Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, die mit Waren aller Art handelt, hat durch einen 1998/1999 abgewickelten An- und Verkauf von Uhren einen Vermögensschaden erlitten, der daraus resultiert, dass in Markenschutzrechte des japanischen Unternehmens C***** eingegriffen wurde und die Klägerin im Regressweg Schadenersatzansprüche ihrer (Sub-)Abnehmer abdecken musste. Die Uhren waren echten C*****-Uhren nachgeahmt und trugen die seit September 1996 im Markenregister des Österreichischen Patentamts als Marken registrierten Bezeichnungen "G-Shock" bzw "Illuminator". Verkäuferin der Uhren war die Erstbeklagte; den Kontakt zwischen dieser und der Klägerin hatte der Zweitbeklagte hergestellt.Die Klägerin, die mit Waren aller Art handelt, hat durch einen 1998 aus 1999, abgewickelten An- und Verkauf von Uhren einen Vermögensschaden erlitten, der daraus resultiert, dass in Markenschutzrechte des japanischen Unternehmens C***** eingegriffen wurde und die Klägerin im Regressweg Schadenersatzansprüche ihrer (Sub-)Abnehmer abdecken musste. Die Uhren waren echten C*****-Uhren nachgeahmt und trugen die seit September 1996 im Markenregister des Österreichischen Patentamts als Marken registrierten Bezeichnungen "G-Shock" bzw "Illuminator". Verkäuferin der Uhren war die Erstbeklagte; den Kontakt zwischen dieser und der Klägerin hatte der Zweitbeklagte hergestellt.
Im gegenständlichen Verfahren hat die Klägerin - ausgehend von einer anteilsgleichen Aufteilung des Vermögenschadens auf sie und die beiden Beklagten - von den Beklagten je Euro 4.921,63 s. A. Schadenersatz begehrt. Mittlerweile steht fest, dass sich ihre Ansprüche gegen die Beklagten der Höhe nach auf lediglich Euro 4.039,75 s. A. belaufen. Der Erstbeklagten gegenüber steht der Schadenersatzanspruch auch schon dem Grunde nach fest; das gegen sie erwirkte Urteil ist nämlich in Rechtskraft erwachsen. Strittig geblieben ist die Schadenersatz- bzw Regresspflicht des Zweitbeklagten.
Während der Geschäftsführer der Erstbeklagten gewusst hatte, dass die Bezeichnungen "G-Shock" und "Illuminator" geschützt sind, war dies dem Zweitbeklagten unbekannt (ON 24, 6). Seine Ersatzpflicht wird - soweit dem beiderseitigen Prozessvorbringen im Revisionsverfahren noch Bedeutung zukommt - von der Klägerin damit begründet, als Vermittler auch in einem Vertragsverhältnis zur Klägerin gestanden zu sein und dementsprechend für die Verletzung vertraglicher Sorgfalts- und Aufklärungspflichten zu haften, jedenfalls aber dafür, dass er sich als Mittäter der Erstbeklagten am rechtswidrigen Uhrengeschäft beteiligte. Der Zweitbeklagte vertritt hingegen den Standpunkt, der Klägerin nur gefällig gewesen zu sein und von ihr keinen Vermittlungsauftrag gehabt zu haben. Er bestritt auch jegliche schuldhafte Teilnahme an der festgestellten Markenschutzverletzung. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auch in Ansehung des Zweitbeklagten um Umfang von Euro 4.039,75 s. A. statt. Es ging dabei - bezogen auf den Zweitbeklagten - im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Der Zweitbeklagte kennt seit einigen Jahren den Geschäftsführer der Erstbeklagten. Er war 1998 zum einen als Angestellter im Unternehmen seiner Frau tätig; zum anderen versuchte er sich in verschiedenen Bereichen als Konsulent. Mit der Klägerin hatte er am 9. 6. 1998 einen Zusammenarbeitsvertrag geschlossen, wonach ihm die Klägerin für alle von ihm vermittelten Geschäfte eine Vermittlungsprovision zahlen sollte, allerdings nur für die Vermittlung eines Verkaufs durch die Klägerin, nicht für einen Einkauf. Die damals im Firmenbuch als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Klägerin eingetragene Gabriele R***** war eine langjährige Bekannte des Zweitbeklagten; er war ihr Trauzeuge.
Ein weiterer Bekannter des Zweitbeklagten hatte diesen ersucht, Absatzmöglichkeiten für von ihm hergestellte Suppen zu suchen. Dazu wandte er sich auch den Geschäftsführer der Erstbeklagten. Dieser fragte seinerseits den Zweitbeklagten, ob er den Verkauf von Uhren vermitteln könne. Dazu gab er dem Zweitbeklagten auch fünf bis zehn Stück Musteruhren.
Der Zweitbeklagte brachte diese Musteruhren zu der ihm bekannten Gabriele R***** in das Büro der Klägerin, da er wusste, dass die Klägerin mit Waren aller Art handle. Gabriele R***** hatte ihn auch ersucht, ihr allfällige Waren vorzustellen. Gabriele R***** meinte, sie müsse wegen der Uhren ihren Chef fragen. Die Musteruhren blieben sodann einige Zeit im Büro der Klägerin. In der Folge zeigte sich ein Geschäftspartner des faktischen Geschäftsführers der Klägerin an den Musteruhren interessiert, der wiederum andere Interessenten fand. Letztlich wandte sich der faktische Geschäftsführer der Klägerin an den Zweitbeklagten und vereinbarte mit ihm den Einkaufspreis. Am 2. 12. 1998 verpackte der Zweitbeklagte gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Erstbeklagten 1.600 Stück Uhren und brachte sie mit einer Rechnung der Erstbeklagten zur Klägerin. Dort wurden die Uhren umgehend von einem Geschäftspartner der Klägerin abgeholt. Sowohl Gabriele R***** als auch der Geschäftsführer der Erstbeklagten waren der Meinung, dass die Vermittlung durch den Zweitbeklagten nicht unentgeltlich erfolge, wobei Frau R***** der Meinung war, dass eine Provision vom Lieferanten zu bezahlen sei, während der Geschäftsführer der Erstbeklagten der Meinung war, dass der Käufer eine Provision zu bezahlen habe. Der Zweitbeklagte erhoffte sich aus der Vermittlung eine Förderung seiner Vermittlungstätigkeit betreffend Suppen durch die Erstbeklagte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese Annahmen und Hoffnungen auch mit dem jeweiligen Verhandlungspartner besprochen worden wären. In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, dass die Tätigkeit des Zweitbeklagten als die eines Gelegenheitsmaklers (Zivilmaklers) zu beurteilen sei. Er wäre gemäß § 3 MaklerG verpflichtet gewesen, die Interessen seines Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Die Vermittlung von Plagiaten stelle eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht dar. Die Unkenntnis des markenrechtlichen Schutzes entschuldige den Zweitbeklagten nicht. Die Übernahme der Vermittlung setze voraus, dass sich der Vermittler die für die Vermittlung auf diesem Gebiet notwendigen Kenntnisse verschafft. Tue er dies nicht - wie offenbar im gegenständlichen Fall - so handle er schon aus diesem Grund sorgfaltswidrig. Die Vermittlungstätigkeit des Zweitbeklagten stelle sich auch nicht als bloße Gefälligkeit dar. Der Zweitbeklagte selbst habe sich aus dieser Vermittlung eine Förderung seiner Tätigkeit als Vermittler für Suppen erhofft; seine jeweiligen Ansprechpartner seien ebenfalls davon ausgegangen, dass die Vermittlung nicht unentgeltlich sei. Beide Beklagten (auch der Zweitbeklagte) hafteten daher für den der Klägerin entstandenen Schaden.Der Zweitbeklagte brachte diese Musteruhren zu der ihm bekannten Gabriele R***** in das Büro der Klägerin, da er wusste, dass die Klägerin mit Waren aller Art handle. Gabriele R***** hatte ihn auch ersucht, ihr allfällige Waren vorzustellen. Gabriele R***** meinte, sie müsse wegen der Uhren ihren Chef fragen. Die Musteruhren blieben sodann einige Zeit im Büro der Klägerin. In der Folge zeigte sich ein Geschäftspartner des faktischen Geschäftsführers der Klägerin an den Musteruhren interessiert, der wiederum andere Interessenten fand. Letztlich wandte sich der faktische Geschäftsführer der Klägerin an den Zweitbeklagten und vereinbarte mit ihm den Einkaufspreis. Am 2. 12. 1998 verpackte der Zweitbeklagte gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Erstbeklagten 1.600 Stück Uhren und brachte sie mit einer Rechnung der Erstbeklagten zur Klägerin. Dort wurden die Uhren umgehend von einem Geschäftspartner der Klägerin abgeholt. Sowohl Gabriele R***** als auch der Geschäftsführer der Erstbeklagten waren der Meinung, dass die Vermittlung durch den Zweitbeklagten nicht unentgeltlich erfolge, wobei Frau R***** der Meinung war, dass eine Provision vom Lieferanten zu bezahlen sei, während der Geschäftsführer der Erstbeklagten der Meinung war, dass der Käufer eine Provision zu bezahlen habe. Der Zweitbeklagte erhoffte sich aus der Vermittlung eine Förderung seiner Vermittlungstätigkeit betreffend Suppen durch die Erstbeklagte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese Annahmen und Hoffnungen auch mit dem jeweiligen Verhandlungspartner besprochen worden wären. In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, dass die Tätigkeit des Zweitbeklagten als die eines Gelegenheitsmaklers (Zivilmaklers) zu beurteilen sei. Er wäre gemäß Paragraph 3, MaklerG verpflichtet gewesen, die Interessen seines Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Die Vermittlung von Plagiaten stelle eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht dar. Die Unkenntnis des markenrechtlichen Schutzes entschuldige den Zweitbeklagten nicht. Die Übernahme der Vermittlung setze voraus, dass sich der Vermittler die für die Vermittlung auf diesem Gebiet notwendigen Kenntnisse verschafft. Tue er dies nicht - wie offenbar im gegenständlichen Fall - so handle er schon aus diesem Grund sorgfaltswidrig. Die Vermittlungstätigkeit des Zweitbeklagten stelle sich auch nicht als bloße Gefälligkeit dar. Der Zweitbeklagte selbst habe sich aus dieser Vermittlung eine Förderung seiner Tätigkeit als Vermittler für Suppen erhofft; seine jeweiligen Ansprechpartner seien ebenfalls davon ausgegangen, dass die Vermittlung nicht unentgeltlich sei. Beide Beklagten (auch der Zweitbeklagte) hafteten daher für den der Klägerin entstandenen Schaden.
Das Berufungsgericht hielt an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen fest und bestätigte dessen Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Von einem Zivilmakler sei dann zu sprechen, wenn jemand ohne ständige Betrauung für einen anderen Geschäfte vermittelt und nicht die Voraussetzungen eines Handelsmaklers erfüllt. Darunter falle auch der Gelegenheitsvermittler. Der Provisionsanspruch eines solchen Gelegenheitsvermittlers setze ua einen zumindest schlüssig erteilten (JBl 1991, 727; ImmZ 1995, 489 je mwN ua; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 166, 170 je mwN) Vermittlungsauftrag voraus. Dazu reiche es aus, dass sich der Auftraggeber der Vermittlung nutzbringend bedient, wenn er nur die vom Immobilienmakler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht (JBl 1988, 181; JBl 1991, 727; 8 Ob 350/97x; RIS-Justiz RS0063010). Er erteile auf diese Weise seine stillschweigende Zustimmung zur Entfaltung einer Vermittlungstätigkeit, die zur Provisionspflicht führe, wenn es in der Folge zum Vertragsabschluss kommt (JBl 1991, 727; ImmZ 1995, 489).
Ein konkludenter Vermittlungsauftrag dürfe nur angenommen werden, wenn kein vernünftiger Grund vorliegt, daran zu zweifeln, dass ein bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt (§ 863 Abs 1 ABGB; RIS-Justiz RS0013947; 9 Ob 309/98a). Diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall als erfüllt anzusehen, weil einerseits die Geschäftsführer der Klägerin und der Erstbeklagten der Meinung gewesen seien, dass die Vermittlung durch den Zweitbeklagten nicht unentgeltlich erfolgen werde, und sich andererseits der Zweitbeklagte aus der Vermittlung eine Förderung seiner Vermittlungstätigkeit betreffend Suppen durch die Erstbeklagte erhofft habe. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass dem Zweitbeklagten ein konkludenter Vermittlungsauftrag erteilt wurde, wobei es unerheblich sei, wer nach Auffassung der Beteiligten die Provision tatsächlich bezahlen sollte. Dementsprechend sei das Erstgericht zutreffend von der Anwendbarkeit des § 3 MaklerG auf das Gelegenheitsvermittlungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten ausgegangen und habe infolge des festgestellten Verstoßes des Zweitbeklagten gegen die ihn gegenüber der Klägerin treffende Interessenwahrungspflicht auch ohne Rechtsirrtum den geltend gemachten Schadenersatzanspruch bejaht. Im Übrigen wäre der Schaden auch ohne vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten schon wegen des faktischem Zusammenwirkens aller drei Streitteile als Schädiger gemäß § 1302 ABGB nach Köpfen aufzuteilen gewesen.Ein konkludenter Vermittlungsauftrag dürfe nur angenommen werden, wenn kein vernünftiger Grund vorliegt, daran zu zweifeln, dass ein bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB; RIS-Justiz RS0013947; 9 Ob 309/98a). Diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall als erfüllt anzusehen, weil einerseits die Geschäftsführer der Klägerin und der Erstbeklagten der Meinung gewesen seien, dass die Vermittlung durch den Zweitbeklagten nicht unentgeltlich erfolgen werde, und sich andererseits der Zweitbeklagte aus der Vermittlung eine Förderung seiner Vermittlungstätigkeit betreffend Suppen durch die Erstbeklagte erhofft habe. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass dem Zweitbeklagten ein konkludenter Vermittlungsauftrag erteilt wurde, wobei es unerheblich sei, wer nach Auffassung der Beteiligten die Provision tatsächlich bezahlen sollte. Dementsprechend sei das Erstgericht zutreffend von der Anwendbarkeit des Paragraph 3, MaklerG auf das Gelegenheitsvermittlungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten ausgegangen und habe infolge des festgestellten Verstoßes des Zweitbeklagten gegen die ihn gegenüber der Klägerin treffende Interessenwahrungspflicht auch ohne Rechtsirrtum den geltend gemachten Schadenersatzanspruch bejaht. Im Übrigen wäre der Schaden auch ohne vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten schon wegen des faktischem Zusammenwirkens aller drei Streitteile als Schädiger gemäß Paragraph 1302, ABGB nach Köpfen aufzuteilen gewesen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthielt zunächst den Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil sie sich an der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur orientiere. In einem gemäß § 508 Abs 3 ZPO ergangenen Beschluss vom 2. 4. 2003 wurde dann aber doch der Rechtszug zum OGH eröffnet, weil die Rechtsfrage zu klären sei, ob die Inanspruchnahme von Diensten eines Maklers auch dann für einen konkludent erteilten Vermittlungsauftrag ausreiche, wenn der vermeintliche Auftraggeber davon ausgehen durfte und auch ausgegangen ist, es bestehe bereits ein Maklervertrag mit einem Dritten, der die Provision zahlen werde.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthielt zunächst den Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil sie sich an der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur orientiere. In einem gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ergangenen Beschluss vom 2. 4. 2003 wurde dann aber doch der Rechtszug zum OGH eröffnet, weil die Rechtsfrage zu klären sei, ob die Inanspruchnahme von Diensten eines Maklers auch dann für einen konkludent erteilten Vermittlungsauftrag ausreiche, wenn der vermeintliche Auftraggeber davon ausgehen durfte und auch ausgegangen ist, es bestehe bereits ein Maklervertrag mit einem Dritten, der die Provision zahlen werde.
In der vorliegenden Revision hat der Zweitbeklagte gerade diese Rechtsfrage angesprochen. Er vertritt den Standpunkt, dass von einem Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin nicht gesprochen werden könne. Dazu fehle es schon an der Voraussetzung, dass ein konkludenter Vertragsabschluss nur dann angenommen werden könne, wenn zumindest ein Vertragspartner den Vertrag wirklich wollte. Das sei nach der Sachlage auszuschließen. Außerdem reiche die bloße Annahme der Dienste eines Maklers für einen konkludenten Vertragsabschluss nicht aus, wenn der Makler erkennbar für einen anderen Auftraggeber tätig ist. In einem solchen Fall müsste der Makler ausdrücklich zu erkennen geben, auch vom Dritten eine Provision für seine Vermittlungstätigkeit zu verlangen, um die Annahme seiner Dienste durch den Dritten als konkludenten Vertragsabschluss zu werten. Wenn man also davon ausgehe, der Zweitbeklagte sei im Dienst der Erstbeklagten gestanden, weil er sich von dieser eine Förderung seines Suppengeschäfts oder sonstige Vorteile erhoffte, könne nicht ohne Weiteres eine zusätzlicher Vermittlungsauftrag durch die Klägerin (eine doppelte Beauftragung) unterstellt werden. Damit entfalle der Haftungsgrund einer Verletzung von Aufklärungs- oder Sorgfaltspflichten iSd § 3 MaklerG. Für den Vermögensschaden der Klägerin könnte der Zweitbeklagte allenfalls deliktisch zur Verantwortung gezogen werden, doch wäre dafür rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten erforderlich. Ein solches sei nicht festgestellt worden. Der Revisionsantrag geht dahin, die Urteile der Vorinstanzen so abzuändern, dass das gegen den Zweitbeklagten geltend gemachte Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.In der vorliegenden Revision hat der Zweitbeklagte gerade diese Rechtsfrage angesprochen. Er vertritt den Standpunkt, dass von einem Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin nicht gesprochen werden könne. Dazu fehle es schon an der Voraussetzung, dass ein konkludenter Vertragsabschluss nur dann angenommen werden könne, wenn zumindest ein Vertragspartner den Vertrag wirklich wollte. Das sei nach der Sachlage auszuschließen. Außerdem reiche die bloße Annahme der Dienste eines Maklers für einen konkludenten Vertragsabschluss nicht aus, wenn der Makler erkennbar für einen anderen Auftraggeber tätig ist. In einem solchen Fall müsste der Makler ausdrücklich zu erkennen geben, auch vom Dritten eine Provision für seine Vermittlungstätigkeit zu verlangen, um die Annahme seiner Dienste durch den Dritten als konkludenten Vertragsabschluss zu werten. Wenn man also davon ausgehe, der Zweitbeklagte sei im Dienst der Erstbeklagten gestanden, weil er sich von dieser eine Förderung seines Suppengeschäfts oder sonstige Vorteile erhoffte, könne nicht ohne Weiteres eine zusätzlicher Vermittlungsauftrag durch die Klägerin (eine doppelte Beauftragung) unterstellt werden. Damit entfalle der Haftungsgrund einer Verletzung von Aufklärungs- oder Sorgfaltspflichten iSd Paragraph 3, MaklerG. Für den Vermögensschaden der Klägerin könnte der Zweitbeklagte allenfalls deliktisch zur Verantwortung gezogen werden, doch wäre dafür rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten erforderlich. Ein solches sei nicht festgestellt worden. Der Revisionsantrag geht dahin, die Urteile der Vorinstanzen so abzuändern, dass das gegen den Zweitbeklagten geltend gemachte Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels beantragt, weil die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des OGH nicht vorlägen; in eventu sei der Revision nicht Folge zu geben. Den Zweitbeklagten treffe nämlich auf Grund seines gemeinsamen Handelns mit der Erstbeklagten die Haftung ex delictu.Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels beantragt, weil die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des OGH nicht vorlägen; in eventu sei der Revision nicht Folge zu geben. Den Zweitbeklagten treffe nämlich auf Grund seines gemeinsamen Handelns mit der Erstbeklagten die Haftung ex delictu.