Rechtssatz RS0062161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062161
Entscheidungsdatum
15.06.2016
Rechtssatz
Aus der Tatsache allein, dass unter den Parteien eine laufende Geschäftsverbindung bestand, kann ein Vertragsbeschluss durch Stillschweigen nur hergeleitet werden, wenn das Schweigen durch die bisherigen Gepflogenheiten der Partner im Rahmen einer Geschäftsverbindung in diesem Sinn geprägt worden wäre (wenn sich in der Geschäftsverbindung etwa der einseitige Abruf von Vertragsleistungen eingespielt hätte).
Entscheidungstexte
- 10 Ob 511/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 10 Ob 511/95
Veröff: SZ 68/90
- 1 Ob 204/98a
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 204/98a
Ähnlich; Beisatz: Nur unter besonderen Umständen, wenn nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte hätte geantwortet werden müssen, wird Stillschweigen als Einverständnis gewertet. (T1)
- 7 Ob 226/14g
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 226/14g
Ähnlich; Beis wie T1
- 7 Ob 86/16x
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 86/16x
Vgl; Beisatz: Hier: „Widerruf“ einer Kündigung des Versicherungsvertrags. Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehen. (T2)
Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/64
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062161
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018
Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_0100OB00511_9500000_002