Rechtssatz RS0110890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110890
Entscheidungsdatum
17.02.2015
Norm
MSchG §10a
MSchG §52 Abs1
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung der Lehre, wonach die Verletzung absoluter Rechte Ansprüche auf Unterlassung künftiger Eingriffe und Beseitigung der eine dauerhafte Störung bewirkenden Einrichtungen erzeugt. Als absolutes Recht ist das Markenrecht von jedermann zu respektieren. Hat der Störer durch sein widerrechtliches Verhalten Einrichtungen geschaffen, die eine dauerhafte Beeinträchtigung des Markenrechts bewirken, kann der Verletzte nicht nur die Unterlassung künftiger Verletzungshandlungen, sondern auch die Beseitigung der sein Recht dauerhaft störenden Einrichtungen begehren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 216/98p
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 216/98p
Veröff: SZ 71/168
- 5 Ob 120/03p
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 120/03p
Auch; nur: Als absolutes Recht ist das Markenrecht von jedermann zu respektieren. (T1)
- 4 Ob 36/04d
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 36/04d
nur: Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung der Lehre, wonach die Verletzung absoluter Rechte Ansprüche auf Unterlassung künftiger Eingriffe und Beseitigung der eine dauerhafte Störung bewirkenden Einrichtungen erzeugt. (T2)
- 4 Ob 9/15z
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 9/15z
Auch; Beisatz: Hier: Das Markenrecht verleiht seinem Inhaber eine absolute und ausschließliche Rechtsposition gegen jeden Dritten; der sich nicht auf eine bessere Berechtigung berufen kann; daraus ergibt sich die Unerheblichkeit des Einwands des Verletzers, der Markeninhaber sei deshalb nicht aktivlegitimiert, weil zwischen seiner und einer prioritätsälteren Marke eines Dritten Verwechslungsgefahr bestehe, ist es doch ausschließlich Sache des Dritten, sein besseres Markenrecht geltend zu machen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110890
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19981020_OGH0002_0040OB00216_98P0000_001