personal der beauftragten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, reinigen zu lassen und mit elektrischem Strom und Heizung zu versorgen (§§ 8, 9 BG).Die Klägerin ist Halterin eines österreichischen Zivilflugplatzes. Mit dem BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen BGBl 1992/824 (kurz: BG), dessen Änderungen durch Artikel römisch zwanzig, Steuerreform G BGBl 1993/318 auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sind, wurden die bisher ausschließlich von Angehörigen der Sicherheitsexekutive vorgenommenen Sicherheitskontrollen teilweise privatisiert und die finanzielle Inanspruchnahme der Verursacher der Kosten eingeführt Regierungsvorlage 693 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 5). Gemäß dem am 30.12.1992 in Kraft getretenen (Paragraph 20, Absatz eins, Satz BG) Paragraph 4, BG wurde der Bundesminister für Inneres ermächtigt, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Nach Paragraph 4, BG beauftragte Unternehmen durften Sicherheitskontrollen jedoch nicht vor dem 1.Mai 1993 durchführen (Paragraph 20, Absatz eins, Satz 2 BG). Flugplatzhalter sind ab 1.5.1993 (Paragraph 20, Absatz eins, vierter Satz BG) verpflichtet, die für die Kontrollen erforderlichen Anlagen und Geräte zur Verfügung zu stellen und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten sowie im erforderlichen Ausmaß Amts- und Aufenthaltsräume für die Organe der Sicherheitsverwaltung und für das Personal der beauftragten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, reinigen zu lassen und mit elektrischem Strom und Heizung zu versorgen (Paragraphen 8, 9, BG).
Die am 1.März 1993 in Kraft getretenen (§ 20 Abs 1 dritter Satz BG) Bestimmungen des 4.Abschnitts des BG betreffend den Sicherheitsbeitrag, die Erhebung der Abgabe sowie zivilrechtliche Begleitbestimmungen sehen ua folgendes vor:Die am 1.März 1993 in Kraft getretenen (Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz BG) Bestimmungen des 4.Abschnitts des BG betreffend den Sicherheitsbeitrag, die Erhebung der Abgabe sowie zivilrechtliche Begleitbestimmungen sehen ua folgendes vor:
"Sicherheitsbeitrag
Gegenstand des Beitrags
§ 10. Der Sicherheitsbeitrag umfaßt die Sicherheitsabgabe nach § 11 und den Risikozuschlag nach § 13 Abs 3.Paragraph 10, Der Sicherheitsbeitrag umfaßt die Sicherheitsabgabe nach Paragraph 11 und den Risikozuschlag nach Paragraph 13, Absatz 3,
Sicherheitsabgabe, Abgabenschuldner
§ 11. (1) Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, der nicht bloß stichprobenweisen Sicherheitskontrollen unterliegt (§ 2 Abs 3), so ist dafür eine Sicherheitsabgabe zu entrichten.Paragraph 11, (1) Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, der nicht bloß stichprobenweisen Sicherheitskontrollen unterliegt (Paragraph 2, Absatz 3,), so ist dafür eine Sicherheitsabgabe zu entrichten.
(2) Die Sicherheitsabgabe ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO).(2) Die Sicherheitsabgabe ist eine Abgabe im Sinne des Paragraph eins, der Bundesabgabenordnung (BAO).
(3) Abgabenschuldner ist der Zivilflugplatzhalter.
.....
Höhe des Sicherheitsbeitrags
§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung jeweils bis zum 30.November für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Dabei ist dafür vorzusorgen, daß die Einnahmen zur Bedeckung der Kosten ausreichen, die dem BundParagraph 13, (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung jeweils bis zum 30.November für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Dabei ist dafür vorzusorgen, daß die Einnahmen zur Bedeckung der Kosten ausreichen, die dem Bund
1. aus der Wahrnehmung der §§ 2 und 31. aus der Wahrnehmung der Paragraphen 2 und 3
2. aus der Erfüllung der gemäß § 4 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen und2. aus der Erfüllung der gemäß Paragraph 4, eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen und
3. aus der Abgeltung der vom Zivilflugplatzhalter gemäß der §§ 8 und 9 erbrachten Leistungen3. aus der Abgeltung der vom Zivilflugplatzhalter gemäß der Paragraphen 8 und 9 erbrachten Leistungen
entstehen. Die Höhe der Abgabe darf nicht davon abhängig gemacht werden, an welchem Zivilflugplatz der Flug angetreten wird.
(2) Die Verordnung hat einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen, die dem Zivilflugplatzhalter zur angemessenen Abgeltung der von ihm nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen gebühren.(2) Die Verordnung hat einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen, die dem Zivilflugplatzhalter zur angemessenen Abgeltung der von ihm nach den Paragraphen 8 und 9 zu erbringenden Leistungen gebühren.
(3) Die Verordnung hat überdies die Höhe eines Zuschlags zur Sicherheitsabgabe festzusetzen, mit dem den Zivilflugplatzhalter das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs 1 abgegolten wird (Risikozuschlag).(3) Die Verordnung hat überdies die Höhe eines Zuschlags zur Sicherheitsabgabe festzusetzen, mit dem den Zivilflugplatzhalter das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach Paragraph 16, Absatz eins, abgegolten wird (Risikozuschlag).
Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe
§ 15.....Paragraph 15 Punkt Punkt ,,,
.....
(4) Der Abgabenschuldner ist berechtigt, den ihm gemäß § 13 Abs 2 gebührenden Prozentsatz des für einen Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrags nicht abzuführen. Er hat diesen Betrag bei der Anmeldung auszuweisen.(4) Der Abgabenschuldner ist berechtigt, den ihm gemäß Paragraph 13, Absatz 2, gebührenden Prozentsatz des für einen Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrags nicht abzuführen. Er hat diesen Betrag bei der Anmeldung auszuweisen.
........
Zivilrechtliche Begleitbestimmungen
§ 16.(1) Für jeden Passagier, der an einem inländischen Zivilflugplatz einen abgabenpflichtigen Flug beginnt, ist das Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet, an den Zivilflugplatzhalter ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrags zu leisten. Dieses Entgelt ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.Paragraph 16 Punkt (, eins,) Für jeden Passagier, der an einem inländischen Zivilflugplatz einen abgabenpflichtigen Flug beginnt, ist das Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet, an den Zivilflugplatzhalter ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrags zu leisten. Dieses Entgelt ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.
Mit § 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrags für Flugpassagiere BGBl 1993/136 wurde für die Zeit vom 1.Mai bis 31.Dezember 1993 die Höhe der Sicherheitsabgabe mit S 39,53 und des Risikozuschlags mit S 0,47, insgesamt somit mit S 40, bestimmt und der der klagenden Partei gebührende Prozentsatz der von ihr zu entrichtenden Sicherheitsbeiträge mit 9,9 % festgesetzt.Mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrags für Flugpassagiere BGBl 1993/136 wurde für die Zeit vom 1.Mai bis 31.Dezember 1993 die Höhe der Sicherheitsabgabe mit S 39,53 und des Risikozuschlags mit S 0,47, insgesamt somit mit S 40, bestimmt und der der klagenden Partei gebührende Prozentsatz der von ihr zu entrichtenden Sicherheitsbeiträge mit 9,9 % festgesetzt.
Die Beklagte hat als Luftbeförderungsunternehmen in der Zeit vom 1.5. bis 31.12.1993 vom Zivilflugplatz der Klägerin aus Passagiere im Rahmen (zunächst) abgabenpflichtiger Flüge nach dem BG befördert und den Sicherheitsbeitrag von ihren Kunden im Gesamtbetrag von S 1,202.760 eingehoben; von diesem Betrag entfallen auf das - im Rechtsmittelverfahren noch strittige - zweite Quartal 1993 S 323.280. Die Beklagte hat dieses Entgelt gemäß § 16 Abs 1 BG mit der Begründung nicht an die Klägerin geleistet, daß dessen Vorschreibung auf einer gesetzwidrigen Verordnung und einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe. Die Klägerin hat diese auf die Beklagte entfallende Sicherheitsabgabe (abzüglich der ihr gemäß § 13 Abs 2 und 3 BG zustehenden Beträge) an die Abgabebehörde entrichtet.Die Beklagte hat als Luftbeförderungsunternehmen in der Zeit vom 1.5. bis 31.12.1993 vom Zivilflugplatz der Klägerin aus Passagiere im Rahmen (zunächst) abgabenpflichtiger Flüge nach dem BG befördert und den Sicherheitsbeitrag von ihren Kunden im Gesamtbetrag von S 1,202.760 eingehoben; von diesem Betrag entfallen auf das - im Rechtsmittelverfahren noch strittige - zweite Quartal 1993 S 323.280. Die Beklagte hat dieses Entgelt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BG mit der Begründung nicht an die Klägerin geleistet, daß dessen Vorschreibung auf einer gesetzwidrigen Verordnung und einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe. Die Klägerin hat diese auf die Beklagte entfallende Sicherheitsabgabe (abzüglich der ihr gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 3 BG zustehenden Beträge) an die Abgabebehörde entrichtet.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.Dezember 1993, Zl G 48/93-16, V 13/93-11, (teilweise veröffentlicht in AnwBl 1994, 212 [Arnold]) zwar dem Antrag eines (anderen) Luftbeförderungsunternehmens auf Aufhebung des § 16 Abs 1 BG nach Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG nicht Folge gegeben, jedoch die Verordnung BGBl 1993/136 nach Art 139 Abs 3 lit a B-VG wegen ihres gegen § 13 Abs 1 BG verstoßenden Zustandekommens als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Verordnung in einer bei einem Zivilgericht anhängigen Rechtssache, in der ein anderer Zivilflugplatzhalter das antragstellende Luftbeförderungsunternehmen belangt hatte, nicht mehr anzuwenden sei, sowie den Bundesminister für Inneres zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet. Zufolge Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 11.Jänner 1994 trat die Verordnung mit diesem Tag außer Kraft (BGBl 1994/36).Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.Dezember 1993, Zl G 48/93-16, römisch fünf 13/93-11, (teilweise veröffentlicht in AnwBl 1994, 212 [Arnold]) zwar dem Antrag eines (anderen) Luftbeförderungsunternehmens auf Aufhebung des Paragraph 16, Absatz eins, BG nach Artikel 140, Absatz eins, letzter Satz B-VG nicht Folge gegeben, jedoch die Verordnung BGBl 1993/136 nach Artikel 139, Absatz 3, Litera a, B-VG wegen ihres gegen Paragraph 13, Absatz eins, BG verstoßenden Zustandekommens als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Verordnung in einer bei einem Zivilgericht anhängigen Rechtssache, in der ein anderer Zivilflugplatzhalter das antragstellende Luftbeförderungsunternehmen belangt hatte, nicht mehr anzuwenden sei, sowie den Bundesminister für Inneres zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet. Zufolge Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 11.Jänner 1994 trat die Verordnung mit diesem Tag außer Kraft (BGBl 1994/36).
Der Antrag des Erstgerichts, die Verordnung BGBl 1993/136 als gesetzwidrig aufzuheben, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 14.6.1994, V 55/94-3, mit der Begründung zurückgewiesen, daß eine bereits aufgehobene Verordnung nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein könne.Der Antrag des Erstgerichts, die Verordnung BGBl 1993/136 als gesetzwidrig aufzuheben, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 14.6.1994, römisch fünf 55/94-3, mit der Begründung zurückgewiesen, daß eine bereits aufgehobene Verordnung nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein könne.
Der von der Beklagten erhobene Individualantrag, die §§ 11 und 16 BG, in eventu nur § 16 Abs 1 BG als verfassungswidrig aufzuheben, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 23.Juni 1994, Zl G 255/93-8, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 12.Dezember 1993, Zl G 48/93, V 13/93, mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.Der von der Beklagten erhobene Individualantrag, die Paragraphen 11 und 16 BG, in eventu nur Paragraph 16, Absatz eins, BG als verfassungswidrig aufzuheben, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 23.Juni 1994, Zl G 255/93-8, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 12.Dezember 1993, Zl G 48/93, römisch fünf 13/93, mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.
Nach der Kundmachung der Aufhebung der Verordnung BGBl 1993/136 wurde der Bescheid über die Festsetzung der Sicherungsabgabe für das zweite Quartal 1993 aufgehoben und der Klägerin die für die Monate Mai und Juli 1993 für die Passagiere der Beklagten angefallenen Sicherheitsbeiträge, soweit diese nach den BG an das Finanzamt abzuführen waren, rückerstattet. Mit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes sind der Klägerin Kosten in der Höhe von mindestens S 44.500 entstanden.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten ua - soweit das für das Rechtsmittelverfahren noch von Bedeutung ist - die Zahlung des auf das zweite Quartal 1993 entfallenden Entgelts in der Höhe des Sicherheitsbeitrages von S 323.280 sA. Ihr zivilrechtlicher Anspruch nach § 16 Abs 1 BG sei durch das lediglich die Verordnung BGBl 1993/136 aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht berührt worden. Die aufgehobene Verordnung sei für den strittigen Zeitraum im Verhältnis zwischen den Streitteilen noch anzuwenden. Ihr Entgeltanspruch hänge nicht vom Bestehen einer entsprechenden Abgabenschuld der Klägerin als Flugplatzhalterin ab. § 16 BG normiere keinen Regreßanspruch im technischen Sinn. Daß es der Klägerin gelungen sei, sich für das zweite Quartal 1993 von ihrer Abgabenschuld zu befreien, wirke sich auf die Beklagte, der die sogenannte "Ergreiferprämie" nicht zustehe, nicht aus. Dadurch, daß die Beklagte die Sicherheitsbeiträge von ihren Kunden einkassiert, an die Klägerin aber nicht abgeführt habe, sei die Beklagte auch bereichert.Die Klägerin begehrt von der Beklagten ua - soweit das für das Rechtsmittelverfahren noch von Bedeutung ist - die Zahlung des auf das zweite Quartal 1993 entfallenden Entgelts in der Höhe des Sicherheitsbeitrages von S 323.280 sA. Ihr zivilrechtlicher Anspruch nach Paragraph 16, Absatz eins, BG sei durch das lediglich die Verordnung BGBl 1993/136 aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht berührt worden. Die aufgehobene Verordnung sei für den strittigen Zeitraum im Verhältnis zwischen den Streitteilen noch anzuwenden. Ihr Entgeltanspruch hänge nicht vom Bestehen einer entsprechenden Abgabenschuld der Klägerin als Flugplatzhalterin ab. Paragraph 16, BG normiere keinen Regreßanspruch im technischen Sinn. Daß es der Klägerin gelungen sei, sich für das zweite Quartal 1993 von ihrer Abgabenschuld zu befreien, wirke sich auf die Beklagte, der die sogenannte "Ergreiferprämie" nicht zustehe, nicht aus. Dadurch, daß die Beklagte die Sicherheitsbeiträge von ihren Kunden einkassiert, an die Klägerin aber nicht abgeführt habe, sei die Beklagte auch bereichert.
Die Beklagte beantragt die Abweisung dieses Begehrens. Die Vorschreibung des Entgelts in der Höhe des Sicherheitsbeitrags beruhe auf einer gesetzwidrigen Verordnung und einem verfassungswidrigen Gesetz. Der zivilrechtliche Entgeltanspruch der Klägerin nach § 16 BG sei eine reine Regreßvorschrift und setze daher die Entrichtung der Sicherungsabgabe durch die Klägerin voraus. Sei daher der Zivilflugplatzhalter aus irgendeinem Grund nicht zur Entrichtung des Sicherheitsbeitrags verpflichtet, habe er auch keinen Anspruch auf das entsprechende Entgelt gegen das Luftbeförderungsunternehmen.Die Beklagte beantragt die Abweisung dieses Begehrens. Die Vorschreibung des Entgelts in der Höhe des Sicherheitsbeitrags beruhe auf einer gesetzwidrigen Verordnung und einem verfassungswidrigen Gesetz. Der zivilrechtliche Entgeltanspruch der Klägerin nach Paragraph 16, BG sei eine reine Regreßvorschrift und setze daher die Entrichtung der Sicherungsabgabe durch die Klägerin voraus. Sei daher der Zivilflugplatzhalter aus irgendeinem Grund nicht zur Entrichtung des Sicherheitsbeitrags verpflichtet, habe er auch keinen Anspruch auf das entsprechende Entgelt gegen das Luftbeförderungsunternehmen.
Das Erstgericht gab der auf Zahlung des Entgelts für die Monate Mai bis Dezember 1993 gerichteten Klage zur Gänze statt. Die erst am 11.1.1994 kundgemachte Aufhebung der Verordnung BGBl 1993/136 erstrecke sich nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit. § 16 BG normiere einen von der Abgabepflicht der Klägerin unabhängigen zivilrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrags.Das Erstgericht gab der auf Zahlung des Entgelts für die Monate Mai bis Dezember 1993 gerichteten Klage zur Gänze statt. Die erst am 11.1.1994 kundgemachte Aufhebung der Verordnung BGBl 1993/136 erstrecke sich nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit. Paragraph 16, BG normiere einen von der Abgabepflicht der Klägerin unabhängigen zivilrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrags.
Das Berufungsgericht wies den - von der Beklagten allein bekämpften - Anspruch auf Zahlung des für das zweite Quartal 1993 geltend gemachten Entgelts von S 323.280 sA ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Pflicht der Klägerin, die Sicherheitsabgabe zu entrichten, hänge nicht von der Rechtskraft des Abgabenbescheides ab. Daher bestehe der zivilrechtliche Anspruch der Klägerin gemäß § 16 BG nur unter der Bedingung der endgültigen Rechtskraft des Abgabenbescheides. Werde die Abgabenschuld letztlich beseitigt, so falle damit auch der zivilrechtliche Anspruch nach § 16 BG weg. Weder die Risikoabgeltung noch der Verfahrensaufwand der Klägerin könnten daran etwas ändern. Das Einhebungsrisiko und der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand würden der Klägerin durch einen Teil vom eingebrachten Sicherheitsbeitrag vergütet. Der der Klägerin vom Finanzamt refundierte Betrag von S 323.280 lasse aber diesen Anteil unberührt. Mit der pauschalierten Verwaltungsaufwandsabgeltung sei aber auch jener Verfahrenskostenaufwand abgegolten, der durch die Abwehr der Abgabenschuld entstanden sei. Eine darüber hinausgehende Abgeltung des Risikos der Einbringung der Abgabe und des Verfahrensaufwandes durch einen vom Schicksal der ursprünglichen Abgabenschuld losgelösten zivilrechtlichen (Entgelt-)Anspruch bestehe auch nicht unter dem Aspekt, daß die Beklagte ihrerseits diese Beträge (von ihren Kunden) eingehoben habe.Das Berufungsgericht wies den - von der Beklagten allein bekämpften - Anspruch auf Zahlung des für das zweite Quartal 1993 geltend gemachten Entgelts von S 323.280 sA ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Pflicht der Klägerin, die Sicherheitsabgabe zu entrichten, hänge nicht von der Rechtskraft des Abgabenbescheides ab. Daher bestehe der zivilrechtliche Anspruch der Klägerin gemäß Paragraph 16, BG nur unter der Bedingung der endgültigen Rechtskraft des Abgabenbescheides. Werde die Abgabenschuld letztlich beseitigt, so falle damit auch der zivilrechtliche Anspruch nach Paragraph 16, BG weg. Weder die Risikoabgeltung noch der Verfahrensaufwand der Klägerin könnten daran etwas ändern. Das Einhebungsrisiko und der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand würden der Klägerin durch einen Teil vom eingebrachten Sicherheitsbeitrag vergütet. Der der Klägerin vom Finanzamt refundierte Betrag von S 323.280 lasse aber diesen Anteil unberührt. Mit der pauschalierten Verwaltungsaufwandsabgeltung sei aber auch jener Verfahrenskostenaufwand abgegolten, der durch die Abwehr der Abgabenschuld entstanden sei. Eine darüber hinausgehende Abgeltung des Risikos der Einbringung der Abgabe und des Verfahrensaufwandes durch einen vom Schicksal der ursprünglichen Abgabenschuld losgelösten zivilrechtlichen (Entgelt-)Anspruch bestehe auch nicht unter dem Aspekt, daß die Beklagte ihrerseits diese Beträge (von ihren Kunden) eingehoben habe.