Rechtssatz RS0051643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051643
Entscheidungsdatum
30.10.1985
Rechtssatz
Ist die Aufrechnung bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bereits vollzogen, unterliegt sie nicht den im § 20 Abs 1 AO verfügten Einschränkungen; diese beziehen sich nur auf Aufrechnungen während des Ausgleichsverfahrens.Ist die Aufrechnung bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bereits vollzogen, unterliegt sie nicht den im Paragraph 20, Absatz eins, AO verfügten Einschränkungen; diese beziehen sich nur auf Aufrechnungen während des Ausgleichsverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051643
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00569_8500000_001