Entscheidungsgründe:
Die klagende Raiffeisenbank hat auf Grund des Kreditvertrages vom 7. April 1981 dem erstbeklagten Kaufmann einen Kredit von S 1,400.000,-- eröffnet, der vereinbarungsgemäß bis 31. März 1986 zurückzuzahlen war. In diesem Kreditvertrag verpflichtete sich der Erstbeklagte u.a., während der Dauer des Kreditverhältnisses seinen gesamten Geldverkehr über die Klägerin abzuwickeln und seine überschüssigen Gelder bei ihr einzuzahlen, ohne schriftliche Zustimmung der Klägerin keine Verbindung zu anderen Kreditinstituten aufzunehmen und keine wesentlichen Veränderungen an seinen Vermögenswerten durch Verpachtung, Verkauf, Schenkung, Verpfändung, Übergabe usw. vorzunehmen und auch keine Schulden auf seinen Besitz grundbücherlich sicherstellen zu lassen (Punkte 6 und 7). Die klagende Bank hat gemäß Punkt 4 des Vertrages das Recht zur sofortigen Fälligstellung des gesamten Kredites, wenn in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erstbeklagten oder denen der bestellten Sicherheiten Verschlechterungen oder Änderungen eintreten sollten, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Kredites bedeuteten, oder wenn der Kreditnehmer auch nur eine der nach der Vertragsurkunde ihm obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht termingerecht erfüllen sollte. Mit Vertrag und Pfandbestellungsurkunde vom 19. Mai 1981 hat die Zweitbeklagte die im einzelnen dort angeführten Liegenschaften an die klagende Raiffeisenbank bis zum Höchstbetrag von S 1,820.000,-- zur Sicherstellung aller Forderungen aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten verpfändet, die der Klägerin gegen den erstbeklagten Kreditnehmer aus bereits gewährten und künftig zu gewährenden Geld-Haftungs- und Garantiekrediten erwachsen sind. Seit dem Jahre 1985 haben zwischen den Parteien wiederholt Gespräche stattgefunden, deren Gegenstand das Problem der Sanierung der schlechten wirtschaftlichen Lage des Erstbeklagten war. In einem Schreiben vom 23. Mai 1985 hat die Klägerin gegenüber dem Erstbeklagten den wesentlichen Inhalt eines Sanierungskonzeptes, das vereinbart werden sollte, festgehalten. Demnach sollte eine Sanierung auf lange Frist vorgenommen werden und der Erstbeklagte eine jährliche Annuität von rund 1,5 Millionen Schilling leisten, die durch Einnahmen aus dem Betrieb eines Campingplatzes, eines Kinderheimes, eines Kinos und einer Gastwirtschaft aufgebracht werden sollte. Es lage dem die Vorstellung zugrunde, daß Erträge von jährlich S 1,5 Millionen möglich seien, mit denen das Gesamtobligo des Erstbeklagten in Höhe von jetzt S 12,065.000,-- abgedeckt werden könne. Eine Vereinbarung über die Hinausschiebung der Fälligkeit des Darlehens von S 1,4 Millionen kam nicht zustande, wohl aber eine mündliche Abrede, daß sämtliche Eingänge des Erstbeklagten aus dem Betrieb des Campingplatzes an die Klägerin abzuführen seien. Es fanden zwar in der Folge mindestens einmal im Monat Gespräche der Parteien statt, die die Sanierung der Unternehmen des Erstbeklagten zum Gegenstande hatten, doch konnte das erwartete "Sanierungskonzept" nicht verwirklicht werden, weil die erwarteten Eingänge nicht erreicht wurden. Bis zum 12. März 1986 hatte sich dann endgültig herausgestellt, daß die Sanierungsbemühungen "nicht gegriffen" haben. Deshalb begab sich auch der zweite Geschäftsleiter der Klägerin, Georg O***, zum Erstbeklagten, um ihn zu einem Gespräch über die Möglichkeit einer Verlängerung des Kreditvertrages einzuladen. Konkrete Vorschläge wurden damals nicht erörtert, aber der Erstbeklagte nahm den vereinbarten Termin nicht wahr, so daß es zu keiner Vereinbarung über die Verlängerung des oben angeführten Kreditvertrages gekommen ist. In einem Gespräche zwischen dem Erstbeklagten und den beiden Geschäftsleitern der Klägerin, den Herren O*** und H***, das am 12. März 1986 stattfand, war davon die Rede, daß der Erstbeklagte durch Liegenschaftsverkäufe, uzw. konkret des Kindesheimes, einen wesentlichen Teil seines Gesamtobligos abdecken müsse. Dabei wurde dem Erstbeklagten nicht gesagt, daß die Kreditsumme mit Fälligkeit laut Kreditvertrag eingeklagt werde, aber es kam auch keine Vereinbarung über eine Verlängerung dieses Vertrages zustande.
Mit Notariatsakt vom 30. April 1986 verpachtete der Erstbeklagte sein gesamtes gewerbliches Unternehmen mit dem Stichtag 13. März 1986 an die Alois B*** Gesellschaft mbH auf die Dauer von 99 Jahren. Dieser Vertrag sollte auch verbüchert werden. Am selben Tag schloß die Pächterin mit der S*** & CO G*** MBH ebenfalls in Form eines Notariatsaktes einen Unterpachtvertrag über denselben Betrieb mit dem selben Stichtag ab. Die Klägerin wurde vom Erstbeklagten nicht über diese beiden Vertragswerke unterrichtet. Bereits Mitte April 1986 wurde die Klägerin von einem Mieter eines Abstellplatzes am Campingplatz davon informiert, daß die eben genannte Unterpächterin ihn und andere Mieter schriftlich aufgefordert hatte, die Mietzinse künftig mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an sie, die Unterpächterin, zu leisten. Auf Grund dieser Sachlage kam für die Klägerin eine weitere Verlängerung des Kreditvertrages vom 7. April 1981 nicht mehr in Betracht. Im Jahre 1986 wurden gegen den Erstbeklagten im ersten Halbjahr bereits 20 Exekutionsanträge gestellt.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Raiffeisenbank die Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung von S 1,400.000,-- samt 9,25 % Zinsen und 9 % Verzugszinsen vom 1. April bis 29. April 1986 und 18,25 % Zinsen seit dem 30. April 1986 zur ungeteilten hand, uzw. bei sonstiger Exekution bezüglich der Zweitbeklagten in die Liegenschaften EZ 114, 191 und 282 des Grundbuches über die Kat.Gem. St. Lorenz und bezüglich des Erstbeklagten in die Liegenschaft EZ 758 desselben Grundbuches und in sein sonstiges Vermögen.
Zur Begründung dieses Begehrens berief sich die Klägerin auf den Kreditvertrag mit dem Erstbeklagten vom 7. April 1981 und auf den Pfandbestellungsvertrag vom 19. Mai 1981 mit der Zweitbeklagten sowie darauf, daß der bis 31. März 1986 zurückzahlbare Kredit unberichtigt aushafte und im übrigen der Erstbeklagte durch Abschluß langfristiger Pachtverträge über die verpfändeten Liegenschaften, ohne die Zustimmung der Klägerin einzuholen, und durch die Aufforderung an seine Kunden, Zahlungen bei anderen Kreditinstituten zu leisten, gegen jene Bestimmungen des Kreditvertrages vom 7. April 1981 verstoßen habe, die der Klägerin das Recht zur sofortigen Fälligstellung des Kredites geben.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten im wesentlichen mangelnde Fälligkeit der Forderung, Kündigung zur Unzeit, schlüssige Verlängerung des Kreditvertrages durch die Vereinbarung, daß der Erstbeklagte das Kinderheim verkaufen könne, und Erfüllung des vereinbarten Sanierungskonzepts durch bestmögliche Führung des Unternehmens des Erstbeklagten und Abführung sämtlicher Erträgnisse an die Klägerin ein. Das Erstgericht verurteilte unter Teilabweisung des Zinsenbegehrens von 9 % Verzugszinsen aus S 1,400.000,-- vom 1. April bis 29. April 1986 nach dem Begehren der Klägerin. Es traf die eingangs dargestellten Sachverhaltsfeststellungen und folgerte daraus:
Der Kreditvertrag der Klägerin mit dem Erstbeklagten bestimme die Fälligkeit des Kredites zur Zurückzahlung mit dem 31. März 1986. Bis zu diesem Tage hätte der Kredit zurückgezahlt werden müssen. Den Beklagten sei der Beweis für die von ihnen behauptete Verlängerung der Laufzeit des Kredites nicht gelungen. Die Annahme einer stillschweigenden Verlängerung des Kredites scheitere schon allein daran, daß der Erstbeklagte den Vertrag einseitig verletzt habe. Durch seine Vertragsverletzungen habe er die Klägerin auch berechtigt, den gesamten Kredit sofort fällig zu stellen. Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen an:
Die Rüge der Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellungen sei ebensowenig berechtigt wie die Bemängelung des Verfahrens. Ein Kreditvertrag ende, wie andere Verträge auch, durch Ablauf der Zeit für die er geschlosen worden sei, sofern nicht eine Verlängerung vereinbart wurde. Die Beklagten seien der Ansicht, es sei zu einer stillschweigenden Vertragsverlängerung gekommen. Der dazu vorgebrachte Hinweis auf § 362 Abs 1 HGB schlage aber fehl, denn diese Bestimmung betreffe ausschließlich den Kaufmann, der Geschäfte besorge und dem ein Antrag hiezu zugehe. Die dort vorgesehene Antwortspflicht sei auf andere Handelsgeschäfte nicht übertragbar. Es gelte vielmehr der Grundsatz, daß dem Schweigen kein Erklärungswert beizumessen sei (§ 863 ABGB). Das Schweigen gelte also in der Regel nicht als Zustimmung. Zum Hinausschieben der Fälligkeit sei bereits entschieden worden, daß das Schweigen des Gläubigers auf eine Stundungsbitte nicht als Stundung aufzufassen sei. Im übrigen verwechselten die Beklagten offenkundig das Zustandekommen eines Vertrages durch Zustimmung mit der Schadenersatzpflicht des Vertragspartners, der das Zustandekommen des Vertrages vereitelt habe, und übersehen, daß sie Schadenersatzforderungen bisher nicht eingewendet haben. Ihre Ausführungen in der Berufung zur Frage der "Unzeit" seien unbeachtlich, weil hier ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag vorliege, der durch Zeitablauf ohne Kündigung endige. Die Beklagten bekämpfen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache. Sie stellen den Hauptantrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Klagebegehren abzuweisen, und begehren hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in eine der beiden Vorinstanzen zurückzuverweisen.Die Rüge der Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellungen sei ebensowenig berechtigt wie die Bemängelung des Verfahrens. Ein Kreditvertrag ende, wie andere Verträge auch, durch Ablauf der Zeit für die er geschlosen worden sei, sofern nicht eine Verlängerung vereinbart wurde. Die Beklagten seien der Ansicht, es sei zu einer stillschweigenden Vertragsverlängerung gekommen. Der dazu vorgebrachte Hinweis auf Paragraph 362, Absatz eins, HGB schlage aber fehl, denn diese Bestimmung betreffe ausschließlich den Kaufmann, der Geschäfte besorge und dem ein Antrag hiezu zugehe. Die dort vorgesehene Antwortspflicht sei auf andere Handelsgeschäfte nicht übertragbar. Es gelte vielmehr der Grundsatz, daß dem Schweigen kein Erklärungswert beizumessen sei (Paragraph 863, ABGB). Das Schweigen gelte also in der Regel nicht als Zustimmung. Zum Hinausschieben der Fälligkeit sei bereits entschieden worden, daß das Schweigen des Gläubigers auf eine Stundungsbitte nicht als Stundung aufzufassen sei. Im übrigen verwechselten die Beklagten offenkundig das Zustandekommen eines Vertrages durch Zustimmung mit der Schadenersatzpflicht des Vertragspartners, der das Zustandekommen des Vertrages vereitelt habe, und übersehen, daß sie Schadenersatzforderungen bisher nicht eingewendet haben. Ihre Ausführungen in der Berufung zur Frage der "Unzeit" seien unbeachtlich, weil hier ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag vorliege, der durch Zeitablauf ohne Kündigung endige. Die Beklagten bekämpfen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache. Sie stellen den Hauptantrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Klagebegehren abzuweisen, und begehren hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in eine der beiden Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die Klägerin begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.