Rechtssatz RS0103496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103496
Entscheidungsdatum
12.03.1996
Norm
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §13 Abs3
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §16 Abs1
Rechtssatz
Der Risikozuschlag nach § 13 Abs 3 BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen gebührt für das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs 1 dieses BG und setzt daher das Entstehen eines solchen Anspruches voraus.Der Risikozuschlag nach Paragraph 13, Absatz 3, BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen gebührt für das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach Paragraph 16, Absatz eins, dieses BG und setzt daher das Entstehen eines solchen Anspruches voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103496
Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_0040OB00515_9600000_002