Rechtssatz RS0062392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062392
Entscheidungsdatum
29.03.2006
Rechtssatz
Für Anbote zum Abschluss oder zur Veränderung der Laufzeit von Kreditverträgen kommt eine direkte oder analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 362 Abs 1 HGB, die nur für Geschäftsbesorgungen gilt, nicht in Betracht.Für Anbote zum Abschluss oder zur Veränderung der Laufzeit von Kreditverträgen kommt eine direkte oder analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift des Paragraph 362, Absatz eins, HGB, die nur für Geschäftsbesorgungen gilt, nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0062392
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0050OB00555_8700000_001