Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Eine erhebliche Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt:Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Eine erhebliche Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt:
Der Kläger hat sein Begehren ganz allgemein darauf gestützt, daß zwischen den Streitteilen eine Vermittlungsprovision in der Höhe von 2 % des Kaufpreises vereinbart worden sei (S 2 der Klage). In der Verhandlungstagsatzung vom 28.11.1996 legte die beklagte Partei zum Beweis dafür, daß der Alleinvermittlungsauftrag zwischen den Parteien mit September 1991 geendet habe, ein Schreiben vom 30.5.1991 (Beil.1) vor (S 5 f des Protokolls vom 28.11.1996). Zumindest im Hinblick auf dieses Vorbringen der beklagten Partei wäre es Sache des Klägers gewesen, ausdrücklich zu behaupten, daß nicht nur der befristete Alleinvermittlungsauftrag bestanden habe, sondern daß ein Maklervertrag - sei es ausdrücklich oder schlüssig - über den September 1991 hinaus zustande gekommen sei. Der Kläger hat nicht einmal in der Berufungsverhandlung, nachdem das Gericht zweiter Instanz den Beschluß auf teilweise Beweiswiederholung (richtig wohl Verhandlungsergänzung) zur Frage des Abschlusses eines Maklervertrags gefaßt und hiezu Beweise durch Verlesung erstinstanzlicher Beweisergebnisse aufgenommen hatte (S 2 des Protokolls vom 5.3.1998), entsprechende Behauptungen über ein über den Alleinvermittlungsauftrag hinausgehendes Vertragsverhältnis aufgestellt. Soweit das Berufungsgericht daher annahm, daß ein über den September 1991 hinausgehendes Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen weder behauptet noch bewiesen worden sei, hielt es sich bloß an die Verfahrensergebnisse; die Frage, ob ein Vertragsverhältnis schlüssig oder ausdrücklich zustandegekommen sei, ist im übrigen auch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, weil diese Frage fraglos einzelfallbezogen ist.
Das Gericht zweiter Instanz ist darin der ständigen herrschenden Rechtsprechung gefolgt, daß der Maklervertrag dann schlüssig zustandekomme, wenn der Geschäftsherr erkennen kann, daß er die Dienste des Vermittlers als entgeltliche und von ihm zu vergütende Leistung in Anspruch nimmt, daß dies aber dann nicht gelte, wenn der Makler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelt, sodaß sich der Immobilienmakler daher seinen Provisionsanspruch durch einen Hinweis auf seine Provisionserwartung wahren müßte (ZfRV 1997, 207; 8 Ob 350/97x; ImmZ 1995, 489; SZ 68/148; JBl 1991, 727 uva). Soweit das Berufungsgericht unterstellte, die beklagte Partei habe nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger bei dessen telefonischer Information, daß er mit der Käuferin eine Besichtigung von Büroräumen vorgenommen habe, annehmen dürfen, daß er damit für die Käuferin (als Auftraggeberin) gehandelt habe, kann darin kein Fehlschluß erblickt werden. Provisionspflichtig wird aber nur derjenige, für den erkennbar ist, daß er die provisionspflichtige Tätigkeit eines Vermittlers in Anspruch nimmt. Dabei darf mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund übrig bleiben, an der Zustimmung zum Vertragsschluß zu zweifeln. Zweifel, ob eine schlüssige Auftragserteilung erfolgt ist, gehen stets zu Lasten des Maklers, der für das Zustandekommen des Vermittlungsauftrags beweispflichtig ist (WBl 1994, 95). Nur unter besonderen Umständen, wenn nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte hätte geantwortet werden müssen, wird Stillschweigen als Einverständnis gewertet (RdW 1997, 273; SZ 68/90 ua). Allein deshalb, weil schon ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt wurde und ausgelaufen ist, kann aus dem Stillschweigen der beklagten Partei zur Mitteilung über die Besichtigung der Büroräumlichkeiten durch den Kläger mit einem Interessenten noch nicht der Schluß gezogen werden, daß die beklagte Partei - abermals - einen Maklervertrag mit dem Kläger habe abschließen wollen. Ohne gültigen Abschluß eines Maklervertrags kann aber der Provisionsanspruch des Vermittlers gar nicht entstehen (ImmZ 1995, 331; HS 24.336 ua), sodaß das Gericht zweiter Instanz zu Recht gar nicht mehr geprüft hat, ob die Tätigkeit des Klägers für den Vertragsabschluß verdienstlich und kausal gewesen sei.
Die vom Kläger gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) und auch die von ihm behauptete Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO), sodaß schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.Die vom Kläger gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) und auch die von ihm behauptete Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), sodaß schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.
Die Revision ist demnach mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.