Entscheidungsgründe:
über die SAX-Werke August B Gesellschaft m.b.H (in der Folge als SAX-Werke bezeichnet) wurde Anfang März 1981 vom Kreisgericht Krems an der Donau zu Sa 2/81 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Aus dem Beschluß dieses Gerichtshofes vom 18.9.1981, Sa 2/81-107, über die Bestätigung des Ausgleichs ergibt sich unter anderem, daß sich die Ausgleichsschuldnerin bis zur vollständigen Erfüllung des Ausgleichs einer Sachwaltung nach dem damaligen § 55 b AO durch den Ausgleichsverwalter Dr.Günter A unterwarf, diesem ihr gesamtes Vermögen übertrug und ihn nach dem damaligen § 55 c AO unwiderruflich unter anderem ermächtigte, ihr gesamtes Vermögen einschließlich der Liegenschaften zu verwerten, zu verkaufen, Gelder einzuziehen, darüber zu verfügen, die Ausgleichsschuldnerin vor allen Behörden und überhaupt gegenüber Dritten zu vertreten.über die SAX-Werke August B Gesellschaft m.b.H (in der Folge als SAX-Werke bezeichnet) wurde Anfang März 1981 vom Kreisgericht Krems an der Donau zu Sa 2/81 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Aus dem Beschluß dieses Gerichtshofes vom 18.9.1981, Sa 2/81-107, über die Bestätigung des Ausgleichs ergibt sich unter anderem, daß sich die Ausgleichsschuldnerin bis zur vollständigen Erfüllung des Ausgleichs einer Sachwaltung nach dem damaligen Paragraph 55, b AO durch den Ausgleichsverwalter Dr.Günter A unterwarf, diesem ihr gesamtes Vermögen übertrug und ihn nach dem damaligen Paragraph 55, c AO unwiderruflich unter anderem ermächtigte, ihr gesamtes Vermögen einschließlich der Liegenschaften zu verwerten, zu verkaufen, Gelder einzuziehen, darüber zu verfügen, die Ausgleichsschuldnerin vor allen Behörden und überhaupt gegenüber Dritten zu vertreten.
Mit der am 11.5.1982 eingebrachten Klage begehrte der genannte Sachwalter vom Beklagten für verkaufte und gelieferte Waren laut Rechnung Nr.10.291 vom 5.2.1981 275.902,88 S und wegen grob fahrlässigen Zahlungsverzugs 13 % Zinsen, wobei er die bis 3.5.1982 aufgelaufenen Zinsen und 'Spesen', zusammen 50.761,-- S, neben dem Rechnungsbetrag geltend machte und daher 326.663,88 S samt 13 % Zinsen aus 275.902,88 S seit 4.5.1982 zuzüglich 18 % 'MWSt' von den Zinsen einklagte.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, er habe den SAX-Werken mit Belastungsnoten vom 13.2.1981 Gewährleistungsschäden von zusammen 277.197,39 S in Rechnung gestellt, welcher Betrag anerkannt worden sei. Zwischen (dem damaligen) Direktor (der SAX-Werke) D und dem Beklagten sei mündlich vereinbart worden, daß der anerkannte Betrag mit der Rechnung vom 5.2.1981 gegenverrechnet und die Geschäftspartner einander nichts mehr schulden würden. Diese Gegenverrechnung sei Ende Februar 1981 'perfektuiert' worden.
Der Kläger replizierte, es sei keine Mängelrüge erhoben worden; die behaupteten Belastungsnoten gebe es nicht, jedenfalls seien sie den SAX-Werken niemals zugekommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest, in dem bereits die zusätzlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes berücksichtigt sind:
Zwischen dem Beklagten und den SAX-Werken bestand eine langjährige Geschäftsverbindung, während der der Beklagte jährlich durchschnittlich mindestens 5000 Türen für verschiedene Bauvorhaben bezog. Ende des Jahres 1980 hatte der Beklagte gegen die SAX-Werke wegen rechtzeitig gerügter Mängel von in den Jahren 1979 und 1980 in Rechnung gestellten Türlieferungen noch nicht verrechnete Gewährleistungsforderungen von zusammen 277.197,39 S. Wegen Gerüchten über finanzielle Schwierigkeiten der SAX-Werke bzw. der mit ihnen finanziell zusammenhängenden Firma E und wegen einer größeren Falschlieferung unterdimensionierter Türen kam es Ende Jänner, Anfang Februar 1981 in F zu einem Gespräch zwischen dem damaligen Betriebsleiter der SAX-Werke, Direktor D, und dem Beklagten. Dabei machte dieser an Hand einer mitgebrachten Liste die bisherigen Gewährleistungsansprüche von 277.197,39 S geltend, während jener nach längerem Gespräch erklärte, daß 'die Angelegenheit in Ordnung gehe'. Die Gesprächspartner kamen überein, daß der Beklagte die von ihm gerügten unterdimensionierten Türen abnehmen, deren Kaufpreis von 275.902,88 S aber nicht bar bezahlen werde, sondern eine Verrechnung mit den Gewährleistungsansprüchen aus den Jahren 1979 und 1980 erfolgen solle. Aufgrund dieser Vereinbarung lieferten die SAX-Werke dem Beklagten diese Türen und legten dafür die (eingeklagte) Rechnung vom 5.2.1981 über insgesamt 275.902,88 S. Daraufhin übermittelte der Beklagte den SAX-Werken mit Schreiben vom 13.2.1981 unter Bezugnahme auf einen am 10.2.1981 telefonisch geäußerten Wunsch Direktor Ds vom 13.2.1981 datierte Belastungsnoten über insgesamt 277.197,39 S und erklärte, diesen Gesamtbetrag gegen die Rechnung vom 5.2.1981 aufzurechnen und den Differenzbetrag auszubuchen, sodaß das Konto der SAX-Werke ausgeglichen sei.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß die Gewährleistungsansprüche des Beklagten wegen der festgestellten Vereinbarung zwischen ihm und Direktor D, aber auch deshalb berechtigt seien, weil die SAX-Werke gegen das ihnen zugekommene Schreiben des Beklagten vom 13.2.1981 keine Einwände erhoben hätten. Die eingeklagte Forderung sei daher durch die vereinbarte Aufrechnung mit der Gewährleistungsforderung des Beklagten getilgt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, verneinte die behaupteten Verfahrensmängel der ersten Instanz, übernahm deren durch eigene Feststellungen ergänzte Feststellungen und erachtete auch die Rechtsrüge als unbegründet. Die seinerzeitigen Vertragspartner hätten einen zweiseitigen verbindlichen Vertrag über zweifelhafte Rechte im Sinn des § 1380 ABGB geschlossen. Diese Vereinbarung sei auch nicht nach § 20 AO unzulässig gewesen, weil das Ausgleichsverfahren erst Anfang März 1981 eröffnet worden sei und nichts dafür spreche, daß der Beklagte Ende Jänner, Anfang Februar 1981 von der Zahlungsunfähigkeit der SAX-Werke Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen. Die eingeklagte Forderung sei daher durch die vereinbarte Verrechnung mit dem Gewährleistungsanspruch des Beklagten längst getilgt.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß die Gewährleistungsansprüche des Beklagten wegen der festgestellten Vereinbarung zwischen ihm und Direktor D, aber auch deshalb berechtigt seien, weil die SAX-Werke gegen das ihnen zugekommene Schreiben des Beklagten vom 13.2.1981 keine Einwände erhoben hätten. Die eingeklagte Forderung sei daher durch die vereinbarte Aufrechnung mit der Gewährleistungsforderung des Beklagten getilgt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, verneinte die behaupteten Verfahrensmängel der ersten Instanz, übernahm deren durch eigene Feststellungen ergänzte Feststellungen und erachtete auch die Rechtsrüge als unbegründet. Die seinerzeitigen Vertragspartner hätten einen zweiseitigen verbindlichen Vertrag über zweifelhafte Rechte im Sinn des Paragraph 1380, ABGB geschlossen. Diese Vereinbarung sei auch nicht nach Paragraph 20, AO unzulässig gewesen, weil das Ausgleichsverfahren erst Anfang März 1981 eröffnet worden sei und nichts dafür spreche, daß der Beklagte Ende Jänner, Anfang Februar 1981 von der Zahlungsunfähigkeit der SAX-Werke Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen. Die eingeklagte Forderung sei daher durch die vereinbarte Verrechnung mit dem Gewährleistungsanspruch des Beklagten längst getilgt.
Obwohl der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, lediglich 275.902,88 S beträgt, weil es sich bei den dem eingeklagten Kaufpreis zugeschlagenen 50.761,-- S um gemeinsam mit der Hauptforderung und damit als Nebenforderung geltend gemachte 'Zinsen, Schäden und Kosten' im Sinn des § 54 Abs 2 JN handelt, die nach dieser gemäß § 500 Abs 2 ZPO bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes sinngemäß anzuwendenden Gesetzesstelle bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben, unterließ das Berufungsgericht zunächst den nach § 500 Abs 3 ZPO nötigen Ausspruch, weshalb ihm die vorgelegten Akten vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 10.4.1985, 3 Ob 506/85, zur amtswegigen Berichtigung des Urteils zurückgestellt wurden.Obwohl der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, lediglich 275.902,88 S beträgt, weil es sich bei den dem eingeklagten Kaufpreis zugeschlagenen 50.761,-- S um gemeinsam mit der Hauptforderung und damit als Nebenforderung geltend gemachte 'Zinsen, Schäden und Kosten' im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, JN handelt, die nach dieser gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes sinngemäß anzuwendenden Gesetzesstelle bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben, unterließ das Berufungsgericht zunächst den nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nötigen Ausspruch, weshalb ihm die vorgelegten Akten vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 10.4.1985, 3 Ob 506/85, zur amtswegigen Berichtigung des Urteils zurückgestellt wurden.
Mit Beschluß vom 3.6.1985, 7 R 144/84, berichtigte das Berufungsgericht sein Urteil durch Beisetzen des Ausspruchs, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Mit Beschluß vom 3.6.1985, 7 R 144/84, berichtigte das Berufungsgericht sein Urteil durch Beisetzen des Ausspruchs, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
In seiner mit Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache begründeten Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, allenfalls es zwecks neuerlicher Verhandlung und Entscheidung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt die Bestätigung des Berufungsurteils.