Begründung:
Die klagende Halterin eines österreichischen Zivilflugplatzes belangt das beklagte Luftbeförderungsunternehmen wegen rückständiger "Sicherheitsbeiträge" nach dem Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl 1992/824 (im folgenden nur BG), dessen Änderungen durch Art XX des SteuerreformG 1993, BGBl 1993/818, hier noch unanwendbar sind. Das BG hatte die teilweise Privatisierung der Sicherheitskontrollen auf Flugplätzen sowie die finanzielle Inanspruchnahme der Verursacher (Luftbeförderungsunternehmen und Passagiere zum Ziel [RV 693 BlgNr XVIII.GP, 5] zum Ziel und normiert ua:Die klagende Halterin eines österreichischen Zivilflugplatzes belangt das beklagte Luftbeförderungsunternehmen wegen rückständiger "Sicherheitsbeiträge" nach dem Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl 1992/824 (im folgenden nur BG), dessen Änderungen durch Artikel römisch zwanzig, des SteuerreformG 1993, BGBl 1993/818, hier noch unanwendbar sind. Das BG hatte die teilweise Privatisierung der Sicherheitskontrollen auf Flugplätzen sowie die finanzielle Inanspruchnahme der Verursacher (Luftbeförderungsunternehmen und Passagiere zum Ziel [RV 693 BlgNr römisch achtzehn.GP, 5] zum Ziel und normiert ua:
"1. Abschnitt
Sicherheitskontrollen
§ 2. ...Paragraph 2, ...
Zutrittsbeschränkung
§ 3. ...Paragraph 3, ...
2. Abschnitt
Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen
Beauftragung von Unternehmen
§ 4. ...Paragraph 4, ...
3. Abschnitt
Verpflichtungen des Flugplatzhalters
Anlagen und Geräte
§ 8. ...Paragraph 8, ...
Räume
§ 9. ...Paragraph 9, ...
4. Abschnitt
Sicherheitsbeitrag
Gegenstand des Beitrages
§ 10. Der Sicherheitsbeitrag umfaßt die Sicherheitsabgabe nach § 11 und den Risikozuschlag nach § 13 Abs. 3.Paragraph 10, Der Sicherheitsbeitrag umfaßt die Sicherheitsabgabe nach Paragraph 11 und den Risikozuschlag nach Paragraph 13, Absatz 3,
"Sicherheitsabgabe, Abgabenschuldner
§ 11. (1) Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, der nicht bloß stichprobenartigen Sicherheitskontrollen unterliegt ..., so ist dafür eine Sicherheitsabgabe zu entrichten.Paragraph 11, (1) Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, der nicht bloß stichprobenartigen Sicherheitskontrollen unterliegt ..., so ist dafür eine Sicherheitsabgabe zu entrichten.
(2) Die Sicherheitsabgabe ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO).(2) Die Sicherheitsabgabe ist eine Abgabe im Sinne des Paragraph eins, der Bundesabgabenordnung (BAO).
(3) Abgabenschuldner ist der Zivilflugplatzhalter.
...
Höhe des Sicherheitsbeitrags
§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung jeweils bis zum 30.November für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Dabei ist dafür vorzusorgen, daß die Einnahmen zur Bedeckung der Kosten ausreichen, die dem Bund 1. aus der Wahrnehmung der §§ 2 und 3, 2. aus der Erfüllung der gemäß § 4 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen und 3. aus der Abgeltung der vom Zivilflugplatzhalter gemäß der §§ 8 und 9 erbrachten Leistungen entstehen. Die Höhe der Abgabe darf nicht davon abhängig gemacht werden, an welchem Zivilflugplatz der Flug angetreten wird.Paragraph 13, (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung jeweils bis zum 30.November für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Dabei ist dafür vorzusorgen, daß die Einnahmen zur Bedeckung der Kosten ausreichen, die dem Bund 1. aus der Wahrnehmung der Paragraphen 2 und 3, 2, aus der Erfüllung der gemäß Paragraph 4, eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen und 3. aus der Abgeltung der vom Zivilflugplatzhalter gemäß der Paragraphen 8 und 9 erbrachten Leistungen entstehen. Die Höhe der Abgabe darf nicht davon abhängig gemacht werden, an welchem Zivilflugplatz der Flug angetreten wird.
(2) Die Verordnung hat einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestmmen, die dem Zivilflugplatzhalter zur angemessenen Abgeltung der von ihm nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen gebühren.(2) Die Verordnung hat einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestmmen, die dem Zivilflugplatzhalter zur angemessenen Abgeltung der von ihm nach den Paragraphen 8 und 9 zu erbringenden Leistungen gebühren.
(3) Die Verordnung hat überdies die Höhe eines Zuschlags zur Sicherheitsabgabe festzusetzen, mit dem der Zivilflugplatzhalter das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs. 1 abgegolten wird (Risikozuschlag).(3) Die Verordnung hat überdies die Höhe eines Zuschlags zur Sicherheitsabgabe festzusetzen, mit dem der Zivilflugplatzhalter das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach Paragraph 16, Absatz eins, abgegolten wird (Risikozuschlag).
...
Zivilrechtliche Begleitbestimmungen
§ 16. (1) Für jeden Passagier, der an einem inländischen Zivilflugplatz einen abgabenpflichtigen Flug beginnt, ist das Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet, an den Zivilflugplatzhalter ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrages zu leisten. Dieses Entgelt ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern. ..."Paragraph 16, (1) Für jeden Passagier, der an einem inländischen Zivilflugplatz einen abgabenpflichtigen Flug beginnt, ist das Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet, an den Zivilflugplatzhalter ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrages zu leisten. Dieses Entgelt ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern. ..."
Mit § 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrags für Flugpassagiere, BGBl 1993/136, wurde für die Zeit vom 1.Mai bis 31.Dezember 1993 die Höhe der Sicherheitsabgabe mit 39,53 S und des Risikozuschlags mit 0,47 S, insgesamt somit mit 40 S, bestimmt und der der klagenden Partei gebührende Prozentsatz der von ihr zu entrichtenden Sicherheitsbeiträge mit 7,8 % bestimmt.Mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrags für Flugpassagiere, BGBl 1993/136, wurde für die Zeit vom 1.Mai bis 31.Dezember 1993 die Höhe der Sicherheitsabgabe mit 39,53 S und des Risikozuschlags mit 0,47 S, insgesamt somit mit 40 S, bestimmt und der der klagenden Partei gebührende Prozentsatz der von ihr zu entrichtenden Sicherheitsbeiträge mit 7,8 % bestimmt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.Dezember 1993, Zl. G 48/93-16, V 13/93-11 (teilweise veröffentlicht in AnwBl 1994, 212 mit Anm von Arnold) zwar dem Antrag eines Luftbeförderungsunternehmens auf Aufhebung des § 16 Abs 1 des BG nach Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG nicht Folge gegeben, jedoch - über dessen Antrag nach Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG - die Verordnung BGBl 1993/136 nach Art 139 Abs 3 lit a B-VG, weil entgegen § 13 Abs 1 des BG zustandegekommen, als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Verordnung in einer bei einem Zivilgericht anhängigen Rechtssache - in der ein anderer Zivilflugplatzhalter das antragstellende Luftbeförderungsunternehmen belangt hatte - nicht mehr anzuwenden sei, sowie den Bundesminister für Inneres zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet. Zufolge Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 11.Jänner 1994 trat die Verordnung mit diesem Tag außer Kraft (BGBl 1994/36). Als dessen Folge wurde auch die klagende Partei vor dem Verfassungsgerichtshof klaglos gestellt; zufolge Aufhebung des Bescheids über die Festsetzung der Sicherheitsabgaben für dasDer Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.Dezember 1993, Zl. G 48/93-16, römisch fünf 13/93-11 (teilweise veröffentlicht in AnwBl 1994, 212 mit Anmerkung von Arnold) zwar dem Antrag eines Luftbeförderungsunternehmens auf Aufhebung des Paragraph 16, Absatz eins, des BG nach Artikel 140, Absatz eins, letzter Satz B-VG nicht Folge gegeben, jedoch - über dessen Antrag nach Artikel 139, Absatz eins, letzter Satz B-VG - die Verordnung BGBl 1993/136 nach Artikel 139, Absatz 3, Litera a, B-VG, weil entgegen Paragraph 13, Absatz eins, des BG zustandegekommen, als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Verordnung in einer bei einem Zivilgericht anhängigen Rechtssache - in der ein anderer Zivilflugplatzhalter das antragstellende Luftbeförderungsunternehmen belangt hatte - nicht mehr anzuwenden sei, sowie den Bundesminister für Inneres zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet. Zufolge Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 11.Jänner 1994 trat die Verordnung mit diesem Tag außer Kraft (BGBl 1994/36). Als dessen Folge wurde auch die klagende Partei vor dem Verfassungsgerichtshof klaglos gestellt; zufolge Aufhebung des Bescheids über die Festsetzung der Sicherheitsabgaben für das
2. Quartal 1993 durch den Bundesminister für Finanzen wurden ihr die von ihr für das 2.Quartal 1993 entrichteten Sicherheitsabgaben von 109.459,35 S vom zuständigen Finanzamt zurücküberwiesen, die Differenz von 10.660,65 S auf den von der klagenden Partei der beklagten Partei für das 2.Quartal 1993 in Rechnung gestellten Betrag entfällt auf den die eigenen Leistungen der klagenden Partei betreffenden und nicht an die Finanzbehörde abzuführenden Anteil. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 23.Juni 1994, Zl. G 255/93-8, den Antrag der beklagten Partei auf Aufhebung der §§ 11 und 16, in eventu des § 16 Abs 1 des BG gemäß Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG wegen entschiedener Sache, fehlender Darlegung der Verfassungswidrigkeit und mangels Antragslegitmation, weil die Luftbeförderungsunternehmen nicht Normadressaten des § 11 des BG seien, zurück.2. Quartal 1993 durch den Bundesminister für Finanzen wurden ihr die von ihr für das 2.Quartal 1993 entrichteten Sicherheitsabgaben von 109.459,35 S vom zuständigen Finanzamt zurücküberwiesen, die Differenz von 10.660,65 S auf den von der klagenden Partei der beklagten Partei für das 2.Quartal 1993 in Rechnung gestellten Betrag entfällt auf den die eigenen Leistungen der klagenden Partei betreffenden und nicht an die Finanzbehörde abzuführenden Anteil. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 23.Juni 1994, Zl. G 255/93-8, den Antrag der beklagten Partei auf Aufhebung der Paragraphen 11 und 16, in eventu des Paragraph 16, Absatz eins, des BG gemäß Artikel 140, Absatz eins, letzter Satz B-VG wegen entschiedener Sache, fehlender Darlegung der Verfassungswidrigkeit und mangels Antragslegitmation, weil die Luftbeförderungsunternehmen nicht Normadressaten des Paragraph 11, des BG seien, zurück.
Im vorliegenden Gerichtsverfahren bestätigte die zweite Instanz das Urteil des Erstgerichts, soweit dieses dem auf Zahlung von Sicherheitsbeiträgen mit 361,420,65 S sA gerichteten Klagebegehren stattgegeben hatte, wies jedoch das Mehrbegehren von 109,459,35 S sA (Sicherheitsabgabe für das 2.Quartal 1993) ab. § 11 des BG und die aufgehobene Verordnung hätten faktische Wirkungen auf die beklagte Partei, weil ohne Entrichtung der Sicherheitsabgabe durch den Zivilflugplatzhalter auch das Luftbeförderungsunternehmen nach § 16 leg.cit. - im Zuge des Regresses - nicht zur Entrichtung eines Entgelts in Höhe des Sicherheitsbeitrags verpflichtet wäre (faktische Reflexwirkung einer an eine andere Person gerichteten Norm). Die Begünstigung des Anlaßfalls in Ansehung des 2.Quartals 1993, die zur Rückzahlung von 109.459,35 S an die klagende Partei durch die Finanzverwaltung geführt habe, komme als "faktische Auswirkung" der insoweit ihrerseits rückzahlungspflichtigen beklagten Partei zugute, während sich die klagende Partei mit dem Risikozuschlag und dem ihr gebührenden Prozentsatz von der Sicherheitsabgabe bescheiden müsse.Im vorliegenden Gerichtsverfahren bestätigte die zweite Instanz das Urteil des Erstgerichts, soweit dieses dem auf Zahlung von Sicherheitsbeiträgen mit 361,420,65 S sA gerichteten Klagebegehren stattgegeben hatte, wies jedoch das Mehrbegehren von 109,459,35 S sA (Sicherheitsabgabe für das 2.Quartal 1993) ab. Paragraph 11, des BG und die aufgehobene Verordnung hätten faktische Wirkungen auf die beklagte Partei, weil ohne Entrichtung der Sicherheitsabgabe durch den Zivilflugplatzhalter auch das Luftbeförderungsunternehmen nach Paragraph 16, leg.cit. - im Zuge des Regresses - nicht zur Entrichtung eines Entgelts in Höhe des Sicherheitsbeitrags verpflichtet wäre (faktische Reflexwirkung einer an eine andere Person gerichteten Norm). Die Begünstigung des Anlaßfalls in Ansehung des 2.Quartals 1993, die zur Rückzahlung von 109.459,35 S an die klagende Partei durch die Finanzverwaltung geführt habe, komme als "faktische Auswirkung" der insoweit ihrerseits rückzahlungspflichtigen beklagten Partei zugute, während sich die klagende Partei mit dem Risikozuschlag und dem ihr gebührenden Prozentsatz von der Sicherheitsabgabe bescheiden müsse.