Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0103495×

Rechtssatz RS0103495

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103495

Geschäftszahl

4Ob515/96

Entscheidungsdatum

12.03.1996

Norm

BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §10
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §16 Abs1

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz eins, BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen normiert einen zivilrechtlichen Regreßanspruch. Nach dieser Gesetzesstelle hat das Luftbeförderungsunternehmen an den Zivilflugplatzhalter das Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrages für jeden Flugpassagier, der an einem inländischen Zivilflugplatz einen abgabenpflichtigen Flug beginnt, zu leisten. Besteht aber die Abgabenpflicht nicht, dann ist das Luftbeförderungsunternehmen auch nicht verpflichtet, dieses Entgelt zu leisten, setzt doch die Zahlungspflicht des Luftbeförderungsunternehmens im Gesetz ausdrücklich das Bestehen einer Abgabepflicht des Abgabenschuldners (Zivilflugplatzhalters) voraus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 515/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 515/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103495

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_0040OB00515_9600000_001