Rechtssatz RS0086691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086691
Entscheidungsdatum
12.03.1996
Norm
ABGB §1313
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §10
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §11
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §13
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §16
Rechtssatz
Der aus der gesetzlich für zulässig erklärten Überwälzung einer Abgabenschuld resultierende zivilrechtliche Ersatzanspruch ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, daher sind die Regeln des Regreßrechts (§ 1313 ABGB) jedenfalls analog anzuwenden.Der aus der gesetzlich für zulässig erklärten Überwälzung einer Abgabenschuld resultierende zivilrechtliche Ersatzanspruch ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, daher sind die Regeln des Regreßrechts (Paragraph 1313, ABGB) jedenfalls analog anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086691
Dokumentnummer
JJR_19951219_OGH0002_0010OB01691_9500000_002