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Entscheidung 8 Ob 350/97x×

Entscheidung 8 Ob 350/97x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob350/97x

Entscheidungsdatum

13.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Josef K*****, vertreten durch Dr.Roland Reichl und Dr.Wolfgang Zankl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 79.200,- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 10.September 1997, GZ 22 R 268/97h-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die unstrittige Kenntnis des Beklagten von der Vermittlungstätigkeit der klagenden Partei reicht für das Zustandekommen eines konkludenten Vermittlungsauftrages nicht aus. Zwar ist für das konkludente Zustandekommen eines Vermittlungsvertrages an sich nur erforderlich, daß der Interessent die vom Realitätenvermittler entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht; doch reicht dies dann nicht aus, wenn der Immobilienmakler wie hier erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelt (JBl 1991, 727; SZ 68/148). Der Immobilienmakler kann sich jedoch auch in einem solchen Fall seinen Provisionsanspruch gegen den Interessenten durch einen Hinweis auf seine Provisions- erwartung wahren (1 Ob 563/95); daß er dies getan hätte, hat der hiefür beweispflichtige Immobilienmakler (1 Ob 604/93) nicht einmal behauptet.

Anmerkung

E48446 08A03507

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00350.97X.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19971113_OGH0002_0080OB00350_97X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung