Rechtssatz RS0103495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103495
Entscheidungsdatum
12.03.1996
Norm
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §10
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §16 Abs1
Rechtssatz
§ 16 Abs 1 BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen normiert einen zivilrechtlichen Regreßanspruch. Nach dieser Gesetzesstelle hat das Luftbeförderungsunternehmen an den Zivilflugplatzhalter das Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrages für jeden Flugpassagier, der an einem inländischen Zivilflugplatz einen abgabenpflichtigen Flug beginnt, zu leisten. Besteht aber die Abgabenpflicht nicht, dann ist das Luftbeförderungsunternehmen auch nicht verpflichtet, dieses Entgelt zu leisten, setzt doch die Zahlungspflicht des Luftbeförderungsunternehmens im Gesetz ausdrücklich das Bestehen einer Abgabepflicht des Abgabenschuldners (Zivilflugplatzhalters) voraus.Paragraph 16, Absatz eins, BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen normiert einen zivilrechtlichen Regreßanspruch. Nach dieser Gesetzesstelle hat das Luftbeförderungsunternehmen an den Zivilflugplatzhalter das Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrages für jeden Flugpassagier, der an einem inländischen Zivilflugplatz einen abgabenpflichtigen Flug beginnt, zu leisten. Besteht aber die Abgabenpflicht nicht, dann ist das Luftbeförderungsunternehmen auch nicht verpflichtet, dieses Entgelt zu leisten, setzt doch die Zahlungspflicht des Luftbeförderungsunternehmens im Gesetz ausdrücklich das Bestehen einer Abgabepflicht des Abgabenschuldners (Zivilflugplatzhalters) voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103495
Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_0040OB00515_9600000_001