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Rechtssatz RS0086690×

Rechtssatz RS0086690

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0086690

Geschäftszahl

1Ob1691/95; 4Ob515/96

Entscheidungsdatum

12.03.1996

Norm

BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §10
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §11
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §13
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §16

Rechtssatz

Bei der in den Paragraphen 10, 11, 13, 16, Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen getroffenen Regelungen liegt eine vom Gesetz selbst angeordnete Überwälzung einer Abgabenschuld vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll Schuldner der Sicherheitsabgabe zwar der Zivilflugplatzhalter, Träger hingegen das einzelne Luftbeförderungsunternehmen und durch dessen weitere Überwälzung auf den Preis des Flugtickets im Ergebnis der einzelne Flugpassagier sein. Damit der Abgabenschuldner die von ihm entrichtete Sicherheitsabgabe vom Träger derselben erlangen kann, räumt ihm das Gesetz einen zivilrechtlichen "Entgeltsanspruch", einerseits auf Ersatz der von ihm als Schuldner der Sicherheitsabgabe geleisteten Beträge, andererseits auf Abgeltung seiner eigenen Leistungen ein. (Mit allgemeinen Ausführungen zu den Begriffen: direkte, indirekte Steuer, Steuerschuldner, Steuerträger)

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1691/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 1691/95
  • 4 Ob 515/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 515/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086690

Dokumentnummer

JJR_19951219_OGH0002_0010OB01691_9500000_001