Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen allerdings nicht vor. Die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe aktenwidrig, ohne Begründung, daher unüberprüfbar und unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes abweichend vom Erstgericht als "zentrale Grundlage der rechtlichen Beurteilung" festgestellt, daß die Beklagte die Waren im Jahre 1987 "in der Meinung der Weitergeltung" der zunächst für 1986 geschlossenen Bonusvereinbarung bestellt habe. Im Gegensatz dazu habe das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausgeführt, daß die vergeblichen Versuche, die Klägerin zur Unterfertigung eines neuen Lieferantenstammblattes zu bewegen, zeigten, daß die Beklagte die Existenz eines Anerkenntnisses zumindest bezweifelte. Der Einkaufsleiter der Beklagten habe auch gewußt, daß die Bonusvereinbarung 1986 abgelaufen sei.
Die mit diesen Ausführungen bemängelte Feststellung steht in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes und findet tatsächlich in den Feststellungen des Erstgerichtes keine Grundlage. Darin liegt aber kein erheblicher Verfahrensmangel: Entscheidend ist nämlich nicht, welche "Meinung" die Beklagte über die Weitergeltung des Bonusabkommens hatte, ausschlaggebend ist vielmehr, daß sie durch Fortsetzung der Bonusabzüge mittels Ausstellung von Gegenrechnungen im Jahr 1987 so handelte, als gelte die Vereinbarung weiter. Es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob dieses Handeln sogar möglicherweise wider besseres Wissen erfolgte. Der betreffende Satz im Urteil des Berufungsgerichtes ist daher so zu verstehen, daß die Beklagte die Waren "unter Beharrung auf der Weitergeltung der Bonusvereinbarung" bestellte. Dieser Schluß ist aus dem festgestellten Sachverhalt erlaubt; welche Meinung hingegen die Beklagte hatte, wurde vom Erstgericht nicht festgestellt, ist aber auch nicht rechtserheblich.
Die Rechtsausführungen der Revisionswerberin lassen sich dahin zusammenfassen, daß die Klägerin Ende 1987 telefonisch der Beklagten erklärt habe, die Bonusabzüge seien wegen Ablaufes der Vereinbarung 1986 zu Unrecht erfolgt. Nur die Bonusbelastungen vom 8.4., 9.7. und 10.10.1987 seien vor diesem Telefonat ausgestellt worden, dennoch weise das Berufungsgericht das ganze Klagebegehren ab, also auch hinsichtlich der weiteren Bonusbelastungen im Zeitraum vom 23.1.1988 bis zum 21.1.1989. Dieser Einwand ist durchaus zutreffend. Das Berufungsgericht dürfte nämlich, ohne dies allerdings klar auszusprechen, zu der Ansicht gelangt sein, daß die zunächst nur für 1986 geltende Bonusvereinbarung stillschweigend, nämlich durch widerspruchsloses Akzeptieren der drei genannten Bonusbelastungen am 8.4., 9.7. und 10.10.1987 auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Demgegenüber ist jedoch zu untersuchen, ob der Vertrag nicht nur für ein weiteres Jahr (also für das Jahr 1987) oder - was auf dasselbe hinauskommt - nur bis zu dem Ende 1987 erfolgten Widerspruch stillschweigend verlängert worden ist. Dabei ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen:
Das Schweigen auf ein Vertragsanbot ist grundsätzlich weder Annahme noch Ablehnung, sondern überhaupt keine Willenserklärung (Koziol/Welser, Grundriß10 I 88 mwN bei FN 22). Obwohl im Handel ein besonders starkes Bedürfnis nach rascher Klärung der Sach- und Rechtslage besteht und jede Ungewißheit im geschäftlichen Verkehr hemmend wirkt, gilt Schweigen auch im kaufmännischen Verkehr nicht generell als Zustimmung oder Annahme, sonst hätte es der Sonderregel des § 362 Abs 1 HGB nicht bedurft (Karsten Schmidt, Handelsrecht4 555 mwN; Schlegelberger/Hefermehl, HGB5 IV § 346 Rz 97, § 362 Rz 1; Canaris in Großkomm. HGB III/2 Anhang § 362 Anm 2; Schuhmacher in Straube HGB I2 § 362 Rz 1).Das Schweigen auf ein Vertragsanbot ist grundsätzlich weder Annahme noch Ablehnung, sondern überhaupt keine Willenserklärung (Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 88 mwN bei FN 22). Obwohl im Handel ein besonders starkes Bedürfnis nach rascher Klärung der Sach- und Rechtslage besteht und jede Ungewißheit im geschäftlichen Verkehr hemmend wirkt, gilt Schweigen auch im kaufmännischen Verkehr nicht generell als Zustimmung oder Annahme, sonst hätte es der Sonderregel des Paragraph 362, Absatz eins, HGB nicht bedurft (Karsten Schmidt, Handelsrecht4 555 mwN; Schlegelberger/Hefermehl, HGB5 römisch vier Paragraph 346, Rz 97, Paragraph 362, Rz 1; Canaris in Großkomm. HGB III/2 Anhang Paragraph 362, Anmerkung 2; Schuhmacher in Straube HGB I2 Paragraph 362, Rz 1).
Das Berufungsgericht hat sich freilich zu Unrecht auf § 362 Abs 1 HGB berufen, weil diese Norm nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nur im Bereich der "Geschäftsbesorgung" für andere gilt, nicht aber etwa für Kaufgeschäfte (Karsten Schmidt aaO 563 f; Schlegelberger/ Hefermehl aaO § 346 Rz 96, § 362 Rz 5 und 10 bis 12; Canaris aaO § 362 Anm 6 und 7; Schuhmacher aaO Rz 7 jeweils mwN) und auch nichtDas Berufungsgericht hat sich freilich zu Unrecht auf Paragraph 362, Absatz eins, HGB berufen, weil diese Norm nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nur im Bereich der "Geschäftsbesorgung" für andere gilt, nicht aber etwa für Kaufgeschäfte (Karsten Schmidt aaO 563 f; Schlegelberger/ Hefermehl aaO Paragraph 346, Rz 96, Paragraph 362, Rz 5 und 10 bis 12; Canaris aaO Paragraph 362, Anmerkung 6 und 7; Schuhmacher aaO Rz 7 jeweils mwN) und auch nicht
analog anzuwenden ist (Canaris aaO § 362 Anm 5 und 7; 3 Ob 636/86 =analog anzuwenden ist (Canaris aaO Paragraph 362, Anmerkung 5 und 7; 3 Ob 636/86 =
WBl 1988, 32; 5 Ob 555/87 = ÖBA 1988, 399). Anders wäre dies
höchstens, wenn man in den Werbemaßnahmen der Beklagten für die von ihr vertriebenen Produkte eine Geschäftsbesorgung für die Klägerin sehen wollte, die durch den Bonus abgegolten werden sollte. Diese Konstruktion wäre aber zu weit hergeholt: Die Werbung erfolgte ja im Interesse der Beklagten selbst und kam nur indirekt auch der Klägerin als Produzentin der Waren zugute; wirtschaftlicher Zweck waren ganz einfach Kaufpreisnachlässe von 3 % unter dem Namen "Werbebonus". Für die Klägerin konnte die B*****-Werbung nur ein Nebeneffekt ihrer Kaufverträge sein.
Auch darf - entgegen den möglicherweise so zu verstehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes - nicht aus der Tatsache allein, daß unter den Parteien eine laufende Geschäftsverbindung bestand, ein Vertragsabschluß durch Stillschweigen hergeleitet werden. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn sich in der Geschäftsverbindung etwa der einseitige Abruf von Vertragsleistungen eingespielt hätte (Schlegelberger/Hefermehl aaO § 346 Rz 104; K. Schmidt aaO 557), wenn also das Schweigen durch die bisherigen Gepflogenheiten der Partner im Rahmen einer Geschäftsverbindung in diesem Sinn geprägt worden wäre (Canaris aaO Anhang § 362 Anm 2). Dies ist hier nicht der Fall. Auch im Handelsverkehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, ein Schweigen als Willenserklärung zu deuten, wenn auch hier eher als im bürgerlichen Recht eine solche Deutung möglich ist (Schlegelberger/Hefermehl aaO § 346 Rz 97). Im vorliegenden Fall geht es vielmehr darum, daß aus der Sicht beider Parteien Vertragsverhandlungen über die Weitergeltung oder inhaltliche Änderung der Bonusvereinbarung erforderlich waren und teilweise auch geführt wurden. Nur dann, wenn Vertragsverhandlungen einen Punkt erreicht haben, an dem beide Partner mit einem Abschluß rechnen durften, so kann in der Nichtbeantwortung des Anbots eine Annahmeerklärung gesehen werden (Schlegelberger/Hefermehl aaO § 346 Rz 104; K. Schmidt, aaO 556).Auch darf - entgegen den möglicherweise so zu verstehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes - nicht aus der Tatsache allein, daß unter den Parteien eine laufende Geschäftsverbindung bestand, ein Vertragsabschluß durch Stillschweigen hergeleitet werden. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn sich in der Geschäftsverbindung etwa der einseitige Abruf von Vertragsleistungen eingespielt hätte (Schlegelberger/Hefermehl aaO Paragraph 346, Rz 104; K. Schmidt aaO 557), wenn also das Schweigen durch die bisherigen Gepflogenheiten der Partner im Rahmen einer Geschäftsverbindung in diesem Sinn geprägt worden wäre (Canaris aaO Anhang Paragraph 362, Anmerkung 2). Dies ist hier nicht der Fall. Auch im Handelsverkehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, ein Schweigen als Willenserklärung zu deuten, wenn auch hier eher als im bürgerlichen Recht eine solche Deutung möglich ist (Schlegelberger/Hefermehl aaO Paragraph 346, Rz 97). Im vorliegenden Fall geht es vielmehr darum, daß aus der Sicht beider Parteien Vertragsverhandlungen über die Weitergeltung oder inhaltliche Änderung der Bonusvereinbarung erforderlich waren und teilweise auch geführt wurden. Nur dann, wenn Vertragsverhandlungen einen Punkt erreicht haben, an dem beide Partner mit einem Abschluß rechnen durften, so kann in der Nichtbeantwortung des Anbots eine Annahmeerklärung gesehen werden (Schlegelberger/Hefermehl aaO Paragraph 346, Rz 104; K. Schmidt, aaO 556).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Klägerin schon im Jahr 1986 wußte, daß die Beklagte auch für die Folgejahre weiterhin Bonusabzüge anstrebte, wenngleich die Vereinbarung vorerst nur für das Jahr 1986 getroffen wurde. Die Klägerin wollte zwar überhaupt keinen Bonus zahlen (so wie vor dem Jahr 1986), wußte aber, daß die Beklagte sogar für das Jahr 1987 einen höheren Bonus anstrebte als 3 %. Der Klägerin mußte an sich seit dem ersten Einlangen einer Bonusbelastung im Jahr 1987 (nämlich vom 8.4.) klar sein, daß die Beklagte auf der Weitergeltung der alten Vereinbarung beharrte. Unter diesen besonderen Umständen hätte man von der Klägerin erwarten müssen, auf die in der Folge einlangenden Bestellungen der Beklagten mit einem Protest gegen die Abzüge zu antworten und offenzulegen, daß sie zu weiteren Lieferungen nur ohne Abzüge bereit sei. Entscheidend ist, daß die Klägerin erst Ende des Jahres 1987 gegen die Annahme protestierte, daß die Bonusvereinbarung weiter gelten sollte. Bis zu diesem Protest durfte die Beklagte aber davon ausgehen, daß die Klägerin gegen die Fortgeltung der Bonusvereinbarung auch für das Jahr 1987 im Rahmen der ständigen Geschäftsverbindung keinen Einwand erheben würde. Nach Zugang der gegenteiligen Erklärung Ende 1987 durfte allerdings die Beklagte diese Meinung nicht länger vertreten:
Die Klägerin hatte unmißverständlich offengelegt, daß sie Bonusabzüge nicht tolerieren würde und die bisherigen Abzüge sogar zurückfordere. Daraus folgt, daß der Vertrag nur für ein weiteres Jahr (1987) stillschweigend verlängert wurde, nicht aber, wovon das Berufungsgericht ausgeht, auch für die folgenden Jahre. Für die trotzdem weiterhin von der Beklagten vorgenommenen Bonusbelastungen fehlt daher eine schlüssige Vertragsgrundlage. Dies führt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin die im Zeitraum 23.1.1988 bis 21.1.1989 vorgenommenen Bonusbelastungen in der Höhe von zusammen S 562.788,86 zurückfordern kann, nicht hingegen die im Jahr 1987 erfolgten Belastungen von S 454.512,74. In teilweiser Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen in diesem Sinne abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 ZPO iVm § 50 ZPO. Wiewohl an sich die Klägerin mit 55 % ihres Begehrens durchgedrungen und nur mit 45 % unterlegen ist, rechtfertigt dieser Prozeßausgang die Kostenaufhebung (vgl M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß 237 mwN bei FN 199; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 43 mwN). Dies gilt auch für die im dritten Satz des § 43 Abs 1 ZPO genannten Gerichtsgebühren und anderen Kosten, weil sich im gegenständlichen Fall die von beiden Streitteilen getragenen Pauschalgebühren, Sachverständigen- und Zeugengebühren annähernd die Waage halten. Durch die gegenseitige Kostenaufhebung wird auch ausreichend berücksichtigt, daß die Klägerin die durch ihren Wiedereinsetzungsantrag verursachten Kosten zu tragen hätte.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Wiewohl an sich die Klägerin mit 55 % ihres Begehrens durchgedrungen und nur mit 45 % unterlegen ist, rechtfertigt dieser Prozeßausgang die Kostenaufhebung vergleiche M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß 237 mwN bei FN 199; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 43, mwN). Dies gilt auch für die im dritten Satz des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO genannten Gerichtsgebühren und anderen Kosten, weil sich im gegenständlichen Fall die von beiden Streitteilen getragenen Pauschalgebühren, Sachverständigen- und Zeugengebühren annähernd die Waage halten. Durch die gegenseitige Kostenaufhebung wird auch ausreichend berücksichtigt, daß die Klägerin die durch ihren Wiedereinsetzungsantrag verursachten Kosten zu tragen hätte.